Fachbeiträge & Kommentare zu WEG-Verwalter

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verwaltervergütung: Ökonomi... / 2.3 Variationen bei der Kalkulation

Die Selbstkostenkalkulation funktioniert nur mit den erläuterten Parametern. Allerdings können unterschiedliche Werte eingesetzt werden, um zu prüfen, wie stark sich dies jeweils auf das Endergebnis auswirkt. Das Konzept der Rechnung bleibt gleich, bei den folgenden Zahlen können Veränderungen sinnvoll sein: Gewinnaufschlag Sachaufwand Anzahl der Wohneinheiten Beratungslast Stund...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verwaltervergütung: Fachlic... / 3 Regionale Unterschiede im Immobilienmarkt

Abbildung 3 wirft gleich zwei Fragen auf: Wie passt sie zur Regionalität, um die es in diesem Kapitel gehen soll, und was haben quadratmeterbezogene Wohnungsmieten mit Verwalterentgelten zu tun? Abb. 3: Verteilung der Wohnungsmieten in EUR/m2 in Deutschland (Stand 15.5.2022) Quelle: Zensus 2022 Zunächst ist es keine neue Beobachtung, dass die Wohnungsmieten in Deutschland weit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Hitzeschutz: Diese Maßnahmen werden gefördert

Extreme Sommertemperaturen bringen das Thema Hitzeschutz auf den Plan: Von neuen Fenstern bis Dachbegrünung – einige Maßnahmen sind förderfähig. Was Eigentümer von Wohnimmobilien und WEG-Verwalter wissen müssen. Helle Fassadenfarben, moderne Sonnenschutzverglasungen, Jalousien, Markisen, Raffstores oder Dachbegrünungen können die Aufheizung von Wohngebäuden in heißen Sommern ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2025, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Christian Cremers, Formerleichterungen bei Anwaltsrechnungen, NJW 2024, 3497 Seit vielen Jahrzehnten erfordert eine formgerechte Kostenberechnung des Rechtsanwalts dessen eigenhändige Unterschrift. Cremers weist in seinem Beitrag darauf hin, dass seit dem 17.7.2024 nunmehr nach der Neufassung des § 10 RVG die Textform genüge. Nach der alten Fassung des § 10 Ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prozessführungsbefugnis/Pro... / Zusammenfassung

Begriff Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als Partei im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie steht in der Regel demjenigen zu, der die Sachbefugnis innehat. Hat derjenige, der den Prozess als Partei führt jedoch die Sachbefugnis nicht inne, so spricht man von einer Prozessstandschaft, soweit er berechtigt ist, den Anspruch eines anderen im eigenen Namen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmergesellschaft / Zusammenfassung

Begriff Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine besondere Art der GmbH und hat sich etabliert. Sie ermöglicht Existenzgründern die Vorteile der GmbH, also die Haftungsbeschränkung, wobei die Gesellschafter jeweils maximal nur einen Euro als Nennbetrag auf das Stammkapital erbringen müssen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung §§ 2, 5, 5a GmbHG; ab dem 1....mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Datenschutz im Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Berechtigten Auskunftsersuchen von Wohnungseigentümern steht der Datenschutz nicht entgegen. Die erforderlichen Informationen sind durch den Verwalter zu erteilen. Auch der vom Auskunftsbegehren betroffene Eigentümer kann sich nicht auf Anonymität berufen. Gegenüber Dritten hingegen können sich Informationsverpflichtungen des Verwalters nur aus gesetzlichen Vorgaben (...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Übernahme neuer Gemeinschaft / Zusammenfassung

Begriff Unabhängig davon, ob die Amtszeit eines Verwalters aus wichtigem Grund, durch Ablauf der vereinbarten Amtszeit oder aufgrund einvernehmlicher Aufhebungsvereinbarung endet, können sich vielfältige rechtliche und organisatorische Probleme bei der Übernahme der Verwaltung durch den neuen Verwalter ergeben. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Herausgabeansprü...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebskosten im Wohnungse... / 2.1 Potenzielle und tatsächliche Umlagefähigkeit

Die Vorgaben des § 2 der BetrKV stellen die maximal mögliche Belastung des Mieters mit Betriebskosten dar. Die tatsächliche Umlagefähigkeit im Einzelfall richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mietvertrags. Insbesondere bei bereits länger bestehenden Mietverhältnissen wurden oft aufgrund der Verwendung veralteter Musterverträge bestimmte Kostenarten nicht als umla...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeine Geschäftsbedingu... / 10.9 Provision des makelnden Verwalters

Geklärt ist durch die Rechtsprechung des BGH, dass ein WEG-Verwalter grundsätzlich als Makler tätig werden darf, sofern sich nicht im konkreten Einzelfall ein Interessenkonflikt ergibt. Der Verwalter kann für eine erbrachte Maklerleistung also Provision verlangen und dies in einer gesonderten Vereinbarung regeln. Hinweis Überraschende Klausel Wird eine solche Provision deklara...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2 Zulässige Rechtsdienstleistungen des WEG-Verwalters

2.1 Gemeinschaftsbezug § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG steckt zunächst die Reichweite des Bereichs der Rechtsdienstleistungen ab. Hiernach muss es sich um eine "Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit" handeln. Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG fungiert der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der GdWE mit Ausnahme des A...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie den Verwaltervertrag nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Grundsätze Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Die Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.8. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Überblick Sämtliche im WEG geregelten Pflichten sind solche der GdWE, auch dann, wenn der Verwalter im Gesetz als Verpflichteter ausdrücklich benannt ist. Insbesondere ob...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / Zusammenfassung

Überblick Die Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.8. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.7 Regelungen im Verwaltervertrag

3.7.1 Grundsätze Unzulässige Regelungen Im Verwaltervertrag können rechtswirksam keine Regelungen vereinbart werden, die einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer entzogen sind. Im Verwaltervertrag können auch keine Regelungen vereinbart werden, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, auch wenn diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung sind. Dera...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5 Folgen der Abberufung

5.5.1 Grundsätze Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der GdWE befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1] 5.5.2 Pflicht zur Abrechnung Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung obliegt seit Inkrafttr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5 Abberufung des Verwalters

5.1 Trennungstheorie Wie im Fall der Bestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrags ist auch im Fall der Abberufung und der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Trennungstheorie zu beachten: Das eine bedingt nicht automatisch das andere, auch wenn die Konturen hier wie dort unscharf sind. Die Rechtsprechung ist insoweit (lebensnah) großzügig und legt einen Abberufung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.3 Vertragstyp

3.3.1 Geschäftsbesorgung Beim Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint. So enthält der Verwaltervertrag dienstvertragliche Elemente im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.4 Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

3.4.1 Grundsätze In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / Zusammenfassung

Überblick Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie den Verwaltervertrag nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.6 Vergütung

3.6.1 Überblick Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung. Auch ein Eigentümerverwalter hat Anspruch auf ein Verwalterhonorar.[1] Da das Vertragsverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter besteht, ist Schuldner der Vergütung allein die GdWE. Soll eine Umlage ver...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2 Bestellung des Verwalters

2.1 Kein Ausschluss der Bestellung Nach § 26 Abs. 5 WEG kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Die Wohnungseigentümer können also weder vereinbaren noch beschließen, dass ein Verwalter nicht bestellt wird – die Möglichkeit der Verwalterbestellung muss stets gegeben sein. Beschränkungen einer Verwalterbestellung sind stets unwirksam, wenn sie über da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.4 Person des Verwalters

2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen Zum Verwalter kann jede natürliche und voll geschäftsfähige Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keine Bestimmungen. Dem Wortlaut des § 26 WEG ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Bei diesem Verwalter kann es sich um eine natürliche Perso...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6 Beendigung des Verwaltervertrags

6.1 Beendigung infolge Abberufung Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2 Maßnahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG

2.1 Grundsätze Da § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG den Verwalter ermächtigt, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, kann es sich dabei nur um erforderliche Maßnahmen handeln. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist er ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss berechtigt, eigenständig Maßnahmen zu treffen, die vielleicht durchaus sinnvoll, aber nicht erforderli...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 6.3 Vergütung

6.3.1 Grundsätze Die Vergütung des Verwalters ist zentraler Kern üblicher Regelungen im Verwaltervertrag. Zumeist wird zwischen einer Grundvergütung und diversen Sondervergütungstatbeständen differenziert (siehe hierzu vertiefend Kap. B.I.8.3.6). Regelt der Verwaltervertrag eine monatliche Fälligkeit der Grundvergütung, so wird sie nach Ablauf des Monats fällig und der Verwal...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 7 Öffentlich-rechtliche Pflichten

7.1 Berufsrechtliche Pflichten Zunächst treffen den Verwalter die berufsrechtlichen Pflichten der GewO und der MaBV. Hier handelt es sich im Einzelnen um folgende Pflichten: Erstattung der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO (siehe hierzu Kap. B.V.1.1.1), Antrag auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (siehe hierzu Kap. B.V.1.1.2), Abschluss einer Berufshaftpfl...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3 Abschluss des Verwaltervertrags

3.1 Trennungstheorie Das Wohnungseigentumsgesetz setzt in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG den Verwaltervertrag voraus, ohne ihn näher zu regeln; in § 26 Abs. 1 WEG ist lediglich von der Bestellung die Rede. Der Verwaltervertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verwalter und GdWE, die Bestellung verleiht ihm seine Organstellung. Beides ist voneinander zu trennen, wesha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.3 Einberufung von Eigentümerversammlungen

Der Verwalter ist nach § 24 Abs. 1 WEG verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Daneben hat er stets Eigentümerversammlungen einzuberufen, wenn dies im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung erforderlich ist (siehe ausführlich Kap. B.I.7.1.1.1 und B.I.7.1.3.1.1).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.6 Einsichtsgewährung in die Verwaltungsunterlagen

3.6.1 Einsichtsberechtigte Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen,[1] das der Verwalter zu gewähren hat. Dies gilt auch für ausgeschiedene Wohnungseigentümer und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.[2] Trifft den Vorverwalter aus dem Verwaltervertrag noch die Pflicht, die Jahresabrechnung erstellen zu müs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.3 Abberufung durch Beschluss

5.3.1 Grundlagen Regelfall der Verwalterabberufung stellt der Abberufungsbeschluss dar. Da die Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 WEG über die Abberufung beschließen, erfolgt die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da wiederum § 26 Abs. 5 WEG anordnet, dass u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht abgewichen werden kann, kann also auch nicht...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen

3.9.1 Überwachung Im Rahmen der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum gehört es zu den Pflichten des Verwalters, diese wie ein Bauherr zu überwachen. Bewirkt er Zahlungen an den Werkunternehmer, ist er zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind.[1] Leistet er pflichtw...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 4 Eilmaßnahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

4.1 Fristwahrung § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Fristen, also einerseits Anfechtungs-, Gewährleistungs- und Verjährungsfristen und andererseits Klagefristen. Voraussetzung für die Eilkompetenz des Verwalters ist, dass mit Blick auf den Fristablauf eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5.1 Grundsätze

Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der GdWE befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 6 Rechte und Pflichten aus dem Verwaltervertrag

6.1 Pflichten über das WEG hinaus Die Rechte und Pflichten des Verwalters können im Verwaltervertrag näher ausgestaltet und konkretisiert werden. Insbesondere kann der Verwalter mit dem Verwaltervertrag auch Pflichten übernehmen, die über seinen gesetzlichen Pflichtenkreis hinausgehen. Zu denken ist hier in erster Linie an die Verpflichtung zur Übernahme der Verkehrssicherungs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 6.2 Konkretisierung der gesetzlichen Pflichten

Konkretisierende Regelungen finden sich häufig darüber, zu welchem Zeitpunkt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht vom Verwalter zu erstellen sind.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 4 Wiederbestellung des Verwalters

Wie die Erstbestellung des Verwalters, bedarf auch die Wiederbestellung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Wiederbestellung kann bis zum Höchstbestellungszeitraum von 5 Jahren erfolgen. Dies gilt auch für eine Wiederbestellung des erstbestellten Verwalters nach Begründung von Wohnungseigentum. 4.1 Zeitpunkt Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.7 Bestellung durch Beschluss

2.7.1 Vergleichsangebote Im Vorfeld der Beschlussfassung über eine Erstbestellung oder Neubestellung des Verwalters müssen mindestens 3 Vergleichsangebote übernahmebereiter Verwalter eingeholt werden und den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersendet werden.[1] Insoweit genügt allerdings neben der namentlichen Bekanntgabe der Bewerber auch ein Angebotsspiegel, de...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.5 Einschränkung und Erweiterung

2.5.1 Grundsätze Gem. § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG durch Beschluss einschränken oder erweitern. Rechte und Befugnisse, die über das im WEG geregelte Maß hinausgehen oder dieses einschränken, kann ein Verwaltervertrag nur dann regeln, wenn er den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Beschlussfassung vor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3 Typische Organpflichten

3.1 Grundsätze Neben den Rechten und Pflichten des § 27 Abs. 1 WEG obliegen dem Verwalter sämtliche Pflichten, die mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verbunden sind. Diese können auch nicht nach § 27 Abs. 2 WEG beschränkt oder erweitert werden, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG bezieht. Vereinze...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.4 Beschlussdurchführung

3.4.1 Grundsätze Als Organ der GdWE ist der Verwalter verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Ansprüche auf Beschlussdurchführung sind also gegen die GdWE zu richten und nicht gegen den Verwalter, weil ihr die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt.[1] Beschlüsse sind zeitnah durchzuführen. Dies gilt insbesondere für besch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Fördermitteleinsatz; Beantr... / 1 Fördermöglichkeiten

WEG-Verwalter und Fördermittelberatung Soweit ein WEG-Verwalter nicht über spezielle Kenntnisse der Fördermittelberatung verfügt, sollte er wegen der möglichen Haftungsrisiken davon absehen (siehe hierzu Kap. B.V.3.2.3). Im Rahmen seines Amtes ist der WEG-Verwalter aber durchaus zur Prüfung verpflichtet, ob für eine konkret durchzuführende Maßnahme Fördermittel infrage kommen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.4.2 Durchführung angefochtener Beschlüsse

Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird und nicht von vornherein nichtig ist. Die Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 WEG hat keinen Suspensiveffekt in der Weise, dass ein Beschluss mit Rechtshängigkeit der Klage nicht mehr durchgeführt werden dürfte. Vielmehr ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Besch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.2 Grundsätze

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter nach § 26 Abs. 1 WEG jederzeit von seinem Amt abberufen werden. Nach § 26 Abs. 5 WEG kann abweichendes weder beschlossen noch vereinbart werden.[1] Die Abberufung bedarf keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.8 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Hiervon umfasst sind etwa die Leistung der Versicherungsbeiträge, öffentlich-rechtliche Gebühren, die Kosten der Versorgungsträger für Gas, Wasser, Strom und Fernwärme sowie die Vergüt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.4.4 Verhältnis zur Anfechtung

Soweit ein Beschluss nicht an Nichtigkeitsgründen leidet, muss er innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG angefochten werden, ansonsten erwächst er in Bestandskraft und bindet sowohl die Wohnungseigentümer als auch die GdWE. Rechtsfolge von Verstößen gegen AGB-rechtliche Vorschriften führen hingegen nach § 306 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Diese gilt von Anfang an ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.3.2 Anfechtung des Abberufungsbeschlusses

Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr anfechten. Er kann grundsätzlich nicht mehr Kläger einer Beschlussklage sein, wie § 44 Abs. 1 WEG zum Ausdruck bringt. Dies könnte er nur, wenn er gleichzeitig Wohnungseigentümer wäre. Ist dies nicht der Fall, kann er dem Anfechtungskläger als Nebenintervenient, also als Streithelf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.10 Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens

Nach § 9a Abs. 3 WEG obliegt auch die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der GdWE und aufgrund ausdrücklicher Verweisung auf § 27 WEG der Verwaltung durch den Verwalter. Der Verwalter hat das Gemeinschaftsvermögen strikt von seinem Vermögen, vom Vermögen anderer verwalteter Gemeinschaften und vom Vermögen eines Wohnungseigentümers, für den er die Sondereigentumsverwaltung üb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 4.1 Fristwahrung

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Fristen, also einerseits Anfechtungs-, Gewährleistungs- und Verjährungsfristen und andererseits Klagefristen. Voraussetzung für die Eilkompetenz des Verwalters ist, dass mit Blick auf den Fristablauf eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Führ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.2 Anspruch auf Bestellung

Die Bestellung des Verwalters stellte stets ein (ungeschriebenes) Beispiel ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 stellt die Bestellung eines gemäß § 26a WEG zertifizierten Verwalters ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG dar. Wegen der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 4 WEG ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erst ...mehr