Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 26. Erbscheinbesorgung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Tätigkeit bei der Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung

1. Begriffsbestimmung Rz. 53 Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist der Begriff, den der Gesetzgeber für die Zwangsvollstreckung in diesem Bereich benutzt, vgl. § 928 ZPO. Da die Vollziehung eines Arrestes sowie einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nichts anderes ist als die Zwangsvollstreckung aus den sonstigen in der ZPO geregelten Titeln, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 16. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Einigungsgebühr

Rz. 224 Zur Entstehung der Einigungsgebühr bei der gütlichen Erledigung siehe Rdn 532 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mit Vollstreckungsauftrag

aa) Gebühr und Gegenstandswert Rz. 445 Hat der Rechtsanwalt bereits einen Vollstreckungsauftrag erhalten, löst die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung die Verfahrensgebühr VV 3309 aus.[439] Es handelt sich um eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten wird....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rechtsbeschwerde

a) Umfang der Angelegenheit Rz. 62 Wird gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt – unabhängig davon ob der Anwalt für den Mandanten gegen eine Entscheidung über einen Einspruch nach §§ 87f Abs. 4, 87g ff. oder gegen einen Umwandlungsbeschluss nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt oder die Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung gegen einen Umwandlungsantr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Pfändung mehrerer Forderungen

Rz. 200 Werden mehrere Forderungen desselben Schuldners gepfändet, liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt des Gläubigers wegen dieser Forderungen einen einzigen Auftrag zur Vollstreckung erteilt.[190] Entscheidend im Rahmen der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist nicht, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag erhalten hat oder mehrere ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vorpfändung und Erstattungsfähigkeit

aa) Grundsätze Rz. 205 Die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO werden von Teilen der Rechtsprechung nur mit Einschränkungen als erstattungsfähig angesehen. Nach richtiger Ansicht sind die Kosten – wenn sachgerecht auch mehrerer[200] – Vorpfändungen erstattungsfähig, wenn der Schuldner ausreichend Zeit zu einer freiwilligen Leistung hatte und die Vorpfändung nicht erkennb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 89. Vollstreckungsklausel (§ 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

a) Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) aa) Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens Rz. 403 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. zunächst die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Auf die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Tätigkeiten des Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

aa) Keine besondere Angelegenheit Rz. 289 § 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / n) Ratenzahlungsvereinbarung

Rz. 98 Mit der Ergänzung von Anm. Abs. 1 S. 1 um die weitere Tatbestandsalternative in Nr. 2 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr auf den Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen erweitert. Dies war zuvor problematisch: War die Titulierung eines Anspruchs bereits erfolgt, bestand grundsätzlich über das Rechtsverhältnis kein Streit mehr. Deshalb h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern

aa) Gläubiger-Vertreter Rz. 151 Die bloße Aufforderung oder Anmahnung einer noch fehlenden Drittschuldnerauskunft (§ 840 ZPO) löst für den bereits in der Zwangsvollstreckung tätigen Anwalt des Gläubigers keine neue Gebühr VV 3309 aus. Die Tätigkeit wird mit der bereits im Rahmen des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstandenen Gebühr abgegolten (keine neue...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Angelegenheit

1. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung Rz. 92 Auch in der Vollstreckung ist § 15 Abs. 2 zu beachten. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal fordern. Bei der Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit sind dabei stets zwei Fragen zu beantworten:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gebührenrechtliche Angelegenheit

(1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft Rz. 354 Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt. Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 101. Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16)

a) Überblick Rz. 471 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Durch die Verwendung des Begriffs "Vollstreckungstitel" ist klargestellt, dass neben Urteilen (§ 704 ZPO) auch die Zustellung von sonstigen Titeln (§ 794 ZPO) erfasst wird. b) Angelegenheit aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung Rz. 472 F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 90. Vollstreckungsschutz – Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a, 851b und § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 ZPO sowie § 31 AUG (§ 18 Abs. 1 Nr. 6)

a) Verfahren über Vollstreckungsschutz aa) Gerichtliche Verfahren Rz. 417 Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 45. Handelsregister, Eintragung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verhältnis von Vollstreckungsmaßnahmen untereinander

a) Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungshandlung Rz. 106 In der Vollstreckung gilt grundsätzlich jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine (dieselbe) Angelegenheit, so dass dem Rechtsanwalt insofern die Gebühr nach VV 3309 bzw. 3310 nur einmal erwächst. Die Vollstre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 41. Gesamtschuldner

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Arrest und Einstweilige Verfügung

Rz. 5 Er umfasst auch den Bereich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, aber auch generell die Vollstreckung aus Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz. Letzteres ergibt sich sowohl aus der allgemein gehaltenen Überschrift des Unterabschnitts 3 als auch aus der Gesetzesbegründung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Pauschgebühr (§ 42)

Rz. 23 Sofern der Gebührenrahmen nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts angemessen zu vergüten, kann er nach § 42 eine Pauschgebühr beantragen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Begriff der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung

a) Prozess- und Gebührenrecht Rz. 37 Auch der Begriff des Beginns der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist gebührenrechtlich anders als der prozessrechtliche nach der ZPO. Dies leuchtet ein, weil der prozessrechtliche Beginn grundsätzlich erst in dem Tätigwerden eines Vollstreckungsorgans liegt. Wollte man diesen Zeitpunkt zugrunde legen, müsste der mit der Vollstreckung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung Rz. 472 Für den im Rahmen der Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (z.B. Kündigung, Rechtskraftattest, Erbschein) tätigen Rechtsanwalt folgt aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16, dass die dort genannten Tätigkeiten gebührenrechtlich solche der Zwangsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verwaltungsvollstreckung/Verwaltungszwangsverfahren/ Gerichtliche Verfahren des Verwaltungszwangs

1. Hauptsacheverfahren Rz. 81 Das Verwaltungsverfahren lässt sich in mehrere Abschnitte unterteilen: Das Verfahren bis zum Erlass bzw. zur Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes; das nicht gerichtliche Nachprüfungsverfahren (Vor-, Einspruchs-, Beschwerde- bzw. Abhilfeverfahren); das nicht gerichtliche Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erneuter Antrag auf Löschung

Rz. 299 Wird nach Beendigung des Verfahrens über einen Antrag auf Löschung erneut ein Löschungsantrag gestellt, bildet das Verfahren über diesen Antrag eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die Verfahrensgebühr VV 3309 erneut entsteht.[290]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Abgeltungsbereich

Rz. 46 Die Verfahrensgebühr der VV 6100 deckt gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kombinierter Auftrag

aa) Fälle des § 807 ZPO Rz. 339 Hat der Anwalt einen kombinierten Auftrag (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) gestellt (vgl. § 807 ZPO), so ist dies dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gemäß § 807 ZPO vor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 72. Sequester

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 17)

aa) Vorzeitige Löschung Rz. 296 Nach § 882e Abs. 1 S. 1 ZPO wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis grds. nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO) gelöscht. Abweichend von § 882e Abs. 1 ZPO kann unter den in § 882e Abs. 3 ZPO genannten Voraussetzungen eine Eintragung im Schuldnerverzeichn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Gegenstandswert

Rz. 272 Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 64 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 415 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretungsauftrag (kein Vollstreckungsauftrag)

aa) Gebühr Rz. 448 Ist dem Rechtsanwalt noch kein Vollstreckungsauftrag, sondern nur ein Vertretungsauftrag erteilt worden, entsteht für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung keine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist[442] und die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat, fällt auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Familiensachen

Rz. 228 Die für Familiensachen maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 18 Abs. 1 Nr. 21 und in § 18 Abs. 2 Nr. 2 (siehe Rdn 74, 487 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 42. Geschäftslokal/Wohnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Staatskasse

Rz. 24 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt (Beistand) erhält aus der Staatskasse eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR. Auch er kann einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 stellen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832 ZPO – Arbeitseinkommen)

aa) Künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen Rz. 46 Ein bestimmter Gegenstand wird auch bei der Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen gepfändet. Wird wegen einer bereits fälligen Forderung Arbeitseinkommen gepfändet, so ist gemäß § 832 ZPO nicht nur das gegenwärtige, sondern auch das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen mitgepfändet. Dieses ist bei der Bewertung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 43. Grundbuch, Eintragung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Begrifflichkeiten

Rz. 9 Soweit nachfolgend und in VV 3309, 3310 von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle der in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Entscheidung ist Vollstreckungstitel

Rz. 187 Wird dem Rechtsmittel der Staatskasse entsprochen, kann die überzahlte Vergütung nach dem Justizbeitreibungsgesetz vom beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt eingezogen werden. Die Rückforderung unterfällt nicht dem VwVfG . Bei dem in § 55 geregelten Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse handelt es sich um ein dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertrage...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Drittschuldnerprozess

aa) Gebühren Rz. 155 Ist dem Anwalt Auftrag zur Klage auf Erfüllung der überwiesenen Forderung oder Klage auf Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 ZPO erteilt worden, gelten VV 3100 ff. direkt, und zwar sowohl für den Vertreter des Gläubigers als auch für den des Drittschuldners.[142] Kommt es danach nicht mehr zu einer Klageerhebung, weil der Drittschuldner zahlt, steht dem Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Arrest, Vollziehung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verwaltungszwang/Verwaltungsvollstreckung

a) Angelegenheit Rz. 82 Daneben besteht das Verfahren zur Vollstreckung solcher Verwaltungsakte (Verwaltungsvollstreckungsverfahren – §§ 167 ff. VwGO, §§ 1 ff. VwVG; Verwaltungszwangsverfahren, §§ 6 ff. VwVG). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 bildet jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme bzw. Verwaltungszwangsmaßnahme eine besondere Angelegenheit. Es gelten die in Rdn 92 ff. aufgezeigte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 28. Erledigungsgebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorratspfändung (Nr. 1, 3. Hs.)/Vorauspfändung

a) Künftiges Arbeitseinkommen aa) Unterhalts- und Rentenansprüche Rz. 48 Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen oder werden künftig fällig werdende laufende Sozialleistungen in der Form von Geldleistungen [68] wegen fälliger und künftig noch fällig werdender Unterhaltsansprüche oder wegen Rentenansprüchen infolge Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gepfändet (sog...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 234 Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 64 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 15)

aa) Verfahren gemäß § 890 Abs. 3 ZPO Rz. 273 Statt oder neben der Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsmittel kann der Gläubiger gemäß § 890 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf evtl. zukünftige Zuwiderhandlungen und den daraus entstehenden Schaden die Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner verlangen. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, für das die Gebühren n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Befriedigung des Gläubigers

Rz. 112 Das Tatbestandsmerkmal "bis zur Befriedigung des Gläubigers" ist in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen ist damit nicht nur die Befriedigung des Gläubigers im eigentlichen Sinne gemeint (z.B. der Gläubiger erhält die titulierte Forderung nebst Kosten), sondern auch jede sonstige Art der dauernden Beendigung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Rz. 113 Die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 53 Einzelfälle zum Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren:mehr