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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 5.5 Folgen der Abberufung

Alexander C. Blankenstein
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5.5.1 Grundsätze

Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der GdWE befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 1.12.1988, V ZB 6/88, NJW 1989, 1087.

5.5.2 Pflicht zur Abrechnung

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung obliegt seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr dem Verwalter, sondern der GdWE[1] (siehe Kap. C.II.2.4). Da der Verwalter aber nach wie vor gesetzlich ausdrücklich als Verpflichteter bezeichnet wird,[2] handelt es sich um eine Organpflicht. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht spätestens am 1.1. des Folgejahres; ob sie bereits am 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres entsteht, ist nicht geklärt und umstritten.[3]

Ungeachtet der Beantwortung dieser Frage, ist der Vorverwalter, dessen Amtszeit mit Ablauf des 31.12. endet, just an diesem Tag noch nicht in der Lage, die Abrechnung zu erstellen, da allein die Energieverbrauchskosten noch nicht feststehen. Er ist demnach weder faktisch noch rechtlich in der Lage, die Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen. Ist er jedenfalls am 1.1. des Folgejahres nicht mehr im Amt, wird überwiegend angenommen, er müsse, ja könne aus Rechtsgründen nicht mehr zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet sein, vielmehr treffe diese Pflicht nun den Nachfolgeverwalter.[4]

[1] BGH, Urteil v. 19.4.2024, V ZR 167/23, NZM 2024, 721.
[2] Siehe § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG.
[3] BGH, Urteil v. 16.2.2018, V ZR 89/17, ZMR 2018, 523.
[4] AG Kassel, Urteil v. 11.11.2021, 800 C 1850/21, ZMR 2022, 505; MüKoBGB/Skauradszun, WEG § 28 Rn. 93; BeckOK WEG/Bartholome, 57. Ed. 15.7.2024, WEG § 28 Rn. 50.

5.5.3 Pflicht zur Rechnungslegung

Seit Inkrafttreten des WEMoG enthält das Wohnungse...

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