Fachbeiträge & Kommentare zu Widerrufsbelehrung

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 4.6.3 Widerrufsrecht

Nach § 650l BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verbraucherbauvertrag notariell beurkundet wurde. Ist dies nicht der Fall, hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hintergrund ist, dass der Verbraucher vor Übereilung und Übervorteilung geschützt werden soll.[1] Im Fall der nota...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schulze zur Wiesche, DB 1988, 1466; Ley, Die bilanzielle Behandlung des KSt- und KapSt-Anrechnungsanspruchs bei beteiligten PersGes, KÖSDI 1992, 9123; Groh, Übergang von Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter mittels Steueranrechnung, BB 1996, 631; Jorde, Dividendenerträge in Rechnungslegung und Gesellschaftsvertrag von PersGes, DB 1996, 233; Ley, Buchführungspraxis: Umset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 4 Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Auf die Masse der formlos wirksamen Willenserklärungen ist § 126b unanwendbar. Als gesetzliche Form ist die Textform nur zugelassen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für das Erfordernis einer Speicherung auf einem zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Datenträger. Dies sind insb die §§ 312 f, 312h, 356, 357 VIII, 479 II, 492 V, VI, 504 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356a BGB – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

Gesetzestext (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts. (3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorvertragliche Informationen (§ 483 I 3).

Rn 4 § 483 I 3 erstreckt die Regelungen zur Vertragssprache in § 483 I 1, 2 auf die vorvertraglichen Informationen einschließlich der Formblätter und der Widerrufsbelehrung und dient so der Umsetzung von Art 4 III sowie von Art 5 IV, V der Timesharing-RL.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 483 enthält die Regelungen zur Sprache der Verträge iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2, der Sprache vorvertraglicher Informationen (§ 483 I 3) und der Widerrufsbelehrung (§ 483 I 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen bei Widerruf von Verbraucherdarlehen, III.

Rn 6 Bei Verbraucherdarlehensverträgen (Begriff: § 491 I) ist zunächst nach § 355 III die Darlehensvaluta zurückzugewähren (anders Piekenbrock/Rodi WM 15, 1085: § 488 I 2). III 1 gibt dem Unternehmer daneben einen Anspruch auf den vertraglich geschuldeten Sollzins (für teleologische Reduktion bei falscher Widerrufsbelehrung Merwald BKR 23, 101). Der vereinbarte Vertragszins ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlöschen des Widerrufsrechts.

Rn 3 Das Widerrufsrecht erlischt nach S 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 355 II 2). Anders als in § 356b II 4 spielt es keine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung erfolgt ist (RegE, BRDrs. 123/16, 38). Wie in § 356 III 2 (dort Rn 18) sieht S 2 damit eine absolute Höchstfrist vor, so dass kein ›ewiges‹ Widerrufsrecht besteht. S 2 ist als abschließende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insbes ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 515 BGB – Unentgeltliche Finanzierungshilfen.

Gesetzestext § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Rn 1 S zunächst § 514 Rn 1, 2. Die Vorschrift erfasst einen Zahlungsaufschub (§ 506 Rn 4 ff) ohne Zuschlag, namentlich ohne Teilzahlungszuschlag (§ 506 Rn 4 ff), sowie Über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fristbeginn.

Rn 2 Nach S 1 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 (dort Rn 11) nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Dies schließt den Hinweis auf die Wertersatzpflicht nach § 357e ein (Art 249 § 3 I 3 Nr 5 EGBGB). Diese Belehrung kann unter Zuhilfenahme der Muster-Widerrufsbelehrung gem Art 249 § 3 II iV...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang. (2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erlöschen des Widerrufsrechts bei der Erbringung von Dienstleistungen, IV.

Rn 23 Der Abs wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (Rn 1) neu gefasst, um Art 16 I lit a VRRL umzusetzen und im Hinblick auf Reparaturverträge von der Öffnungsklausel des Art 16 III VRRL Gebrauch zu machen (Nr 3). Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung unter den in Nr 1–4 genannten V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertragsdauer.

Rn 25 Der Maklervertrag kann nur für die Zukunft durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Auf einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch hat die Beendigung daher keine Wirkung. Der Maklervertrag wird regelmäßig auf unbestimmte Dauer geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein befristeter Maklervertrag endet durch Zeitablauf. Auf den Bestand des Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeiner Fristbeginn, III 1.

Rn 8 Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder, wenn diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, gem Art 246b § 2 I vor Vertragsschluss informiert hat (für Heilungsmöglichkeit bei Informationserteilung nach Vertragsschluss Wendehorst NJW 14, 577, 582). Fehler bei der Belehrung hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 187 BGB – Fristbeginn.

Gesetzestext (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn.

Rn 5 Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginnt die Frist nicht schon mit dem Vertragsschluss (§ 355 II), sondern nach I erst dann, wenn der Verbraucher zusätzlich eine Vertragsurkunde oder etwas Ähnliches erhält. Der Fristbeginn erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten.

Rn 10 Art 247 § 7 I EGBGB benennt weitere ggf notwendige, klar u verständlich zu formulierende Angaben in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, etwa zur Pflicht, eine (Restschuld-)Versicherung abzuschließen o bestimmte Sicherheiten (noch) zu bestellen, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einen Eigentumsvorbehalt (Nr 2); der Bestellungsakt u die Sicherungsabrede müssen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Regelung.

Rn 18 Nach III 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen, nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgem nach III belehrt hat (vgl BTDrs 17/12637, 62). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung des Verbrauchers.

Rn 6 Nach I 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren. Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweisen I und II auf Art 246a bzw Art 246b EGBGB. Nach Art 246a § 1 I 1 Nr 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356d BGB – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen.

Gesetzestext Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Wid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücksendekosten, V, VII.

Rn 13 Nach Art 14 I UAbs 2 VRRL hat der Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen. Dies steht allerdings unter dem zweifachen Vorbehalt, dass (1) der Unternehmer sich bereit erklärt hat (etwa in seinen AGB), diese Kosten zu tragen oder (2) der Unternehmer es unterlassen hat, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsbedingungen.

Rn 1 Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es werde damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses gestaltet (BGHZ 133, 187; WM 05, 875). Die Art und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, etwa die Frage, ob es sich um ein vertragliches, vorvertragliches (BGH NJW 96, 2574) oder gesetz...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.4 Widerrufsrecht

Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] In aller Regel handelt es sich daher beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Ob der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Widerrufsrecht nach §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB mit Blick auf einen von ih...mehr

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V / 1 Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren [Rdn 3758]

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Angemessene Vertragsstrafe.

Rn 3 Die abzugebende Unterlassungsverpflichtung soll gem § 13 I UWG mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt werden. Für die Höhe sind nun die Regeln des § 13a UWG anzuwenden. In der Praxis galten bisher Beträge ab 2.500 EUR als üblich und angemessen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 5), im Hinblick auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch 10.000 EUR und bei einem groß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterlassungsklagen.

Rn 159 Wertbestimmend ist das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (BGH K&R 22, 194). Es kommt auf den sog Angriffsfaktor an, dh die Summe aller von dem str Fehlverhalten ausgehenden Beeinträchtigungen des Kl. Ausgangspunkt ist die Bedeutung der Sache für den Kläger (Frankf JurBüro 21, 527). Wichtigste Bemessungsfaktoren sind Größe und Umsatz des kla...mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / VII. Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang und Sozialauswahl

Rz. 50 Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang, verbleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber (Betriebsveräußerer). Kann dieser den Arbeitnehmer wegen der Betriebsveräußerung mangels vorhandenen Arbeitsplatzes nicht mehr weiterbeschäftigen, berechtigt dies grds. zur betriebsbedingten Kündigung. Es stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob die betr...mehr

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Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.3 Freiwillige Teilnahme des Versicherten (Abs. 3)

Rz. 41 Abs. 3 regelt das Recht der Versicherten, sich freiwillig für eine Teilnahme an der HzV zu entscheiden. Die allgemeinen Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung ergeben sich aus der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 217f Abs. 4a, die mit Wirkung zum 26.8.2013 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie ist für die Krankenkassen verbindlich, sodass sie in den for...mehr

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AGS 03/2024, Der Begriff de... / II. Begründete Berufung

Die Berufung hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG verstößt entgegen der Ansicht des LG die dem Verfahren zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung gegen § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG, weil sie nicht deutlich von anderen Vereinbarungen, die verschieden von der Vergütungsvereinbarung und der Auftragserteilung sind, abgesetzt ist. Dass die Vergütungsvereinbarung dem Gebot des § 3a...mehr

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zfs 02/2024, Notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 9 § 152 Leitsatz a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 15...mehr

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zfs 02/2024, Notwendiger In... / 2 Aus den Gründen:

[9] 1. Zu Recht ist das BG davon ausgegangen, dass der Kl. seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 20.5.2019 wirksam widerrufen hat. [10] a) Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Bekl. ihn nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte. [11] aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Wide...mehr

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zfs 01/2024, Unzulängliche Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 9 § 152; BGB § 242 Leitsatz 1. Eine in einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt formulierte Belehrung über die Widerrufsfolgen: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge. Die Er...mehr

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zfs 01/2024, Unzulängliche ... / 1 Aus den Gründen:

"… Die zulässige Berufung des Kl. gegen das Urteil des LG erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründet." A. Der Kl. dürfte einen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von weiteren – über den bereits im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag hinsichtlich der Rückabwicklung der ersten fondsgebundenen Rentenversicherung zur Nr. YYY hinausgehenden...mehr

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§ 6 Franchiserecht / b) Belehrungs-Muster

Rz. 189 Der Text einer solchen Widerrufsbelehrung einschließlich eines Empfangsbekenntnisses und eines Muster-Widerrufsschreibens könnte wie folgt aussehen:[398] Rz. 190 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.5: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Franchisevertrag zu widerrufen. Die Wid...mehr

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§ 6 Franchiserecht / a) Belehrungspflicht

Rz. 186 Sollte der Franchisenehmer Existenzgründer und damit Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sein, so ist dieser, wenn der Masterfranchisevertrag[394] zugleich eine Bezugsbindung enthält und die Widerrufswertgrenze von 75.000,- EUR (§ 513 BGB) nicht überschritten wird, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren. Rz. 187 Seit dem 13.6.2014 ist nunmehr für die Widerrufsbel...mehr

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zfs 01/2024, Unzulängliche ... / Leitsatz

1. Eine in einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt formulierte Belehrung über die Widerrufsfolgen: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglic...mehr

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§ 6 Franchiserecht / Literaturtipps

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§ 6 Franchiserecht / IV. Franchise-Verträge und Verbraucherschutzrechte

Rz. 184 Die Widerrufsbelehrung hat sich seit der Entscheidung des BGH v. 16.4.1986[391] – also seit mehr als 30 Jahren – als einer der problematischsten Punkte bei Franchiseverträgen herausgestellt. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das Recht zur Widerrufsbelehrung ist in den letzten Jahren mehrmals geändert worden, teilweise mehrmals in einem Jahr. Die Fülle der erg...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Verbraucherbauvertrag

Rz. 60 Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag zwischen _________________________ – nachstehend Verbraucher genannt – und _________________________ – nachstehend Unternehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Der Verbraucher beauftragt den Unternehmer mit den kompletten Bauleistungen fürmehr

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§ 14 Bauvertrag / b) Widerrufsrecht

Rz. 63 Nach § 650l BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Um die Belehrungspflicht nach EGBGB Art. 249 § 3 zu erfüllen, die in Textform zu erfolgen hat, ist dem Vertrag eine Widerrufsbelehrung als Anlage beizufügen. Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das nach Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB vorgesehene Muster für ...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 11. Widerrufsrecht

Rz. 89 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist in § 650l BGB geregelt und richtet sich nach § 355 BGB. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren, sodass die entsprechende Widerrufsbelehrung als Anlage Nr. 1 diesem Vertrag beigefügt ist. Das Widerrufsrecht ist zwingend und kann im Vertrag nicht ausgeschlossen werden, § 650o BGB.mehr

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§ 14 Bauvertrag / 14. Widerrufs- und Rücktrittsrecht

Rz. 55 Unter 14.1 ist der Fall des vertraglich vereinbarten Widerrufsrechtes geregelt. Daneben ist in bestimmten Fällen das gesetzliche Widerrufsrecht zu beachten, welches gilt, wenn Verbraucher am Bauvertrag beteiligt sind. Dies gilt besonders für den Verbraucherbauvertrag, aber auch in weiteren Fällen:mehr

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§ 6 Franchiserecht / b) Kapitalgesellschaft

Rz. 225 Franchise-Geber- und Franchise-Nehmer-Gesellschaften werden sowohl in der Rechtsform der GmbH als auch der AG gegründet. Rz. 226 In letzter Zeit ist eine Tendenz feststellbar, Franchise-Geber-Gesellschaften als AG zu gründen, um die Franchise-Nehmer an der Franchise-Geber-Gesellschaft durch Aktien beteiligen zu können. Damit soll eine stärkere Bindung innerhalb des Fr...mehr