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Jung, SGB VII § 213 Versicherungsschutz / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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Rz. 2

Abs. 1 betrifft

  • selbständig tätige Personen, die zur Schaustellung und Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind (§ 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO a. F.), und ihre Ehegatten. Dies gilt nur für die vertragliche Verpflichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII (1.1.1997) und die sich aus diesem Vertrag ergebende Tätigkeit;
  • selbständig und ehrenamtlich Tätige im Veterinärwesen, z. B. Tierärzte (§ 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO a. F.), und ihre Ehegatten.

Für diese Personen wird die nach früherem Recht der RVO bestehende Versicherung kraft Gesetzes in eine freiwillige Versicherung nach § 6 weitergeführt.

Für den Fall, dass Versicherungsschutz von den Betroffenen nicht mehr erwünscht sein sollte, ist ein schriftlicher Antrag auf Beendigung des Versicherungsverhältnisses notwendig (Abs. 1 Satz 3). Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 3

Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung fortgeführt (Abs. 1 Satz 2). Mithin gelten die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung über Beginn und Ende der Versicherung nach § 6, über die Beitragsberechnung nach § 154. Regelungen zur Versicherungssumme und zum Leistungsumfang enthält die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Ferner gelten die Regelungen zur Unternehmerversicherung in der Satzung.

 

Rz. 4

Gemäß §§ 555a, 636 RVO waren ab 1.11.1977 Schädigungen der Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall der Mutter erfasst. Dieser Versicherungsschutz wird gemäß Abs. 2 aufrechterhalten und für den Zeitraum ab 24.5.1949 ausgedehnt.

 

Rz. 5

Mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz sind als Folge der Föderalismusreform auch Personen in den Versicherungsschutz einbezogen worden, ...

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