Fachbeiträge & Kommentare zu WEG-Verwalter

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Fördermitteleinsatz; Beantr... / 1 Fördermöglichkeiten

WEG-Verwalter und Fördermittelberatung Soweit ein WEG-Verwalter nicht über spezielle Kenntnisse der Fördermittelberatung verfügt, sollte er wegen der möglichen Haftungsrisiken davon absehen (siehe hierzu Rechtsdienstleistungsgesetz (ZertVerwV), Kap. 2.3). Im Rahmen seines Amtes ist der WEG-Verwalter aber durchaus zur Prüfung verpflichtet, ob für eine konkret durchzuführende M...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 1.2 Befugnisse des Verwalters

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat der Verwalter eigenständig sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen (siehe hierzu Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV), Kap. 2). Inwieweit der Verwalter insoweit eigenständig Erhaltungsmaßnahm...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 4.3 Erläuterung des Haftungssystems

Das System der Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist nicht unkompliziert, da in aller Regel mehrere Personen beteiligt sind. Zum Verständnis daher nachfolgende Fallbeispiele. Praxis-Beispiel Ausgangsfall: Besucher stürzt Aufgrund entsprechender Beschlussfassung hat der Verwalter mit einem Hausmeister namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 4.2.2.1 Vertragsgestaltung

Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Formularvertrag handelt, der der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt, kann der Verwalter für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten seine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit weder dem Grunde noch der Höhe nach begrenz...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 4.2.1 Grundsätze

Verletzt der Verwalter seine Organpflichten, insbesondere weil er erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung unterlässt bzw. nicht für eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sorgt, kann er wegen Verletzung der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Anspruch und in Regress genommenen werden....mehr

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Erkennen von Mängeln (ZertV... / 1 Definition von Mangel und Schaden

Die Verwaltung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Baumängel festzustellen. Werden solche erkannt, sind diese den Eigentümern mitzuteilen und es ist mittels Beschlusses eine Entscheidung der Eigentümerversammlung zum weiteren Vorgehen herbeizuführen (siehe Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV), Kap. 3.2). Insbesondere bei umfangreicheren Sanierungs- oder Moder...mehr

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Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2.1.2 Planung und Beschlussfassung

Hat der Verwalter Mängel erkannt, ist das weitere Vorgehen nach Art und Schwere des konkreten Mangels zu beurteilen. Erinnere: Selbstständige Vornahme ohne Beschluss nur bei Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht z...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)

Abrechnungspflicht Für die Erstellung einer Jahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.[1] Die Vorlage der vollständigen Abrechnung ist – wie n...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abmahnung Die Abmahnungsbefugnis gegenüber dem Verwalter steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei dilatorischem Verhalten des Verwalters können allenfalls dem Verband – als Vertragspartner des Verwalters – Ersatzansprüche zustehen.[1] Anspruchsverzicht Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüch...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 10 Rechtsprechungsübersicht

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.[1] Aufhebung der Veräußerungszustimmung Aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung muss sich eindeutig ergeben, dass eine Mehrheit der...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.5 Exkurs: Maklertätigkeit erlaubt?

Grundsätzlich ist der Wohnungseigentumsverwalter nicht gehindert, als Verkaufsmakler von Sonder-/Teileigentum tätig zu werden. Das gilt sowohl bei einer Tätigkeit für den Verkäufer (Mitglied der Eigentümergemeinschaft) als auch für den Käufer.[1] Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach den Vorschriften über das Maklerrecht. Besonderhei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.2 Leistungsempfänger

Rz. 14 Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschränkend, soweit diese im Bereich ihrer Betriebe gewerblicher Art tätig werden) und alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Tätigkeit muss auf di...mehr

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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie den Verwaltervertrag nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Grundsätze Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abs...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.7 Bestellung durch Beschluss

2.7.1 Vergleichsangebote Grundsätzlich müssen im Vorfeld der Beschlussfassung im Rahmen der Erstbestellung und auch bei einer Neubestellung des Verwalters mindestens 3 Vergleichsangebote übernahmebereiter Verwalter eingeholt werden und den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt werden.[1] Insoweit genügt allerdings neben der namentlichen Bekanntgabe der Bewerb...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5 Abberufung des Verwalters

5.1 Trennungstheorie Wie im Fall der Bestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrags ist auch im Fall der Abberufung und der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Trennungstheorie zu beachten: Das Eine bedingt nicht automatisch das Andere, auch wenn die Konturen hier wie dort unscharf sind. Die Rechtsprechung ist insoweit (lebensnah) auch großzügig und legt einen Abber...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.7 Regelungen im Verwaltervertrag

3.7.1 Grundsätze Unzulässige Regelungen Im Verwaltervertrag können rechtswirksam keine Regelungen vereinbart werden, die einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer entzogen sind. Im Verwaltervertrag können auch keine Regelungen vereinbart werden, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, auch wenn diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung sind. Dera...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5 Folgen der Abberufung

5.5.1 Grundsätze Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1] 5.5.2 Pflicht zur Abrechnung Die Pflicht zur Erstellung der Jahresab...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.7.1 Grundsätze

Unzulässige Regelungen Im Verwaltervertrag können rechtswirksam keine Regelungen vereinbart werden, die einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer entzogen sind. Im Verwaltervertrag können auch keine Regelungen vereinbart werden, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, auch wenn diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung sind. Derartige Regelungen...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.3 Vertragstyp

3.3.1 Geschäftsbesorgung Beim Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint. So enthält der Verwaltervertrag dienstvertragliche Elemente im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 6.1 Beendigung infolge Abberufung

Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von dem Zeitraum der Bestellung. 6.1.1 ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.6 Vergütung

3.6.1 Überblick Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung. Auch ein Wohnungseigentümerverwalter hat Anspruch auf ein Verwalterhonorar.[1] Da das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter besteht, ist Schuldner der Vergütun...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 4 Wiederbestellung des Verwalters

Wie die Erstbestellung des Verwalters, bedarf auch die Wiederbestellung einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Wiederbestellung kann bis zum Höchstbestellungszeitraum von 5 Jahren erfolgen. Dies gilt auch für den erstbestellten Verwalter nach Begründung von Wohnungseigentum. 4.1 Zeitpunkt Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / Zusammenfassung

Überblick Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie den Verwaltervertrag nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4 Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

3.4.1 Grundsätze In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2 Bestellung des Verwalters

2.1 Kein Ausschluss der Bestellung § 26 Abs. 5 WEG regelt, dass die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wohnungseigentümer können also weder vereinbaren noch beschließen, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Stets muss die Möglichkeit der Verwalterbestellung eröffnet sein. Beschränkungen einer Verwalterbestellung sind stets unwirksam, wenn sie ü...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4 Person des Verwalters

2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen Zum Verwalter kann jede natürliche und voll geschäftsfähige Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Wortlaut des § 26 WEG ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Bei diesem Verwalter kann es sich um eine natürliche P...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 6 Beendigung des Verwaltervertrags

6.1 Beendigung infolge Abberufung Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von d...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.1 Grundsätze

Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1]mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3 Abschluss des Verwaltervertrags

3.1 Trennungstheorie Das Wohnungseigentumsgesetz setzt in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG den Verwaltervertrag voraus, ohne ihn näher zu regeln; in § 26 Abs. 1 WEG ist lediglich von der Bestellung die Rede. Der Verwaltervertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Bestellung verleiht ihm seine Organstellung. Beide...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.3 Abberufung durch Beschluss

5.3.1 Grundlagen Regelfall der Verwalterabberufung stellt der Abberufungsbeschluss dar. Da die Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 WEG über die Abberufung beschließen, erfolgt die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da wiederum § 26 Abs. 5 WEG anordnet, dass u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht abgewichen werden kann, kann also auch nicht...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 4.3 Beschlussfassung

Auch bei der Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters ist peinlichst genau darauf zu achten, dass sämtliche formellen Anforderungen an die Beschlussfassung erfüllt sind. Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus, dass im Wiederbestellungsbeschluss ausdrücklich auch die Eckpunkte des Wiederbestellungszeitraums geregelt sein müssen.[1] Im Wesentlichen sind ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.3.1 Geschäftsbesorgung

Beim Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint. So enthält der Verwaltervertrag dienstvertragliche Elemente im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die Erstellung von Jahresabr...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.3.2 Anfechtung des Abberufungsbeschlusses

Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr anfechten. Er kann grundsätzlich nicht mehr Kläger einer Beschlussklage sein, wie § 44 Abs. 1 WEG zum Ausdruck bringt. Dies könnte er nur, wenn er gleichzeitig Wohnungseigentümer wäre. Ist dies wie in aller Regel nicht der Fall, kann er dem Anfechtungskläger als Nebenintervenient, ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 1 Grundsätze

Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abschluss des Verwaltervertrags und seiner Kündigung zu trennen (siehe ausführlich Kap. 3.1). Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber vorausgesetzt, was § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zum Ausdruck bringt, wonach der Verwaltervertra...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4.4 Verhältnis zur Anfechtung

Soweit ein Beschluss nicht an Nichtigkeitsgründen leidet, muss er innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG angefochten werden, ansonsten erwächst er in Bestandskraft und bindet sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rechtsfolge von Verstößen gegen AGB-rechtliche Vorschriften führen hingegen nach § 306 BGB zur Unwirksamkeit der Kla...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.2 Anspruch auf Bestellung

Die Bestellung des Verwalters stellte stets ein (ungeschriebenes) Beispiel ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 enthält § 19 Abs. 2 WEG in Nr. 6 WEG das Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung mit der Bestellung eines gemäß § 26a WEG zertifizierten Verwalters. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 4 WEG ist die Bestimmung ab 1.1...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.2 Pflicht zur Abrechnung

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung ist seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr eine solche des Verwalters, sondern eine der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Da der Verwalter insoweit nach wie vor gesetzlich ausdrücklich als Verpflichteter bezeichnet wird, handelt es sich um eine Organpflicht. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung en...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.1 Trennungstheorie

Das Wohnungseigentumsgesetz setzt in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG den Verwaltervertrag voraus, ohne ihn näher zu regeln; in § 26 Abs. 1 WEG ist lediglich von der Bestellung die Rede. Der Verwaltervertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Bestellung verleiht ihm seine Organstellung. Beides ist demnach zu tre...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.2 Natürliche Personen

Zum Verwalter können natürliche Personen bestellt werden. Voraussetzung ist ihre Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Auch einer der Wohnungseigentümer kann zum Verwalter bestellt werden. Ab 1.12.2023 entspricht allerdings die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG nur noch unter 2 Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltu...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.4 Juristische Personen

Unproblematisch können GmbH und AG oder auch Genossenschaften zu Verwalterinnen bestellt werden. Dies gilt im Grundsatz auch für die UG, also die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.[1] Wie in Kap. 2.4.1 zu den finanziellen Anforderungen ausgeführt, wird hier aber verstärkt zu prüfen sein, ob diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherh...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.2 Grundsätze

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter nach § 26 Abs. 1 WEG jederzeit von seinem Amt abberufen werden. Nach § 26 Abs. 5 WEG kann abweichendes weder beschlossen noch vereinbart werden. Von besonderer praktischer Relevanz ist dies für sämtliche Verwalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 1.12.2020 bereits bestellt waren und deren Abberufung entweder i...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.5 Pflicht zur Übertragung von Bankguthaben

Fremdkonto Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Fremdkonten geführt, müssen keine Gelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft transferiert werden. Sie ist nämlich bereits Kontoinhaberin. Infolge des Verlusts seiner Organstellung ist der Verwalter nicht mehr verfügungsbefugt. Treuhandkonto Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Treuhandkonten geführt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.4.1 Grundsätze

In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge unterliegen also...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4.3 Inhaltskontrolle

Überraschende Klauseln Zunächst werden Klauseln in AGB, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen muss, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (siehe auch Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV), Kap. 9.6.5). Unklare oder mehrdeutige Klauseln Weiter ist es Aufgabe des Verwenders der AGB, sich klar und u...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 4.1 Zeitpunkt

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG darf die Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums erfolgen. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit vorgenommen, ist der entsprechende Eigentümerbeschluss nichtig.[1] Praxis-Beispiel Nichtig...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.5 Vertragslaufzeit

Da der Verwalter nach § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt werden kann, im Fall der Erstverwalterbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für einen solchen von 3 Jahren, stellt sich die Frage, ob der Verwaltervertrag ebenfalls für diese Zeiträume befristet abgeschlossen werden kann. Bezüglich der Bindung von Verbrauchern an Dauerschuldverhäl...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6.1.1 Koppelung an Bestellungszeitraum

Ist die Vertragslaufzeit an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abberufung. Praxis-Beispiel Vertragsklausel "Der Vertrag gilt für den Zeitraum der Bestellung." In diesem Fall bedarf es keiner Kündigung des Vertrags, da dieser auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Der Verwalter verliert dann mit der Abberufung seine Vergütungsansprüche...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.6.1 Überblick

Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung. Auch ein Wohnungseigentümerverwalter hat Anspruch auf ein Verwalterhonorar.[1] Da das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter besteht, ist Schuldner der Vergütung allein die Ge...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.3 Höchstdauer der Bestellung

Im Fall der Erstbestellung des Verwalters nach Begründung des Wohnungseigentums ist die Höchstdauer der Bestellung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG auf 3 Jahre begrenzt, im Übrigen beträgt die Höchstbestelldauer 5 Jahre. Freilich kann der Verwalter wiederbestellt werden (siehe hierzu Kap. 4). Die Begrenzung der Erstbestellung auf 3 Jahre soll dem Umstand Rechnung tragen, dass di...mehr