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Buchmäßige Darstellung ausgewählter Sonderprobleme /   Betriebskostenabrechnung – Beispiel 1

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Prämisse: Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, die Betriebskosten waren am 31.12.20X0 noch nicht abgerechnet.

A) Im Jahr 20X0 fielen folgende Betriebskosten an:

 
  TEUR
Betriebskosten 2.810,0
Löhne Regiebetrieb 50,0
Grundsteuer 140,0
  3.000,0

Die gesamten Betriebskosten teilen sich auf wie folgt:

 
    TEUR TEUR
a) Vermietete Wohnungen    
  Betriebskosten 2.750,0  
  Löhne Regiebetrieb 45,0  
  Grundsteuer 125,0 2.920,0
b) Leerstehende Wohnungen    
  Betriebskosten 50,0  
  Löhne Regiebetrieb 5,0  
  Grundsteuer 10,0 65,0
c) Eigengenutzte Räume    
  Betriebskosten 10,0  
  Löhne Regiebetrieb –  
  Grundsteuer 5,0 15,0
      3.000,0

B) Die von den Mietern im Jahr 20X0 vereinnahmten Abschlagszahlungen betragen 2.850,0 TEUR.

Nur die auf vermietete Wohnungen entfallenden Betriebskosten sind abrechenbar, die Kosten für leerstehende und eigengenutzte Objekte belasten den Aufwand des betreffenden Jahres.

Im Beispiel wird unterstellt, dass es sich ausschließlich um öffentlich geförderten Wohnungsbau handelt, hier besteht gemäß §§ 20 ff. NMV i. V. m. der Betriebskostenverordnung Abrechnungspflicht.

Bei Altbauten und freifinanziertem Wohnraum hängt die Umlagemöglichkeit von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ab.

Das Umlageausfallwagnis (§ 25 a NMV) wird – soweit zulässig – erst im Zeitpunkt der Abrechnung (hier in 20X1) als Ertrag erfasst. Das UAW darf nur im öffentlich geförderten Wohnungsbau erhoben werden, nicht bei Altbauten bzw. frei finanziertem Wohnraum.

Im Jahr 20X0 sind folgende Buchungen erforderlich:

 
    Konto Soll Haben
      TEUR TEUR
1. Aufwendungen für      
  Bewirtschaftungstätigkeit 80 2.810,0  
  Löhne und Gehälter 84 50,0  
  Sonstige Steuern 8910 140,0  
  Bankkonto bzw. Verbindlichkeiten 274/440   3.000,0

Im Fall von noch erwarteten B...

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