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AGS 07/2025, Zeitschriften aktuell

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Rechtsanwalt Dr. Christian Cremers, Formerleichterungen bei Anwaltsrechnungen, NJW 2024, 3497

Seit vielen Jahrzehnten erfordert eine formgerechte Kostenberechnung des Rechtsanwalts dessen eigenhändige Unterschrift. Cremers weist in seinem Beitrag darauf hin, dass seit dem 17.7.2024 nunmehr nach der Neufassung des § 10 RVG die Textform genüge.

Nach der alten Fassung des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG konnte der Rechtsanwalt von dem Mandanten die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die damit erforderliche persönliche Unterzeichnung der Kostenrechnung durch den Rechtsanwalt soll das Vertrauen in den Berufsstand stärken. Mit der Zulassung von Vergütungsvereinbarungen im Jahr 2008 bedurfte der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nur noch der Textform. Dies hat nach Auffassung des Autors hinsichtlich der Formerfordernisse zu einem systemischen Bruch geführt. Die gesamte Mandatsanbahnung einschließlich der Vergütungsvereinbarung habe dabei auf digitalem Wege abgewickelt werden können, nämlich per E-Mail oder durch Übersendung von PDF-Dokumenten. Die sich aus dieser Tätigkeit ergebende Kostenberechnung habe der Rechtsanwalt somit bis vor einiger Zeit hingegen im Original unterzeichnen müssen. Damit sei eine elektronische Übermittlung der Kostenberechnung faktisch ausgeschlossen. Mit der am 17.7.2024 in Kraft getretenen Neufassung des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Gesetzgeber dem gestiegenen praktischen Bedürfnis nach einer vollständigen digitalen Mandatsbearbeitung Rechnung getragen.

In seinem Beitrag erörtert der Autor die Bedeutung dieser Neuregelung für die Anwaltschaft. Zunächst weist er darauf hin, dass die Formerleichterung nicht nur die auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren erstellten Kostenberechnungen...

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