Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 Nr. 5)

aa) Überblick Rz. 261 Ist der Schuldner gemäß § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bildet jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Besonderheiten bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 75 Bestellt das Bundesamt für Justiz einen anwaltlichen Beistand, ist § 59a Abs. 2 zu beachten. Auf die dortigen Erl. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beschwerde gegen Ordnungsgeld

Rz. 72 Auf die Ausführungen in Rdn 71 wird insoweit verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 76. Terminsgebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr (VV 6101)

a) Entstehung und Abgeltungsbereich Rz. 15 Die Verfahrensgebühr nach VV 6101 entsteht gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Aufnahme der Information. Rz. 16 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten in den Verfahren nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Tätigkeit für Dritte

1. Begriffsbestimmung Rz. 492 Wird der Anwalt nicht für Gläubiger oder Schuldner, sondern für Dritte (zur Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören vgl. Rdn 151 ff.) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung tätig, so ist Folgendes zu beachten: Dritter ist jede Person, die nicht Gläubiger oder Schuldner ist; der Dritte ist damit nicht Pa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Erstattung

Rz. 312 Wird der Antrag auf Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO vor Zustellung von Titel und Klausel und vor Fristablauf (§ 750 Abs. 3 ZPO) gestellt, sind die Kosten dieses Antrags nicht erstattungsfähig.[304]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zwangsvollstreckung nach der ZPO

a) Allgemeines Rz. 32 Die Zwangsvollstreckung ist im Achten Buch der ZPO geregelt. Zwar ist der Unterabschnitt 3 nicht auf die Vollstreckung von Titeln der ZPO beschränkt, sondern findet auch auf andere Vollstreckungstitel Anwendung. Dafür ist aber insoweit erforderlich, dass sich die Vollstreckung derartiger Titel nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Solche Regelungen find...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 55. Mehrere Schuldner

a) Mehrere Angelegenheiten Rz. 247 Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner, so stellt nach h.M.[245] die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 249) eine eigene Angelegenheit dar, und zwar auch dann, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wird und nur ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 25. Einstweilige Verfügung, Vollziehung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Einsicht löst Gebühr VV 3309 aus

(1) Vorbereitende Maßnahme Rz. 291 Zu § 915b ZPO a.F. (bis 31.12.2012) ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass bereits die Einsicht in bzw. die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zur Vorbereitung der Vollstreckung die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst, wenn der Rechtsanwalt einen Vollstreckungsauftrag hat.[285] Teilweise ist die bloße Einholung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 99. Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung

a) Mit Vollstreckungsauftrag aa) Gebühr und Gegenstandswert Rz. 445 Hat der Rechtsanwalt bereits einen Vollstreckungsauftrag erhalten, löst die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung die Verfahrensgebühr VV 3309 aus.[439] Es handelt sich um eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 14)

aa) Angelegenheit Rz. 264 Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG). Rz. 265 War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Ur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 77. Umzug des Schuldners

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 79. Unvertretbare Handlung, Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO, §§ 35, 89, 90, 95 FamFG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers/Drittauskünfte (§ 802l ZPO)

aa) Eigenständige Vollstreckungsmaßnahme Rz. 353 Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den in § 802l ZPO ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Löschung der Hypothek

aa) Besondere Angelegenheit Rz. 483 Wird der Rechtsanwalt auch im Verfahren auf Löschung der Hypothek tätig, dürfte für den Rechtsanwalt, der im Verfahren auf Eintragung der Hypothek tätig war, eine neue Angelegenheit gegeben sein. Zwar bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 6, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenrechtlich zu der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Eintragung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 335 Auf das Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) hat der Anwalt eines privaten Gläubigers keinen unmittelbaren Zugriff, weil gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden abrufberechtigt sind (zur Erlangung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses durch einen Drittgläubiger vgl. Rdn 330 ff.). Der Anwalt eines privaten Gläubigers kann g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 71. Schuldnerverzeichnis

a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) aa) Keine besondere Angelegenheit Rz. 289 § 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 17. Dritte, Tätigkeit für Dritte

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Erneutes Ordnungsmittelverfahren

Rz. 270 Kommt es nach einer Verurteilung aufgrund einer erneuten Zuwiderhandlung zu einem weiteren Ordnungsmittelverfahren, erhält der Anwalt für dieses neue Verfahren die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erneut. Entsprechendes gilt für weitere Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Angelegenheit

Rz. 264 Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG). Rz. 265 War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, geh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Gegenstandswert

Rz. 385 Der Gegenstandswert für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO ergibt sich aus § 25 Nr. 1, 4. Hs. Auf die Erläuterungen zu § 25 wird verwiesen (siehe § 25 Rdn 56 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 78. Unterlassung und Duldung (§ 890 ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 80. Urkundsbesorgung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsätze

Rz. 205 Die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO werden von Teilen der Rechtsprechung nur mit Einschränkungen als erstattungsfähig angesehen. Nach richtiger Ansicht sind die Kosten – wenn sachgerecht auch mehrerer[200] – Vorpfändungen erstattungsfähig, wenn der Schuldner ausreichend Zeit zu einer freiwilligen Leistung hatte und die Vorpfändung nicht erkennbar überflüssig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

aa) Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens Rz. 403 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. zunächst die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Auf die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Tätigkeiten des Rechtsanwalts gehören für den bereits im Erkenntnisverfahren tätigen Rechtsanwalt zum Rechtszug, so dass die Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 18. Drittschuldner

a) Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern aa) Gläubiger-Vertreter Rz. 151 Die bloße Aufforderung oder Anmahnung einer noch fehlenden Drittschuldnerauskunft (§ 840 ZPO) löst für den bereits in der Zwangsvollstreckung tätigen Anwalt des Gläubigers keine neue Gebühr VV 3309 aus. Die Tätigkeit wird mit der bereits im Rahmen des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verteilungsverfahren (Nr. 1, 4. Hs.)

a) Zu vollstreckende Forderung Rz. 56 Im Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen. Dazu zählen u.a. Zinsen bis zum Tage des endgültigen Verteilungsplans, Kosten des der Vollstreckung vorausgegangenen Prozesses und frühere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterlassungsansprüche

Rz. 250 Eine Ausnahme wird gemacht bei Unterlassungsansprüchen, wenn die Zuwiderhandlung nur von allen Schuldnern gemeinsam und zugleich begangen werden kann, somit auch nur alle zusammen die Unterlassung schulden.[248]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Androhung von Ordnungsmitteln

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gegenstandswert

Rz. 93 § 23 Abs. 2 gilt für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. In den Beschwerdeverfahren in der Vollstreckung und Vollziehung werden Gerichtsgebühren entweder als Festgebühren (GKG: Nr. 2121 und Nr. 2124 KV GKG; FamGKG: Nr. 1912 bzw. Nr. 1923, 1924 KV FamGKG) oder a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gegenstandswert

Rz. 295 Zum Gegenstandswert, wenn der Gläubiger-Vertreter vor dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft das Schuldnerverzeichnis eingesehen hat, vgl. § 25 Rdn 77.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandswert

Rz. 401 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. und 2. Hs.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Fälle des § 807 ZPO

Rz. 339 Hat der Anwalt einen kombinierten Auftrag (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) gestellt (vgl. § 807 ZPO), so ist dies dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gemäß § 807 ZPO vorliegen. Die gesonderte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 27. Erinnerung gemäß § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2)

a) Angelegenheit bei der Erinnerung gemäß § 766 ZPO aa) Maßnahmen und Entscheidungen Rz. 178 Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO kommt nur in Betracht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie solche des Rechtspflegers. Während Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers stets Vollstreckungsmaßnahmen sind, muss bei Vollstreckungshandlungen des R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Nachträgliche Feststellung einer erfolglosen Pfändung

aa) Genereller oder beschränkter Vollstreckungsauftrag Rz. 38 Wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand einen geringeren Wert hat als ursprünglich angenommen, er wirtschaftlich wertlos oder unpfändbar ist, ist für die Ermittlung des Gegenstandswerts zunächst festzustellen, welchen Vollstreckungsauftrag der Rechtsanwalt erhalten hat. Der Wert de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Angelegenheit

aa) Verteilungsverfahren und übrige Zwangsvollstreckung Rz. 386 Das Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO bildet nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 eine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Die Gebühren VV 3309, 3310 entstehen daher gesondert. Auf andere als die angeführten Verteilungsverfahren, z.B. im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 46. Handlungen, nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 13)

a) Familiensachen Rz. 228 Die für Familiensachen maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 18 Abs. 1 Nr. 21 und in § 18 Abs. 2 Nr. 2 (siehe Rdn 74, 487 ff.). b) Verfahren Rz. 229 Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger gemäß § 888 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges Antrag auf Verhängung v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 38. Gegenstandswert

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 81. Verfahrensgebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 40. Gerichtsvollzieherbestimmung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Drittschuldner-Vertreter

Rz. 153 Keine nach VV 3309 zu vergütenden Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung stellen Tätigkeiten für Drittschuldner nach Überweisung der Forderung dar (zu Tätigkeiten gegenüber Dritten vgl. Rdn 492 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz: Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen

Rz. 60 Lautet der Titel auf Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Leistung von Sachen (§§ 883 bis 885 ZPO), bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen (Nr. 2, 1. Hs.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 56. Mehrere Vollstreckungsaufträge

a) Angelegenheit Rz. 253 Nur eine Angelegenheit liegt – aus materiell-rechtlichen Gründen – dann vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[252] Denn durch die Zerreißung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, indem er unnötige Kosten v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahren über Vollstreckungsschutz

aa) Gerichtliche Verfahren Rz. 417 Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, in dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 486 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vertretung vor dem Bundesamt für Justiz

a) Verfahrensgebühr VV 6100 Rz. 44 Vertritt der Anwalt den Mandanten im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87 ff. IRG), so handelt es sich zwar um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese richtet sich jedoch nicht nach VV Teil 2 Abschnitt 3, da die Vorschriften nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Straf- und Bußgeldsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind (VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit bei der Erinnerung gemäß § 766 ZPO

aa) Maßnahmen und Entscheidungen Rz. 178 Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO kommt nur in Betracht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie solche des Rechtspflegers. Während Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers stets Vollstreckungsmaßnahmen sind, muss bei Vollstreckungshandlungen des Rechtspflegers unterschieden werden. Die Vollstrecku...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gegenstandswert

Rz. 449 Der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Betrag der Hauptforderung. § 25 ist nicht anwendbar, sodass Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. § 25 Rdn 13).[445]mehr