Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsbau

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 2 Begriff der vermögenswirksamen Leistung

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt[1] mit einer besonderen Zweckbindung, da sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt werden.[2] Entgelt ist auch der vom Arbeitgeber zugesagte, zusätzlich zum Lohn gezahlte Zuschuss an der vermögenswirksamen Leistung. Demnach hat der Arbeitnehmer ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 6 Höhe der Arbeitnehmersparzulage und Einkommensgrenzen

Für Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Einzahlungen in einen Bausparvertrag) beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 % bei einem Förderhöchstbetrag von 470 EUR pro Jahr, maximal 43 EUR (gerundet). Für Anlagen in Vermögensbeteiligungen (z. B. Sparvertrag über Wertpapiere) beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 % bei einem Förderhöchstbetrag von 400 EUR pro Jahr, maximal 80 EUR. Die F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3 Staatliche Vergünstigungen

Für vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen an den Arbeitnehmer ausgezahlt, soweit die vermögenswirksamen Leistungen maximal 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausgenommen sind Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.[1] Das Vermögensbildungsgesetz unt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 2.5 Bausparvertrag

Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind[1], z. B. Bausparverträge mit einer Bausparkasse, einem Kreditinstitut oder mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Für Bausparkassenbeiträge gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Voraussetzung ist stets, dass die (Spar-)Beiträge und Prämien zum B...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Neun Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau

Der Bund investiert für die Programmjahre 2026 und 2027 insgesamt 9 Mrd. EUR in den sozialen Wohnungsbau der Länder – Bauministerin Verena Hubertz (SPD) hat die Förderung nun auf den Weg gebracht. In den vergangenen Jahrzehnten nahm der Bestand an sozialem Wohnraum kontinuierlich von mehr als drei Millionen auf etwa eine Million Wohnungen ab. Die Bundesregierung will deshalb ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
BauGB-Novelle: Das plant die schwarz-rote Regierung

Einfacher und schneller mehr Wohnraum schaffen: Mit der großen Reform des Baugesetzbuchs geht es weiter Die große Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) nimmt wieder Fahrt auf – im Oktober trat im ersten Schritt der Bauturbo in Kraft. Jetzt haben die Spitzen von Schwarz-Rot nachgelegt, um den Wohnungsbau zu beschleunigen. Bis tief in die Nacht am 28.11.2025 hat der Koalitionsaus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.4.5 Auslegung des Begriffs "Unternehmen bei der öffentlichen Hand"

Rz. 28a Die Frage nach der Reichweite der neuen Befreiungsvorschrift stellt sich auch für Umstrukturierungen im Bereich der öffentlichen Hand. Erfasst wird auch die Umwandlung von Rechtsträgern durch Verschmelzung, durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und durch Vermögensübertragung. Eine Vollübertragung des Vermögens[1] oder Teilübertragungen des Vermögens...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Bauturbo schiebt planungsrechtliche Schranken zur Seite

Die neue Fassung des Baugesetzbuchs Wie bereits berichtet, ist am 30.10.2025 das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 257 v. 29.10.2025). Das Gesetz ermöglicht ein Abweichen von zentralen bauplanungsrechtlichen Regeln, die im Baugesetzbuch aufgestellt sind. Insoweit unterscheidet es sich von den zahlreichen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994[1] grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz.[2] Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur – rechtsbereinigend – das bis dahin bestehende Rec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Abschreibung neuer Gebäude nach § 7 Abs 5a EStG im Investitionszeitraum 01.10.2023–30.09.2029

Rn. 10t Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Zur Einführung der Regelung s Rn 33. Entsprechend der Begründung in s Rn 10p liegt mE schon keine "Beihilfe" vor. Jedenfalls aber "können" nach Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden Zitat "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handels...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtspolitische Wertung

Rn. 465v Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die in der Gesetzesbegründung angesprochene Krise (BR-Drs 433/23, 134) auf dem Wohnungsmarkt ua wegen der hohen Baukosten ist allg bekannt. Ob die Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 Abs 5a EStG ausreicht, um den Wohnungsbau wieder in Gang zu bekommen, bleibt abzuwarten, insb wegen des anderen großen Wachstumshindernisses,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Sonstige Gebäude iSd § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a–c EStG

Rn. 439 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a–c EStG bezog sich auf Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG idF vor 01.01.2023, soweit sie Wohnzwecken dienen. Gemeint waren aufgrund dessen: Gebäude(-teile), die nicht Wirtschaftsgebäude iSv s Rn 434 sind (hierzu s Rn 332 ff) und Wohnzwecken dienen. Des Weiteren war der Anwendungszeitraum zwischen den einzelnen Buchst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbd) Fälle aus der Rspr (ABC)

Rn. 140 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 KrankenhauspflegeG Fördermittel iSd § 10 Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (v 29.06.1972, BStBl I 1972, 1009) sind als öffentliche Investitionszuschüsse anzusehen, das oa Wahlrecht nach R 6.5 Abs 2 EStR 2005 (jetzt: R 6.5 Abs 2 EStR 2012) ist rechtmäßig (BFH BStBl II 1996, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 465b Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Art 1 Nr 2 Buchst b des Wachstumschancengesetzes v 27.03.2024, BGBl I 2024 Nr (s Rn 281b) fügte einen neuen § 7 Abs 5a EStG ein. Es handelt sich um eine geometrisch-degressive AfA (s Rn 18, 278) für (neue) Wohngebäude. Der Gesetzgeber (BR-Drs 433/23 verweist zunächst darauf, dass es bei Anschaffungen/Herstellungen ab 01.01.2006 nur noch di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Übersicht über die zeitlichen Anwendungsbereiche der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Begrenzung der Mieterhöhung

Rz. 14 Abgesehen von den zusätzlichen Beschränkungen im geförderten Wohnungsbau in einigen Bundesländern kann die Mieterhöhung ausnahmsweise auch gemäß § 5 WiStG beschränkt sein, der auch auf Mieterhöhungen nach § 559 anwendbar ist (OLG Karlsruhe, WuM 1985, 17). Aber nur, wenn die nach § 559 erhöhte Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals zu zahlen war, die ortsübliche V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Härtefallregelung – § 559 Abs. 4

Rz. 11 Hinweis Härteeinwand Der Härteeinwand, der bisher in § 554 geregelt war, ist durch das Mietrechtänderungsgesetz 2013 umgestaltet worden und befindet sich zweigeteilt in § 555d und in § 559 Abs. 4. Aus BT 17/10485 (S. 21). Zitat § 555d Abs. 1 bestimmt, dass Modernisierungsmaßnahmen vom Mieter grundsätzlich zu dulden sind. § 555d Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzunge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wohnungshilfe / 1 Leistungen der Wohnungshilfe

Die Wohnungshilfe umfasst die behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums, beispielsweise durch Um- oder Ausbau, Ausstattung und Erweiterung, Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus, Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums, ggf. in Arbeitsplatznähe, Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte, Üb...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4 Einkommensgrenzen für den sozialen Wohnungsbau

Einkommensobergrenzen Es bestehen Einkommensgrenzen, die sich nach dem HmbWoFG richten. So dürfen z. B. beim 3. Förderweg für Menschen mit mittlerem Einkommen die Einkommensgrenzen für Alleinstehende bei etwa 28.800 EUR (ca. 42.000 EUR brutto Jahreseinkommen) und für eine dreiköpfige Familie bei rund 55.440 EUR (ca. 80.000 EUR brutto) liegen. Es gibt verschiedene Förderwege m...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Wer die Förderung beantragen kann

Investoren, Eigentümer, Erbbauberechtigte Die Förderung im Rahmen der sozialen Wohnungsbauförderung Hamburg können folgende Akteure beantragen: Investoren: Hierzu gehören zahlreiche natürliche und juristische Personen, zum Beispiel private Investoren, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Projektentwickler oder Bauträger, die über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfä...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.3 Förderwege

Differenziertes Angebot Die Förderung erfolgt in abgestuften Förderwegen (1, 2, 3), je nach Einkommenshöhe des Haushalts, und sichert damit ein differenziertes Angebot für verschiedene Bedarfsgruppen in Hamburg. Förderfähig sind alle Projekte, die den gesetzlichen Vorgaben des HmbWoFG entsprechen und die für den sozialen Wohnungsbau relevanten sozialen und energetischen Stand...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / Zusammenfassung

Überblick Die Freie und Hansestadt Hamburg verfolgt mit ihrer Wohnraumförderung das Ziel, eine bedarfsgerechte, soziale Balance und ökologisch nachhaltige Wohnungsversorgung sicherzustellen. Angesichts des hohen Siedlungsdrucks und der begrenzten Flächenressourcen konzentriert sich das Land darauf, durch gezielte Förderprogramme den Neubau und die Modernisierung von Wohnunge...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.8 Diese Belegungsbedingungen sind gefordert

Bis zu 30 Jahre Für den sozialen Wohnungsbau in Hamburg gelten folgende Belegungsbedingungen: Die geförderten Mietwohnungen mit Sozialbindungen unterliegen einer Belegungsbindung von in der Regel mindestens 30 Jahren, in denen die Wohnungen nur an Personen vermietet werden dürfen, die die Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für die Belegung ist der Wohnberechtigungsschein ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 8. Fazit

Die Suche von geeignetem Wohnraum, der günstig angemietet werden kann, ist ein häufiges und großes Problem. In der Vergangenheit, als Wohnraum sehr knapp war, wurde dieses Problem durch direkte Förderung des Wohnungsbaus gefördert. Günstige Kredite beispielsweise, die den Wohnungsbau unterstützten, liefen mit der Zeit aus. Die seit dem 1.1.2025 eingeführte Regelung in § 52 Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 6. Eingriff in den Wettbewerb

Die Vermietung von vergünstigten Wohnungen nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO, die sich im ideellen Bereich abspielt, führt zu einem Zweckbetrieb. Diese Vermietung kann wettbewerbsverzerrend wirken in Bezug auf andere Vermieter. Das gilt auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die Immobilien im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung vermieten, aber andere Zwecke verfolgen. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einleitung zum Hauptvordruc... / 3 Zusätzliche Erklärungsmöglichkeiten

Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 34 Für bestimmte, durch den Arbeitgeber geleistete Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Begünstigte Anlageformen sind insbesondere die Anschaffung von Wertpapieren, Beteiligungen oder Genussrechten an Wertpapieren sowie Bausparverträge. Seit 2024 gilt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
EH55-Neubauförderung kommt im Dezember zurück

Die Bundesregierung reaktiviert die beliebte Neubauförderung für Effizienzhäuser mit dem Standard EH55. Die war im Jahr 2022 eingestampft worden. Ab Mitte Dezember 2025 soll es wieder Geld geben. Das sind die Bedingungen. Die Bundesregierung will den Wohnungsbau ankurbeln und reaktiviert dafür eine vor Jahren abgeschaffte Neubauförderung. 800 Mio. Euro sollen nach Information...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Neustart beim Heizungsgesetz: Hick-Hack um Förderung

Überblick Die schwarz-rote Bundesregierung will das Heizungsgesetz offiziell abschaffen. Details sind bisher nicht bekannt. Bei Förderung ist man sich uneins: Der Umweltminister will gar nicht daran rütteln, die Wirtschaftsministerin deutet Einschnitte an. Es war umstritten wie kaum ein anderes Vorhaben der Ampel-Regierung: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft als Heizungsges...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitgeberdarlehen: Lohnst... / 3.3 Vereinfachungsregelung: Bundesbankstatistik

Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des Maßstabszinssatzes auf die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank[1] veröffentlichte Zinsstatistik zurückgegriffen werden. Sie bildet die Gesamtergebnisse für Deutschland (keine regionalen Daten) aufgrund von Stichprobenerhebungen ab. Maßgebend sind die Effektivzinssätze, die bei Vertragsabschluss zuletzt veröff...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974 Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes werden mit Zustimmung des Bundesrates folgende Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 8 Abs. 1 WEG kann an Räumen in einem bereits vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude durch einseitige Teilungserklärung des oder der Grundstückseigentümer Sondereigentum eingeräumt (und damit Wohnungseigentum begründet) werden. Im Gegensatz dazu regelt § 3 WEG die Begründung von Wohnungseigentum durch ­vertragliche Teilungserklärung der Miteigentümer (§ 10...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Baugesetzbuch (BauGB)

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Handelsrecht / e) Geografische Zusätze

Rz. 15 Gebiets- und Stadtangaben wurden regelmäßig nur zulässig für führende Unternehmen des Gebiets (Orts) und Geschäftszweigs angesehen.[127] Die bisher h.M. legte bei der Prüfung, ob eine geographische Bezeichnung in die Firma aufgenommen werden durfte, strenge Maßstäbe an. Gegen diese Auslegung des Firmenrechts hatten sich schon nach altem Recht erhebliche Widerstände ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Öffentliches Baurecht / VI. Muster: Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB

Rz. 57 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.8: Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB Zwischen der Stadt _________________________, vertreten durch ihren Bürgermeister – nachfolgend "Stadt" genannt – und Fa. _________________________ – nachfolgend "Vorhabenträger" genannt – wird folgender Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB geschlossen. Präambel Der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Öffentliches Baurecht / b) Förderungs- und Sicherungsverträge

Rz. 35 Verträge dienen der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere Grundstücksnutzung, Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung. Eine häufige Regelung war hier in der Vergangenheit die Vereinbarung einer Bauverpflichtung innerhalb ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kündigungsschutz – Ausnahme... / 1.1 Nicht mehr als 2 Wohnungen

Die Voraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB sind nur erfüllt, wenn das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen hat. Ob in einem Gebäude (nicht) mehr als 2 Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach ist eine Wohnung ein selbstständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Praxis-Beispiel Einl...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2.8.6 Wohnungshilfe (Abs. 8 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 151 Nach Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 sind die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu übernehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung hat zum Ziel, ein Höchstmaß an Rehabilitation, selbstbestimmter Lebensführung und Teilhabe in allen Aspekten des täglichen beruflichen und sozialen Lebens zu ermöglichen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2.2 Einzelfälle

Rz. 27 Bei Garagen ist als übliche Miete regelmäßig ein Festwert pro Stellplatz anzusetzen; ist nur ein Stellplatz vorhanden, kann dies ggf. durch einen Abschlag berücksichtigt werden, wenn nur Festwerte für Garagen ermittelbar sind (R B 186.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Befinden sich in einem Mietwohngrundstück Ferienwohnungen, ist die übliche Miete insoweit nach der saisonabhäng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Einzelfälle

Rz. 11 Unklar ist (wegen der Bezugnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung in § 95 Abs. 1 BewG), ob die ertragssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 EStG Voraussetzung für die Anerkennung als passives BV ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 3). Bankguthaben gehören zum BV, wenn sie aus der betrieblichen Tätigkeit herrühren (vgl. R B 9...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Degressive Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 5 EStG)

Tz. 61 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) gilt wie § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) grundsätzlich für Gebäude jeder Art. Eine degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann jedoch nur der Bauherr selbst und (ab 01.01.1979) der entgeltliche Erwerber bei Erwerb bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in Anspruch nehmen. Ein späterer entgeltlicher Erwerber ist nicht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ausbau, Umbau und Erweiterung / 1.1 Ausbau

Der Begriff der Ausbauten wird in § 17 WoBauG umschrieben, und zwar auch mit Wirkung für das Steuerrecht.[1] Ausbau eines bestehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten (z...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 1 Rechtliche Grundlagen

Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom 11.12.2007 (GBl S. 581) i. d. F. vom 7.5.2020 (GBl S. 253) Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum LWoFG (DH-LWoFG) mit Stand vom 31.7.2010 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022) vom 1.6.2022 (GABl. S. 354); Mi...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

Adressen Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: 0421-361 95074, Mail: office@umwelt.bremen.de, Web: www.bauumwelt.bremen.de Bremer Aufbau-Bank GmbH – Abteilung Wohnraum- und Umweltförderung –, Domshof 14/15, 28195 Bremen, Tel.: 0421 9600-454/-457, Mail: mail@bab-bremen.de, Web: www.bab-bremen.demehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Praxis-Beispiele: Arbeitgeb... / 1 Zinsloses Arbeitgeberdarlehen

Sachverhalt Ein Arbeitgeber gewährte einem Arbeitnehmer am 30.9.2025 ein zinsloses Darlehen von 20.000 EUR für private Zwecke (nicht für Wohnungsbau). Die Laufzeit beträgt 3,5 Jahre. Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 500 EUR zurückzuzahlen. Die Raten sollen am Monatsletzten mit der monatlichen Gehaltsabrechnung verrechnet werden. Die Tilgung beginnt am 30.10.2025. Wie...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Antragsteller Antragsberechtigt sind Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen, die im Land Baden-Württemberg Mietwohnungen errichten oder erwerben möchten. Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen ihre fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Für Neubauten oder den Erwerb neuer Mi...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Praxis-Beispiele: Arbeitgeb... / 2 Arbeitgeberdarlehen mit 1,0 % Zinsen

Sachverhalt Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer am 30.9.2025 ein Darlehen über 20.000 EUR für private Zwecke (nicht Wohnungsbau) zu einem Zinssatz von 1,0 %. Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 500 EUR zzgl. 1,0 % Zinsen zurückzuzahlen. Die Zins- und Tilgungsraten sollen am Monatsletzten mit der Entgeltabrechnung verrechnet werden. Die Tilgung beginnt am 30.10....mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Praxis-Beispiele: Arbeitgeb... / 4 50-EUR-Freigrenze

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer erhält am 30.9.2025 von seinem Arbeitgeber ein Darlehen von 20.000 EUR für private Zwecke (nicht Wohnungsbau) zu einem Zinssatz von 3,65 %. Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 500 EUR zzgl. 3,65 % Zinsen zurückzuzahlen. Die Raten zzgl. Zinsen sollen am Monatsletzten mit der Entgeltabrechnung verrechnet werden. Die Tilgung beginnt am 30.10.2...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Bauturbo auf den Weg gebracht: Eine erste Analyse

Im Juli haben wir berichtet, dass die neue Bauministerin, Frau Hubertz, einen Gesetzentwurf ausarbeiten ließ, dessen zentraler Inhalt gemeinhin als Bauturbo bezeichnet wird. Dieser Gesetzentwurf (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung) ist inzwischen auf den Weg gebracht worden. Das Bundeskabinett hat ihn im Mai 2025 beschlossen und dem Bundesra...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten

Rz. 77 Seit 1.1.1996 sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG nur noch die Gewährung und die Vermittlung von Krediten befreit (vgl. Rz. 3). Die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten fallen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerbefreiung. Solche Leistungen sind nur noch umsatzsteuerfrei, wenn sie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Kredit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Zwei Jahre Heizungsgesetz und alles für die Katz'?

Am 8.9.2023 hat der Bundestag das sogenannte Heizungsgesetz verabschiedet. Die neue schwarz-rote Regierung will es offiziell abschaffen. Was das konkret heißen soll, ist immer noch nicht bekannt. Was wird zum Beispiel aus der Förderung? Es war umstritten wie kaum ein anderes Vorhaben der Ampel-Regierung: Vor zwei Jahren, am 8.9.2023, verabschiedete der Bundestag die Reform de...mehr