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§ 15 Familienrecht / bb) Verpflichtungen der Eltern

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 232

Den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem volljährigen Kind (§ 1609 Nr. 4 BGB) gehen vor die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber

▪ minderjährigen Kindern (§ 1609 Nr. 1 BGB),
▪ einem wegen Kindesbetreuung unterhaltsberechtigten Elternteil (§ 1609 Nr. 2 BGB),
▪ jedem – auch geschiedenen – Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 und 3 BGB).

Ist das volljährige Kind jedoch noch nicht 21 Jahre alt und befindet es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), so steht es gemäß § 1609 Nr. 1 BGB in der Rangfolge einem minderjährigen Kind gleich: Andere Unterhaltsverpflichtungen gehen seinem Anspruch nicht vor; gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, die nicht unter § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB fallen, geht der Anspruch eines solchen volljährigen Kindes wie der eines minderjährigen Kindes vor.

Soweit vorrangige Barunterhaltsverpflichtungen bestehen, gehören diese zu den "Erwerbsverhältnissen" i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Vom Einkommen jedes Elternteils sind daher zunächst seine vorrangigen Barunterhaltsverpflichtungen abzuziehen, bevor die Quote ermittelt wird, mit der er sich am Volljährigenunterhalt zu beteiligen hat.[365]

 

Rz. 233

Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen,[366] (z.B. für die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück) sind vom Einkommen abzuziehen.[367] Kreditraten können nur vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Kreditaufnahme notwendig war; von jedem Schuldner wird erwartet, dass er die laufenden Belastungen durch Verhandlungen mit dem Kreditgeber möglichst streckt.[368]

 

Rz. 234

§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, gilt nur bei minderjährigen unverheirateten Kindern. Auch wenn sich in de...

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