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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 2.4 Person des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Zum Verwalter kann jede natürliche und voll geschäftsfähige Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keine Bestimmungen. Dem Wortlaut des § 26 WEG ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Bei diesem Verwalter kann es sich um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person handeln.

 

Keine "Vertreter"-Bestellung möglich

Ein Beschluss, durch den gleichzeitig ein Verwalter und sein Stellvertreter bestellt werden, kann zwar hinsichtlich der Bestellung des (Haupt-)Verwalters wirksam sein. Er ist aber nichtig, soweit auch ein Vertreter des Verwalters bestellt werden soll.[1]

Ungeeignet kann ein Verwalter sein, wenn er sich eines Eigentums- oder Vermögensdelikts strafbar gemacht hat und die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung verübt wurde.[2] Allerdings soll eine getilgte Vorstrafe nicht als Argument dienen können, die Bestellung des Verwalters widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.[3]

Fachliche Anforderungen

Grundsätzlich benötigt der Verwalter keine Ausbildung und keine einschlägigen Kenntnisse in der Wohnungseigentumsverwaltung. Nach dem am 1.8.2018 in Kraft getretenen "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter"[4] wurde zwar eine Gewerbeerlaubnis- und Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter eingeführt sowie eine Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung. Allerdings kann Weiterbildung immer nur dann effizient erfolgen, wenn sie auf bestehendem Wissen aufbaut.

Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen umschreibt § 34c Abs. 2 GewO lediglich Ausschlusskriterien, wann eine Gewerbeerlaubnis zu versagen ist. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragstel...

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