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Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 7.2 Gebäudebezogene Pflichten

Alexander C. Blankenstein
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Das öffentliche Recht regelt in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen Anforderungen an die Sicherheit und Beschaffenheit von Gebäuden und gebäudespezifischen Anlagen. Die Pflichten werden nach § 9a Abs. 2 WEG von der GdWE wahrgenommen und damit vom Verwalter, der als deren Organ diese Pflichten zu erfüllen hat.

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Das GEG regelt bezüglich der energetischen Anforderungen an Gebäude sowohl anlasslos als auch anlassbezogen bestimmte Vorgaben und Pflichten (siehe hierzu Kap. B.VI.4.4.8), insbesondere treffen den Verwalter besondere Pflichten, wenn in der Wohnanlage wenigstens eine Etagenheizung betrieben wird (siehe hierzu Kap. B.VI.4.4.9.6);

  • Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

    Die TrinkwV ordnet bestimmte Anzeige- (siehe hierzu Kap. B.VI.3.4.3), Untersuchungs- (siehe dort hierzu Kap. B.VI.3.4.4) und Informationspflichten (siehe dort hierzu Kap. B.VI.3.4.6) an;

  • Mess- und Eichgesetz (MessEG)

    Das MessEG regelt in § 31 bestimmte Kontrollpflichten (siehe hierzu Kap. B.VI.1.3.2);

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Die BetrSichV sieht verschiedene Pflichten zur Betriebssicherheit von Aufzügen vor (siehe hierzu Kap. D.IV.4.1.4);

  • Landesbauordnungen

    Die einzelnen Landesbauordnungen enthalten insbesondere Brandschutzvorschriften (z. B. über Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern, siehe hierzu Kap. D.IV.4.3.13).

 

Verwalter als Adressat von Bußgeldbescheiden

Verstöße gegen Pflichten der vorgenannten Regelwerke stellen in aller Regel bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Der Verwalter kann entweder als gesetzlicher Vertreter der GdWE gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG oder als Beteiligter gemäß § 14 OWiG Adressat eines Bußgeldbescheids sein.

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