Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 140a Abs. 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Anpassung wird geregelt, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Abs. 1 bis 3 auch für Verträge gemäß § 140a gelten. Damit wird die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Verträgen nach § ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des G...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet sind a...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verstoßen wird, we...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 132a Abs. 4 Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 8§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 7 und 8 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der häuslichen Kr...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 132l Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der außerklinisch...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 134a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ",den Grundsatz der Beitragsstabilität" gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitragsstabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen. Nach § 134a Abs. 1 wird nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 3...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet s...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 232a Abs. 1 Nr. 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertragsärztlichen Versorgu...mehr

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Fragen und Antworten zur Re... / Gibt es eine Möglichkeit, vor dem Renteneintritt an das Geld zu kommen?

Kernbestandteil der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ist, dass die sich aus einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ergebenden Leistungen ab Beginn der Auszahlungsphase als Altersleistungen oder künftig auch im Rahmen eines langlaufenden Auszahlungsplans ausgezahlt werden. Daher darf gefördertes Altersvorsorgevermögen nach den Regelungen des Altersvorsor...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen fü...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den G...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 132a Abs. 4 Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 8§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 7 und 8 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 132l Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 134a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ",den Grundsatz der Beitragsstabilität" gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitragsstabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen. Nach § 134a Abs. 1 wird nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 3...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 429 wird folgender § 430 eingefügt: § 430 Evaluierung 1Das BMG evaluiert spätestens bis zum 31.12.2030 die mit dem "GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz" vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] getroffenen Maßnahmen daraufhin, ob sie sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, das Ziel stabiler Beitragssätze in der gesetzlichen Kr...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Ver...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Begründung enthält drei bedeutende Ergänzungen: Klarstellung zur Berechnungsmethodik, neuer Absatz zur Haushaltsplanung auf Basis der vorvergangenen Jahresrechnung sowie neue Ausnahme für Aufwendungen im Zusammenhang mit Online-Sozialversicherungswahlen. Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben ei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Streichung des Wortes "durchschnittliche"" vor "Mitgliederzahl" ist inhaltlich relevant: Im Referentenentwurf war die durchschnittliche Mitgliederzahl des Haushaltsjahres die Berechnungsgrundlage, im Gesetzentwurf wird schlicht auf die "Mitgliederzahl" abgestellt. Dies kann in der praktischen Anwendung zu einem abweichenden Berechnungsergebnis führen. § 4a Abs. 3 ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Beitragszuschlag wurde von 3,5 auf 2,5 Prozentpunkte gesenkt. Im Bereich der Ausnahme bei Pflege wurde ergänzt, dass auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG als Ausnahmegrund gilt. Neu im Gesetzentwurf ist der Ausnahmetatbestand der vollen Erwerbsminderung des versicherten Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Bei ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Im Gesetzentwurf gibt eine inhaltlich relevante Änderung. Der Satz 7 des Referentenentwurfs beschrieb die Anpassung der Zuzahlungsbeträge lediglich allgemein als jährliche Anpassung "in Höhe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 (Grundlohnrate)". Der Gesetzentwurf präzisiert dies deutlich: Zum einen wird nun explizit formuliert, dass sich die Beträ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 4a Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

[Der durch das GKV-FQWG zum 1.1.2015 aufgehobene] § 242b wird durch den folgenden § 242b ersetzt: 1Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern, von denen die Versicherung eines Ehegatten oder eines Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 3,5 %. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Leb...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremi...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referententwurf

§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61 Zuzahlungen 1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 EUR und höchstens 15 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Abs. 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2a übermittelten B...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 130a Abs. 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: (1b) 1Für ab dem 1.1.2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer in Abhängigkeit von der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Arzneimittelausgaben. 2Satz 1 gilt f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Referendar im juristischen ... / 1.3 Besonderheit in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht ggf. Versicherungsfreiheit[1], wenn den Rechtsreferendaren nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Die Gewährleistung von Anwartschaften führt von Beginn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2026, Aufhebung der... / 1 Gründe

I. Die am … 1927 in Achersleben geborene Erblasserin B. verstarb am … in Meerbusch. Sie war verheiratet mit … Die Beteiligte zu 2. ist die gemeinsame Tochter der Erblasserin und ihres Ehemannes, die Beteiligte zu 1. die Enkelin. Weitere Abkömmlinge hat die Erblasserin nicht. Die Beteiligte zu 2. bewohnt bis heute eine Wohnung im Zweiparteienhaus der Erblasserin. Die Erblasseri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Ermäßigungsverfahren (Abs. 5)

Rz. 198 [Autor/Stand] In § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist geregelt, dass eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Abs. 3 und 4 HmbGrStG nur auf Antrag gewährt wird, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) vorlagen. Die Ermäßigungen nach § 4 Abs. 1 und 2 HmbGrStG hingegen werden grundsätzlich von Amts wegen gewährt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 05/2026, Über die Beson... / 10. Reiseinfos des Auswärtigen Amts

Das Auswärtige Amt warnt auf seiner Internetseite vor Fahrten mit Bahnen in Ägypten. Das ägyptische Schienennetz sei teilweise veraltet. Es komme immer wieder zu schweren Unfällen, auch mit Todesopfern.[16] Mich interessierte besonders die weitere Warnung im Zusammenhang mit den Sicherheitsstandard auf Fährschiffen, zumal ich mit einem solchen Schiff über das Rote Meer auf d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2026, Vergessene, übersehene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich

In der Ausgangsentscheidung übersehene Anrechte können nach derzeitiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden. Werden Versorgungsanrechte anlässlich der Scheidung nicht ausgeglichen, weil ein Ehegatte sie absichtlich oder versehentlich nicht beauskunftet hat oder weil das Familiengericht ein Anrecht fälschlicherweise übersehen hat. Das gilt so...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungsbaugesellschaften u.a. (Abs. 4)

Rz. 58 [Autor/Stand] Neben den zuvor beschriebenen Grundsteuervergünstigungen besteht noch eine weitere gesetzliche Vergünstigungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 GrStG. Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG (Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes) noch des § 15 Abs. 3 GrStG (Erstes Wohnungsbaugesetz, Zweites Wohnungsbaugesetz oder Wohnraumförd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2026, Die stiftungs... / b) Mutmaßlicher Wille des Betreuten

Wenn die Wünsche des Betreuten trotz dieser Bemühungen nicht festzustellen sind, oder seinen Wünschen gem. § 1821 Abs. 3 BGB nicht gefolgt werden darf, ist der mutmaßliche Wille des Betreuten entscheidungserheblich. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf auf diesen jedoch nur zurückgegriffen werden, wenn tatsächlich sämtliche zumutbare Mittel ausgeschöpft wurden, um mögli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / II. Die Neuregelungen im Überblick

Rz. 238 [Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das am 1.1.2009 in Kraft trat,[3] versuchte der Gesetzgeber, die Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 7.11.2006[4] (vgl. dazu oben, Rz. 211 ff.) umzusetzen. Inwieweit ihm dies gelungen war, wurde unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu weiter im Text). Rz. 239 [Autor/Stand] Die bewertungsrechtlichen Änderungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2026, Keine verfestig... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den am 7.11.2024 verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt aus dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2024 – hinsichtlich des Rückstands beim Trennungsunterhalt nur bis zum 19.4.2023 – … zu zahlen. [2] Die Antragstellerin und de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Chile / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Chile um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Chile kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Indien / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Indien um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Indien kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
USA / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in den USA um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in den USA kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Korea / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Korea um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Korea kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kanada / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Kanada um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Kanada kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr