Fachbeiträge & Kommentare zu WEG-Verwalter

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.12 Veräußerungszustimmung

Ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart (siehe hierzu Kap. B.I.4.1), wird zumeist der Verwalter als Zustimmungsberechtigter benannt. Diskutiert wird, ob es sich bei dieser Berechtigung bzw. Verpflichtung nunmehr um eine solche der GdWE handelt, die lediglich im Innenverhältnis dem Verwalter obliegt,[1] oder ob es sich um eine persönliche Verpflichtu...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.2 Pflicht zur Abrechnung

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung obliegt seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr dem Verwalter, sondern der GdWE[1] (siehe Kap. C.II.2.4). Da der Verwalter aber nach wie vor gesetzlich ausdrücklich als Verpflichteter bezeichnet wird,[2] handelt es sich um eine Organpflicht. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht spätestens am 1.1...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 4.1 Zeitpunkt

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG darf die Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums erfolgen. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit vorgenommen, ist der entsprechende Eigentümerbeschluss nichtig.[1] Praxis-Beispiel Nichtig...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.2 Natürliche Personen

Zum Verwalter können natürliche Personen bestellt werden. Voraussetzung ist ihre Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Auch einer der Wohnungseigentümer kann zum Verwalter bestellt werden. Seit 1.12.2023 entspricht allerdings die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG nur noch unter 2 Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwal...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 6.1.1 Koppelung an Bestellungszeitraum

Ist die Vertragslaufzeit an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abberufung. Praxis-Beispiel Vertragsklausel "Der Vertrag gilt für den Zeitraum der Bestellung." In diesem Fall bedarf es keiner Kündigung des Vertrags, da dieser auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Der Verwalter verliert mit der Abberufung seine Vergütungsansprüche, die...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 6.1 Pflichten über das WEG hinaus

Die Rechte und Pflichten des Verwalters können im Verwaltervertrag näher ausgestaltet und konkretisiert werden. Insbesondere kann der Verwalter mit dem Verwaltervertrag auch Pflichten übernehmen, die über seinen gesetzlichen Pflichtenkreis hinausgehen. Zu denken ist hier in erster Linie an die Verpflichtung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.[1] Zur Vermeidung überflü...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 6.3.2 Aufwendungsersatz

Nach §§ 675, 670 BGB kann der Verwalter einen Aufwendungsersatzanspruch haben, auch wenn der mit der GdWE abgeschlossene Vertrag hierzu schweigt. Der Verwaltervertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (siehe hierzu Kap. B.I.8.3.3) und es gehört zum gesetzlichen Leitbild dieses Vertrags, dass die Kosten aus der Ausführung solcher Verträge nicht vom Beau...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.4 Juristische Personen

Unproblematisch können GmbH und AG oder auch Genossenschaften zu Verwalterinnen bestellt werden. Dies gilt im Grundsatz auch für die UG, also die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.[1] Wie in Kap. B.I.8.2.4.1 zu den finanziellen Anforderungen ausgeführt, wird hier aber verstärkt zu prüfen sein, ob diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende S...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass bspw. der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass während der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaffung koste...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.6 Bestellung durch den teilenden Eigentümer

Letztlich dürfte dem Meinungsstreit keine größere Bedeutung zukommen, da die GdWE ohnehin nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht (siehe hierzu Kap. B.I.3.3). Sie entsteht also im Fall der Begründung durch Teilungsvertrag (§ 3 WEG) zunächst aus den vertragschließenden Personen und im Fall der Teilung nach § 8 WEG zunächst als eine Ein-Personen-Ge...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.4 Vorgehen des Verwalters

Die Größe der Gemeinschaft in Kombination mit einem geringen Prozentsatz des Wirtschaftsplanvolumens stellen zunächst einen probaten Anhaltspunkt dar. So ist eine Maßnahme mit einem Aufwand von 4.000 EUR in einer Kleinanlage, die aus 4 Sondereigentumseinheiten besteht, stets mit erheblichen Kosten verbunden, was bei einer Großanlage mit 200 Einheiten nicht der Fall ist. Im Üb...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.5.4 Zustimmungserfordernisse

Eine Kontrolle des Verwalterhandelns kann insbesondere dergestalt geregelt werden, dass ein Zweitunterschriftenerfordernis (etwa des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) als Voraussetzung für Vertragsabschlüsse und Zahlungen des Verwalters beschlossen wird oder bestimmte Verwaltungsmaßnahmen lediglich nach zustimmender Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat (bzw. dessen Vorsi...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 7.2 Gebäudebezogene Pflichten

Das öffentliche Recht regelt in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen Anforderungen an die Sicherheit und Beschaffenheit von Gebäuden und gebäudespezifischen Anlagen. Die Pflichten werden nach § 9a Abs. 2 WEG von der GdWE wahrgenommen und damit vom Verwalter, der als deren Organ diese Pflichten zu erfüllen hat. Gebäudeenergiegesetz (GEG) Das GEG regelt bezüglich der ener...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.9.1 Überwachung

Im Rahmen der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum gehört es zu den Pflichten des Verwalters, diese wie ein Bauherr zu überwachen. Bewirkt er Zahlungen an den Werkunternehmer, ist er zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind.[1] Leistet er pflichtwidrig Abschlagsza...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.5.1 Grundsätze

Gem. § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG durch Beschluss einschränken oder erweitern. Rechte und Befugnisse, die über das im WEG geregelte Maß hinausgehen oder dieses einschränken, kann ein Verwaltervertrag nur dann regeln, wenn er den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Beschlussfassung vorlag und im Ladun...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.1 Grundsätze

Neben den Rechten und Pflichten des § 27 Abs. 1 WEG obliegen dem Verwalter sämtliche Pflichten, die mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verbunden sind. Diese können auch nicht nach § 27 Abs. 2 WEG beschränkt oder erweitert werden, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG bezieht. Vereinzelt besteht hie...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.2 Vertragsparteien

Der Vertrag wird zwischen dem Verwalter und der GdWE abgeschlossen. Grundsätzlich vertreten nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer die Gemeinschaft als Gesamtvertreter. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Wohnungseigentümer den Vertrag unterschreiben müssten. Da allerdings der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gemäß § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der GdWE ge...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.3.2 Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer?

Als Vertragsparteien des Verwaltervertrags stehen sich der Verwalter auf der einen Seite und die GdWE als rechtsfähiger Verband auf der anderen Seite gegenüber. Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wurde der Verwaltervertrag als ein solcher mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen, da ihnen zwar die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums oblag, sie in das Ve...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse

Der Verwalter ist aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, nichtige Beschlüsse durchzuführen. Erkennbar nichtige Beschlüsse darf der Verwalter nicht durchführen. Allerdings ist die Grenze im Einzelfall fließend, ob ein Beschluss nur lediglich anfechtbar oder nichtig ist. Die h. M. in der Literatur will hier das Risiko auf den Verwalter verlagern: Führt er nichtige Beschlüsse dur...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4.1 Grundsätze

In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge unterliegen also...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.7 Einforderung von Zahlungen und Kostenbeiträgen

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. Umfasst sind davon sämtliche Zahlungen, die an die GdWE geleistet werden – unabhängig davon, ob sie von den Wohnungseigentümern oder außenstehenden Dritten geleistet werden. Insbeso...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4.3 Inhaltskontrolle

Überraschende Klauseln Zunächst werden Klauseln in AGB, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen muss, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (siehe auch Kap. B.II.1.9.6.5). Unklare oder mehrdeutige Klauseln Weiter ist es Aufgabe des Verwenders der AGB, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.5 Vertragslaufzeit

Da der Verwalter nach § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt werden kann, im Fall der Erstverwalterbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für einen solchen von 3 Jahren, stellt sich die Frage, ob der Verwaltervertrag ebenfalls für diese Zeiträume befristet abgeschlossen werden kann. Bezüglich der Bindung von Verbrauchern an Dauerschuldverhäl...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.4 Gerichtliche Abberufung

Ein Verwalter kann auch im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG von seinem Amt abberufen werden. Initiiert ein Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters und wird sein Beschlussantrag negativ beschieden, kann er im Klageweg die Abberufung weiterverfolgen. Voraussetzung vor Klageerhebung ist jedoch stets, dass eine Vorb...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 4.2 Nachteilsabwendung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter weiter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die erforderliche Vertretungsmacht, für die Gemeinschaft entsprechend erforderliche Maßnahmen durchführen zu können und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Rechtsgeschäfte für die Gemeins...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.6.1 Überblick

Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung. Auch ein Eigentümerverwalter hat Anspruch auf ein Verwalterhonorar.[1] Da das Vertragsverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter besteht, ist Schuldner der Vergütung allein die GdWE. Soll eine Umlage verursacherbezogen...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 1 Grundsätze

Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abschluss des Verwaltervertrags und seiner Kündigung zu trennen (siehe ausführlich Kap. B.I.8.3.1). Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber vorausgesetzt, was § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zum Ausdruck bringt, wonach der Verwalter...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.3 Höchstdauer der Bestellung

Im Fall der Erstbestellung des Verwalters nach Begründung des Wohnungseigentums ist die Höchstdauer der Bestellung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG auf 3 Jahre begrenzt, im Übrigen beträgt sie 5 Jahre. Freilich kann der Verwalter wiederbestellt werden (siehe hierzu Kap. B.I.8.4). Kauf vom Bauträger Die Begrenzung der Erstbestellung auf 3 Jahre soll dem Umstand Rechnung tragen, das...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.5 Pflicht zur Übertragung von Bankguthaben

Fremdkonto Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Fremdkonten geführt, müssen keine Gelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft transferiert werden. Sie ist nämlich bereits Kontoinhaberin. Infolge des Verlusts seiner Organstellung ist der Verwalter nicht mehr verfügungsbefugt. Treuhandkonto Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Treuhandkonten geführt...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 4.2.2 Sondereigentum

Die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters ist grundsätzlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt. Der Verwalter ist jedoch über die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Befugnis hinaus nach §§ 683 Satz 1, 680 BGB zum Schutz des von ihm verwalteten Vermögens und in Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen,...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 6.1 Beendigung infolge Abberufung

Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von dem Zeitraum der Bestellung. Folgen...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 6.3.1 Grundsätze

Die Vergütung des Verwalters ist zentraler Kern üblicher Regelungen im Verwaltervertrag. Zumeist wird zwischen einer Grundvergütung und diversen Sondervergütungstatbeständen differenziert (siehe hierzu vertiefend Kap. B.I.8.3.6). Regelt der Verwaltervertrag eine monatliche Fälligkeit der Grundvergütung, so wird sie nach Ablauf des Monats fällig und der Verwalter kann sich di...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.3 Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Bestellung einer GbR zum Verwalter war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 nicht möglich. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen.[1] Diese Sichtweise dürfte nunmehr zumindest dann nicht mehr zutreffen, wenn die Gesellschafter die GbR zur Eintragun...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 6.4 Nachvertragliche Rechte und Pflichten

Da es sich beim Verwaltervertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB handelt, treffen den Verwalter unabhängig von den Regelungen im Verwaltervertrag nach Beendigung des Verwalteramts insbesondere Rechenschaftsplichten in Form der Rechnungslegung (§ 666 BGB; siehe Kap. B.I.8.5.5.3) sowie Herausgabepflichten (§ 667 BGB). Wegen Vergütungsansprüchen des...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.5 Bestellung in der Gemeinschaftsordnung

Bis zum Inkrafttreten des WEMoG war umstritten, ob der Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung bestellt werden kann. Dies wurde verbreitet angenommen und insbesondere vom BGH bejaht.[1] Nach § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Nach § 26 Abs. 5 WEG sind Abweichungen u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht zulässig...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 6.1.4 Voraussetzungen und Höhe der Vergütung

Bezüglich dessen, was der Verwalter in dem 6-Monats-Zeitraum des § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG verlangen kann, wird überwiegend die entsprechende Anwendung von § 615 BGB befürwortet.[1] § 615 BGB ist eine Vorschrift aus dem Dienstvertragsrecht und regelt die Vergütung im Fall des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten. Die GdWE müsste sich also in Annahmeverzug befinden, damit ein A...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 7.1 Berufsrechtliche Pflichten

Zunächst treffen den Verwalter die berufsrechtlichen Pflichten der GewO und der MaBV. Hier handelt es sich im Einzelnen um folgende Pflichten: Erstattung der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO (siehe hierzu Kap. B.V.1.1.1), Antrag auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (siehe hierzu Kap. B.V.1.1.2), Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Ab...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 4.3 Beschlussfassung

Auch bei der Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters ist genau darauf zu achten, dass sämtliche formellen Anforderungen an die Beschlussfassung erfüllt sind. Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus, dass im Wiederbestellungsbeschluss ausdrücklich auch die Eckpunkte des Wiederbestellungszeitraums geregelt sein müssen.[1] Im Wesentlichen sind hier 3 Kons...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.5.3 Delegation von Entscheidungen

Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren. Im Hinblick auf Erhaltungsmaßnahmen wird eine Delegation regelmäßig jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.9.2 Abnahme

Im Rahmen seiner Rechte und Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter auch zur Abnahme von Erhaltungsmaßnahmen bzw. Bauleistungen für die Gemeinschaft berechtigt. Insoweit hat er bei mangelhafter Werkleistung Mängelrügen zu erheben. Ob er Mängelrechte ohne entsprechende Beschlussfassung geltend machen kann, wird im Einzelfall von der Größe und dem Wirtschaftsvol...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.5.2 Konkretisierung der Pflichten

Eine Differenzierung zwischen Einschränkung und Erweiterung der Rechte und Pflichten des Verwalters ist vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten zwingenden Vertretung der GdWE durch den Verwalter nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG insoweit müßig, als sie im Außenverhältnis lediglich für den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen von Bedeutung wäre. Hier kann d...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 4.5 Faktischer Verwalter

Vom faktischen Verwalter ist stets dann die Rede, wenn sich eine Person als Verwalter geriert, die nicht zum Verwalter bestellt wurde. Häufigster Fall ist, dass der Bestellungszeitraum abgelaufen ist und der Verwalter nicht für seine Wiederbestellung gesorgt hat. Zwischen der GdWE und dem faktischen Verwalter besteht dann ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662ff. BGB.[1] Der fa...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.1 Trennungstheorie

Das Wohnungseigentumsgesetz setzt in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG den Verwaltervertrag voraus, ohne ihn näher zu regeln; in § 26 Abs. 1 WEG ist lediglich von der Bestellung die Rede. Der Verwaltervertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verwalter und GdWE, die Bestellung verleiht ihm seine Organstellung. Beides ist voneinander zu trennen, weshalb von der Trennungs...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.3.1 Geschäftsbesorgung

Beim Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint. So enthält der Verwaltervertrag dienstvertragliche Elemente im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die Erstellung von Jahresabr...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.1 Trennungstheorie

Wie im Fall der Bestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrags ist auch im Fall der Abberufung und der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Trennungstheorie zu beachten: Das eine bedingt nicht automatisch das andere, auch wenn die Konturen hier wie dort unscharf sind. Die Rechtsprechung ist insoweit (lebensnah) großzügig und legt einen Abberufungsbeschluss so aus, d...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 1.2 Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt für das Gemeinschaftseigentum abzuschließende Versicherungen in § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG: § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere (...) Nach § 19...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.1 Einsichtsberechtigte

Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen,[1] das der Verwalter zu gewähren hat. Dies gilt auch für ausgeschiedene Wohnungseigentümer und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.[2] Trifft den Vorverwalter aus dem Verwaltervertrag noch die Pflicht, die Jahresabrechnung erstellen zu müssen, hat er ein Einsichtsr...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.5 Führen der Verwaltungsunterlagen

Der Verwalter ist verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen zu führen. Nach § 9a Abs. 3 WEG ist Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die GdWE. Die Verwaltungsunterlagen sind Teil des Gemeinschaftsvermögens und daher Eigentum der GdWE und nicht der Wohnungseigentümer in Bruchteilsgemeinschaft – und schon gar nicht des Verwalters.[1] Aufbewahrung und Archivierung Die Verwaltungsun...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.3 Datenschutz

Zum Thema Datenschutz wurde entschieden,[1] dass der Verwalter – ohne dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege – eine Saldenliste an sämtliche Eigentümer versenden darf, in welcher zahlungssäumige Eigentümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden. Die namentliche Nennung der Hausgeldschuldner durch den Verwalter dürfe in Erfüllung einer rechtlichen...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4.2 Wann liegen AGB vor?

Nach der Definition des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB versteht man unter AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – der "Verwender" – der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertra...mehr