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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 3.3.2 Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer?

Alexander C. Blankenstein
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Als Vertragsparteien des Verwaltervertrags stehen sich der Verwalter auf der einen Seite und die GdWE als rechtsfähiger Verband auf der anderen Seite gegenüber. Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wurde der Verwaltervertrag als ein solcher mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen, da ihnen zwar die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums oblag, sie in das Vertragsverhältnis selbst jedoch nicht eingebunden waren und im Rahmen des mit der GdWE bestehenden Vertragsverhältnisses ebenfalls Vertragspflichtverletzungen ausgesetzt waren.[1]

Zwar besteht das Vertragsverhältnis (selbstverständlich!) weiterhin zwischen dem Verwalter und der GdWE. Da der GdWE jedoch nunmehr nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt und ihr entsprechend § 31 BGB das Handeln des Verwalters als deren Organ zugerechnet wird, kommt als Anspruchsgegnerin für Schadensersatzansprüche nunmehr stets die GdWE infrage. Aus diesem Grund entfaltet der Verwaltervertrag keine Schutzwirkung mehr zugunsten der Wohnungseigentümer.[2]

[1] BGH, Urteil v. 8.6.2018, V ZR 125/17, NJW 2018, 3305; allgemein zu Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter siehe Kap. B.II.1.9.2.
[2] BGH, Urteil v. 5.7.2024, V ZR 34/24, NJW 2024, 2690.

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