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Verwaltervergütung: Fachliche Grundlagen und Aufgaben de ... / 7.2 Die üblichen Sonderleistungen der Verwalter

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Gegenstand aller Verwalterentgelt-Studien war die Frage, was die Basisvergütung der Verwaltungsunternehmen üblicherweise nicht abdeckt. Gerade der Vergleich zwischen den Ausgaben von 2023 und 2025 kann hilfreiche Erkenntnisse hervorbringen. Der Fokus auf neue Vertragsabschlüsse im Jahr 2025 erlaubt bei Gegenüberstellung mit den Vereinbarungen in bestehenden Vertragsverhältnissen aus 2023 Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Verwalter ihre Vertragsgestaltung angepasst haben.

WEG-Verwaltung

 
Sonderleistung WEG-Verwaltung Ja (2025) 2023
Außerordentliche Versammlung 98 % 90 %
Bauliche Maßnahmen 94 % 90 %
Zustimmung zum Verkauf 91 % 87 %
Gerichtliche Vertretung 90 % 87 %
Abwicklung Versicherungsfall 75 % 59 %
Erstellung unterjähriger Abrechnungen 72 % 71 %
Mängelerhebung/-verfolgung 70 % 67 %
Durchführung von Umlaufbeschlüssen 55 % –
Wohngeldinkasso 55 % 50 %
Erhebung von Sonderumlagen 40 % 34 %
Aufnahmegebühr bei neuer GdWE 40 % –
Informationen an Eigentümer 33 % 29 %
Längere Eigentümerversammlung als vertraglich vereinbart 18 % –

Tab. 1: Anspruch auf gesonderte Vergütung bei Neuvertragsabschlüssen mit einer WEG-Verwaltung im Vergleich zum Bestand
Quelle: Verwalterentgelt-Studie 2025

Im Bereich der WEG-Verwaltung waren die vier ersten Punkte in Tabelle 1 bei jeder bisher durchgeführten Verwalterentgelt-Studie unstrittig. Eine zusätzliche außerordentliche Eigentümerversammlung kann genauso wie bauliche Maßnahmen oder eine gerichtliche Vertretung erheblichen Zeitaufwand erfordern und teilweise auch Haftungsrisiken begründen. Hier sehen fast alle Verwalter eine gesonderte Vergütung als gerechtfertigt. Ist bei einem Eigentümerwechsel die Zustimmung des Verwalters notwendig, rechnen ebenfalls neun von zehn Verwaltern den damit verbundenen Mehraufwand ab.

Der Zeitvergleich mit den Bes...

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