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Rechtsdienstleistungsgesetz (ZertVerwV) / 2.1 Gemeinschaftsbezug

Alexander C. Blankenstein
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 RDG steckt zunächst die Reichweite des Bereichs der Rechtsdienstleistungen ab. Hiernach muss es sich um eine "Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit" handeln.

Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG fungiert der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der GdWE mit Ausnahme des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Mit Blick auf Rechtsdienstleistungen für die GdWE in vorerwähntem Rahmen, ist das RDG bereits deshalb nicht anzuwenden, weil es am Merkmal der Fremdheit fehlt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine fremde Angelegenheit

  • Der Verwalter fordert den Werkunternehmer zur Mangelbeseitigung im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum auf.
  • Der Verwalter nimmt die Werkleistung des Unternehmers ab.
  • Im Rahmen der Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kfz-Stellplätzen fertigt der Verwalter den Mietvertrag.
  • Der Verwalter darf auch gegenüber Behörden die Interessen der Gemeinschaft vertreten.

Bezüglich der Beurteilung, ob dem Verwalter eine Rechtsdienstleistung erlaubt oder verboten ist, muss also der Rechtskreis der GdWE überschritten sein.

Auch Rechtskreis der Wohnungseigentümer?

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der GdWE obliegt. Soweit u. a. die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, beschließen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG eine ordnungsmäßige Verwaltung.

Da der Verwalter im Rahmen der Beschlussfassung über Verwaltungsmaßnahmen durchaus verpflichtet ist, die Wohnungseigentümer über rechtliche Konsequenzen aufzuklären und insoweit nicht die GdWE konkret rechtlich berät – sondern eben die Wohnungseigentüme...

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