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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 6 Beendigung des Verwaltervertrags

Alexander C. Blankenstein
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6.1 Beendigung infolge Abberufung

Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden:

  1. Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt.
  2. Der Vertrag ist unbefristet.
  3. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von dem Zeitraum der Bestellung.

Folgen der Abberufung für den Verwaltervertrag

6.1.1 Koppelung an Bestellungszeitraum

Ist die Vertragslaufzeit an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abberufung.

 
Praxis-Beispiel

Vertragsklausel

"Der Vertrag gilt für den Zeitraum der Bestellung."

In diesem Fall bedarf es keiner Kündigung des Vertrags, da dieser auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Der Verwalter verliert mit der Abberufung seine Vergütungsansprüche, die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG findet keine Anwendung.

6.1.2 Keine Befristung der Laufzeit

Grundlose Abberufung

Ist die Vertragslaufzeit nicht befristet und auch nicht an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, kommt es bezüglich der Kündigung des Verwaltervertrags auf die vertraglich geregelten Kündigungsfristen an. Unabhängig davon endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Ist im Vertrag eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, kann der Vertrag unter Beachtung der in § 621 BGB geregelten Fristen gekündigt werden. Da die Vergütung des Verwalters nach Monaten bemessen und er berechtigt ist, sich diese monatlich vom gemeinschaftlichen Girokonto auszuzahlen, ist die Frist des § 621 Nr. 3 BGB maßgeblich. Hiernach kann der Vertrag spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt also rund 2 Wochen.

 

Zugang der Kündigung

Zu beachten ist, dass die Kündigungserklärung dem Verwalter zugehen muss. Ist er – etwa als Versammlungsl...

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