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§ 13 Erbrecht / 3. Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen

Stefanie Brinkema, Rüdiger Gockel
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Rz. 34

Der Anspruch gem. § 2028 BGB richtet sich gegen Personen, bei denen unsicher ist, ob sie Besitzer in Bezug auf den Nachlass sind, die aber in einem besonderen tatsächlichen Näheverhältnis (häusliche Gemeinschaft) zum Erblasser gestanden haben. Die Begrifflichkeit ist weit auszulegen. Erfasst von der häuslichen Gemeinschaft werden alle Personen, die aufgrund räumlicher oder persönlicher Beziehung die Möglichkeit haben, Teile der Erbmasse an sich zu bringen oder die typischerweise über Informationen diesbezüglich verfügen. Dazu können gehören Familienangehörige, Mitbewohner, Pflegepersonal etc. Anspruchsinhalt ist in diesem Falle die Auskunft darüber, welche erbrechtlich relevanten Geschäfte der Hausgenosse geführt hat.

Achtung: Dieser Anspruch betrifft nur Geschäfte nach dem Erbfall, nicht für die Zeit davor. Er kann erfassen: Geschäfte zur Versorgung des Haushalts, Fortsetzung oder Kündigung von Verträgen etc. Auf eine Vollmacht zu Lebzeiten kommt es für diesen Anspruch nicht an.

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