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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 2.9 Nachweis der Bestellung

Alexander C. Blankenstein
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In bestimmten Fällen muss die Eigenschaft, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein, nachgewiesen werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einem Grundbuchverfahren nach § 29 GBO die Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden vorgesehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis notwendig

  • Veräußerungszustimmung

    Wichtigstes Beispiel ist die Veräußerungszustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG, denn die Verwaltereigenschaft ist bei der nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum eine grundbuchmäßig nachzuweisende Eintragungsvoraussetzung.

  • Löschungsbewilligung

    Weiteres Beispiel wäre eine Löschungsbewilligung für eine zugunsten der GdWE eingetragenen Zwangssicherungshypothek.

  • Exkurs: Kontoeröffnung

    Auch im Fall der Kontoeröffnung für die Eigentümergemeinschaft muss sich der Verwalter gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut gemäß § 154 AO und §§ 2, 11 GwG legitimieren. Allerdings bedarf es insoweit nicht des Nachweises durch öffentlich beglaubigte Urkunde.

Nachweis: Niederschrift über den Bestellungsbeschluss

Nach § 26 Abs. 4 WEG genügt für den Nachweis der Verwaltereigenschaft in all den Fällen, in denen diese durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften

  • des Versammlungsleiters,
  • eines Wohnungseigentümers, bei dem es sich auch um einen sog. werdenden Wohnungseigentümer handeln kann,[1] sowie
  • des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. dessen Vertreter öffentlich beglaubigt sind.

Unterschreibt eine in Doppelfunktion tätige Person – etwa der Versammlungsleiter, der gleichzeitig Beiratsvorsitzender ist – nur einmal, ist umstritten, ob dies ausreichend ist. Unterschreibt ein anwesender Eigentümer lediglich in seiner ...

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