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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / l) Werkverträge

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 456

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in welchem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks, der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs 1 BGB). Der Unternehmer schuldet – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – nicht nur die Leistung, sondern auch und gerade den Erfolg (Werkerfolg) der Leistung. Der Anspruch auf Zahlung des Werklohnes ist gemäß § 641 Abs 1 S 1 BGB erst bei Abnahme des Werkes (§ 640 BGB) fällig. Der Auftragnehmer ist nach Konzeption des Werkvertragsrechts grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet (§ 641 Abs 1 BGB, BGH vom 07.03.2013, VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431).

Gegenstand eines Werkvertrags kann gemäß § 631 Abs 2 BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Damit kommen als Werkvertragsgegenstand insbesondere die Herstellung körperlicher Werke, wie Bauwerke (Wohnungsbau, Industrieanlagenbau), Planungs- und Überwachungsleistungen sowie andere unkörperliche Werke (zB Gutachtenerstattung, Operationen) in Betracht. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem allein das Tätigsein als solches geschuldet wird, hat der Auftragnehmer beim Werkvertrag ein bei Vertragsschluss noch nicht existentes Werk zu schaffen.

Bei körperlichen Werken besteht neben der Verpflichtung zur Herstellung des Werks die Verpflichtung zur Ablieferung des vertragsgemäßen mängelfreien Werks, was sich inzident aus den Regelungen zur Abnahme (§ 640 BGB) ergibt; bei unkörperlichen Werken tritt an die Stelle der Ablieferung idR die Zugänglichmachung des Werkes ((Busche in Münchener Kommentar BGB, § 631 BGB Rz 62 mwN (9. Aufl 2023)).

 

Rn. 456a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Bei ...

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