Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensverwaltung

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Beteiligung einer Gemeinde an einer GmbH: Vermögensverwaltung oder BgA

Grundsatz: Die Beteiligung einer Gemeinde an einer GmbH ist der nicht steuerbaren Vermögensverwaltung zuzurechnen. In Ausnahmefällen, wenn die Gemeinde über ihre Beteiligung planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH ausgeübt und damit unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnim...mehr

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§ 2 Während der intakten Ehe / II. Vermögen der Kinder

Rz. 16 Auch Kinder können eigenes Vermögen haben, über das die Eltern nicht ohne weiteres verfügen können. Haben z.B. die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.[10] Rz...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Rücklagen in den Vermögensverwaltungen

Tz. 69 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b) und § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Reparatur- und Erhaltungsaufwendungen an Vermögensgegenständen i. S. d. § 21 EStG gebildet werden. Tz. 70 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Maßnahmen, ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Höhe der freien Rücklage

Tz. 39 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideell...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage

Tz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, der sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergibt. Führt der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen in einem Jahr zu einem negativen Ergebnis, so kann für dieses Jahr keine freie Rücklage gebildet werde...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Holdinggesellschaften, gemeinnützige

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft muss ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen (§ 57 Abs. 1 AO). Neben der für diesen Grundsatz schon lange bestehenden Ausnahme für Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO; Anhang 1b) wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, 3096) auch das ausschließliche Hal...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Freie Rücklage (Zuführung zum Vermögen) i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

Tz. 7 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Es kann höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage und somit dem Vermögen zugeführt werden. Zu den sonstigen (zeitnah) zu verwendenden Mitteln i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zu § 15 EStG

Rn. 282 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) bei Vermietungseinkünften richtet sich nach einer Abwägung der Indizien. Insbesondere können Sonderleistungen neben der Vermietung der Immobilie für eine gewerbliche Vermietung sprechen. So ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Täti...mehr

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ZErb 04/2022, Nachfolgegest... / bb) Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn einer der Genehmigungstatbestände vorliegt. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt meist nur der Genehmigungstatbestand aus § 1822 Nr. 3 BGB bzw. zukünftig ab 1.1.2023 § 1852 Nr. 1 BGB n.F. in Betracht. Gem. § 1822 Nr. 3 BGB ist die familiengerichtliche Gen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

Tz. 73 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach § 62 Abs. 4 AO (Anhang 1b) wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. Sch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Satzungsmäßige Erfordernisse

Tz. 51 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) enthält keine Aussage darüber, ob die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen in die Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft aufzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass die Rücklagenbildung eine Maßnahme auf Dauer und eine Ausnahme von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anha...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 31 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 3AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Körperschaft neben der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zulässigen und für die steuerbegünstigten Zwecke zweckgebundenen Rücklage eine freie Rücklage zu bilden. Tz. 32 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Zunächst können die steuerbegünstigten Körperschaften 1/3 der Überschüsse aus...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Möglichkeiten der Bildung von sonstigen steuerlich zulässigen Rücklagen

Tz. 4 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Wiederbeschaffungsrücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, Fahrzeugen und anderen Wirtschaftsgütern, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, und die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke notwendig sind i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b); Eine Wiederbeschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang 10) ein...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Unzulässige Rücklagenbildung, § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO sind nicht erfüllt

Tz. 59 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Bildung von Rücklagen, die weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Anhang 1b) noch die des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b) erfüllen, führen unter Nichtbeachtung des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) zum Verlust der Steuerbegünstigungen aus Rechtsgründen. Tz. 60 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Inwieweit Au...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO

Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Folgende möglichen Rücklagen sind in § 62 AO (Anhang 1b) gesetzlich geregelt: erforderliche Rücklage zur nachhaltigen Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke (s. Tz. 5), Wiederbeschaffungsrücklage (s. Tz. 6), freie Rücklage (s. Tz. 7), Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (s. Tz. 8), Rücklagen durch Zuführung des Gewinns im...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Zulässige und gebundene Rücklage für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

Tz. 5 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist in jedem Fall das Erfordernis, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Es ist aber nicht zu beachten, dass dieser Rücklagebegriff nicht mit dem Rücklagebegriff in der Handels- oder Steuerbilanz ide...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind

Rn. 308 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Der Besteuerungstatbestand des § 21 EStG erfasst nur die Vermietung von Schiffen, die im Schiffregister eingetragen sind. Schiffe, die nicht im Schiffregister eingetragen sind, werden von § 22 Nr 3 EStG erfasst. Bei Segelyachten kommt es häufig nicht zur Besteuerung, weil es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt (BFH BFH/NV 2000,...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Haushaltsplan

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Haushaltsplan ist eine Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben eines Verbandes/Vereins. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes/Vereines im laufenden Jahr voraussichtlich notwendig ist. Als Planungs- und Steuerungsinstrument ist er sinnvoll ge...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Mittelzuführungen, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen

Tz. 10 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die nachfolgenden Mittelzuführungen i. S. v. § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) und können dem Vermögen zugeführt werden. Die Aufzählung in § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) ist abschließend. Unter Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Rücklagenbildung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen

Tz. 30 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b), die für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zweckgebunden ist, kann in folgenden Tätigkeitsbereichen gebildet werden: im ideellen (satzungsmäßigen) Tätigkeitsbereich; im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung, unter Berücksichtigung der bereits gebildeten freien bzw. zweckgebu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Ausweis der freien Rücklage

Tz. 49 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Bilanzieren die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, sind die freien Rücklagen in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die nicht bilanzieren, haben dem Finanzamt gegenüber darzulegen, dass der Überschuss aus der Vermögensverwaltung in Höhe von 1/3 nicht unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, sondern in die f...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Zuführungen zu Stiftungen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren

Tz. 11 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO (Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen/Spenden und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen ni...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Rechtsfolgen, die sich aus einer Nichtverwendung der Rücklagen ergeben können

Tz. 29 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Erfolgt keine zeitnahe Verwendung der in eine Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) eingestellten Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und wurde auch die gesetzliche Vorschrift des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) nicht beachtet, können sich folgende Rechtsfolgen ergeben: Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinn...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / X. Rücklagennachweis mit Erläuterungen

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Umsatzsteuer in der Insolvenz / 1.3 Aufspaltung des Unternehmens in mehrere Unternehmensteile

Für die Berechnung der Umsatzsteuer bilden alle Tätigkeitsbereiche ein Unternehmen. Dies gilt sowohl für die vom Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze als auch für die Umsätze des Insolvenzschuldners mit insolvenzfreiem Vermögen. Die haftungsrechtliche Trennung führt nicht zu einer Aufspaltung des Unternehmens des Insolvenzschuldners.[1] Durch die Eröffnung des Insolvenzver...mehr

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Liebhaberei: Besonderheiten... / 2.1 Anscheinsbeweis

Liegt ein Gewerbebetrieb – und nicht etwa eine davon abzugrenzende steuerunerhebliche private Vermögensverwaltung[1] — vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für Gewinnerzielungsabsicht und gegen Liebhaberei[2], insbesondere, wenn über mehrere Jahre Gewinne erzielt wurden.[3] Dabei sind im Rahmen einer vorzunehmenden Totalgewinnprognose auch Veräußerungsgewinne einzube...mehr

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Aktuelles zur Betriebsaufsp... / 1. Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?

Keine erweiterte Kürzung bei Besitz-Gesellschaft: Der BFH stellt klar, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei einer Besitz-Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht vorliegen. Überschreitung der Gewerblichkeits-Grenze: Die Grenze der Gewerblichkeit i.R.d. Vermögensverwaltung bei der Beurteilung zur Inanspruchnahme der erwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Einzelfälle

Rz. 24 Verbriefte Genussrechte sind als Wertpapiere anzusehen. Die Ausgabe verbriefter Genussrechte ist daher nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG von der USt befreit. Die Ausgabe nichtverbriefter Genussrechte (z. B. an Arbeitnehmer), die ein Recht am Gewinn eines Unternehmens begründen, kann entgegen OFD Saarbrücken[1] nicht mehr als steuerbare Leistung angesehen werden (vgl. § 4 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Abgrenzung der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze

Rz. 20 Die Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[1] machte es vom 1.1.1991 an erforderlich, die steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren abzugrenzen. Nach BMF v. 29.6.1993 [2], dem eine Orientierungsliste des Bundesverbandes deutscher Banken...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Umsätze von Wertpapieren wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf Optionsgeschäfte mit Wertpapieren ausgedehnt worden.[1] Außerdem war – zur Klarstellung – das Wort "Depotgeschäft" eingefügt worden. Hierdurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vermögensverwaltung in B...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / d) Verluste (Zeilen 12 bis 15)

In den Zeilen 12 bis 15 sind die Angaben zu den Verlusten nach § 20 Abs. 6 EStG zu machen. Die Zuordnung der Verluste zu Zeile 12 führt zur Berücksichtigung allgemeiner Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG und die Angaben zur Zeile 13 sind für die Ermittlung des gesonderten Verlustverrechnungskreises aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notw...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 10 § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL . Danach ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solchen definierten Sondervermögen steuerbefreit. In der deutschen Fassung des bis Ende 2006 geltenden Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie war insoweit noch von der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesell...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Investmentsteuerrecht und KAGB

Rz. 26 Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG i. d. F. bis 31.12.2017 erstreckt sich auf "die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes". Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Von der Steuerbefreiung der Verwaltungsleistungen begünstigte Investmentfonds nach dem Investmentsteuerrecht

Rz. 42 Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1b S. 2 InvStG ist wegen des allgemeinen Bezugs auf das InvStG in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG die Verwaltung von Investmentfonds unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Der Investmentfonds ist ein OGAW oder ein AIF, der folgende Anlagebestimmungen erfüllt (die Anlagebestimmungen sind somit nicht nur auf AIF, sondern auch auf OGAW anz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.1 Verwaltung von Investmentfonds nach dem InvStG

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, den Investmentfonds und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvStG bzw. nach dem KAGB als die Verwaltung [1], insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentfonds (ab 1.1.20...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017 [1] (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Auslagerung von Aufgaben nach dem KAGB

Rz. 49 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann unter den Bedingungen des § 36 Abs. 1 KAGB Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte wesentlich sind, zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) auslagern. Das Auslagerungsunternehmen darf die ihm übertragenen ausgelagerten Aufgaben unter den Bedingungen des § 36 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG [1] war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Das BMF-Schreiben v. 24.8.1970[2] wurde damit gegenstandslos.[3] Nach der Gesetzesbegründung[4] sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebni...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Keine Vermögensverwaltung

Rz. 345 [Autor/Stand] Überblick. Bislang vertrat die FinVerw auf der Grundlage des früheren Gesetzeswortlauts (§ 50d Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG) die Auffassung, dass eine vermögensverwaltende Tätigkeit nicht unter den Begriff der Wirtschaftstätigkeit fällt (vgl. Rz. 346). Der EuGH hat indes die Versagung des Entlastungsanspruchs wegen vermögensverwaltender Tätigke...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Erzielen der Einkünfte (Var. 1: sog. Aktivitätstest)

Rz. 257 [Autor/Stand] Überblick. Nach dem Wortlaut des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 1 EStG soll das bloße "Erzielen der Einkünfte" nicht als Wirtschaftstätigkeit gelten. Für das Verständnis dieses Merkmals ist zu beachten, dass das bloße Erzielen der Einkünfte nach der Gesetzessystematik nicht per se "schädlich" für die Annahme einer Wirtschaftstätigkeit ist, sond...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / k) Sonderfall: Vermögensverwaltende Holding, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfonds

Rz. 468 [Autor/Stand] Begriff. Unter einer vermögensverwaltenden Holding soll hier eine solche Körperschaft verstanden werden, die Wirtschaftsgüter erwirbt und sich auf die Verwaltung dieser Wirtschaftsgüter beschränkt. Im Rahmen dieser Vermögensverwaltung werden nun abzugsteuerpflichtige Einkünfte (z.B. Dividenden, Lizenzgebühren) erzielt. Sie qualifiziert hingegen weder al...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Angemessene Einrichtung

Rz. 323 [Autor/Stand] Überblick. Die Angemessenheit (vgl. Rz. 329) der Einrichtung (vgl. Rz. 325 ff.) des Geschäftsbetriebs (vgl. Rz. 309 ff.) richtet sich nach dem jeweils verfolgten Geschäftszweck (vgl. Rz. 327) und ist daher stets einzelfallbezogen-funktional (vgl. Rz. 324) zu bestimmen. Eine Körperschaft kann auch mehrere Geschäftszwecke verfolgen (sog. gemischte Tätigke...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Systematik

Rz. 392 [Autor/Stand] Überblick. Das Erfordernis eines wesentlichen Zusammenhangs führt dazu, dass eine missbräuchliche Zwischenschaltung spezifisch mit Blick auf die konkrete Einkunftsquelle ("einkunftsquellenbezogen") erfolgt (zum Telos vgl. Rz. 394). Der Zusammenhang fordert eine wirtschaftlich-funktionale Veranlassungsprüfung (vgl. Rz. 405 f.). Im Rahmen einer historisch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Allgemeines

Rz. 434 [Autor/Stand] Praktische Bedeutung. Die praktische Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ist in Fällen von Beteiligungs-Holdinggesellschaften im Wesentlichen von der Abgrenzung einer sog. "aktiven Beteiligungsverwaltung" von einer sog. "passiven Beteiligungsverwaltung" geprägt (vgl. zur Vermögensverwaltung als Wirtschaftstätigkeit bereits Rz. 345 ff.). Dabei übt nach Ansic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Wirtschaftlich

Rz. 251 [Autor/Stand] Wirtschaftlich. Wirtschaftstätigkeit bedeutet (eigen-)wirtschaftliche Tätigkeit. Nach der gesetzlichen Wertung entscheidet die Eigenschaft einer Tätigkeit als wirtschaftlich oder "nicht wirtschaftlich" darüber, ob die Körperschaft missbräuchlich zwischengeschaltet wurde. Die "Nichtwirtschaftlichkeit" einer Tätigkeit soll einen Missbrauch tragfähig indiz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Überlassung von Wohnungen an Mitglieder (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG)

Tz. 5 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG ist die zulässige Haupttätigkeit die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an die Mitglieder aufgr eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags. Tz. 6 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Praxishinw zum Gebot der "Wohnungsüberlassung" an Mitglieder: Den Wohnungen stehen Räume...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Tätigkeit

Rz. 249 [Autor/Stand] Tätigkeit. Die Körperschaft muss zunächst eine "Tätigkeit" ausüben, damit diese als Wirtschaftstätigkeit qualifizieren kann. Mit Tätigkeit ist eine Aktivität in Form eines aktiven Tuns gemeint. Ausgeübt werden kann eine Tätigkeit stets nur durch natürliche Personen. Da die Körperschaft selbst nicht handeln kann, wird ihr das Handeln ihrer Organe (Geschä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] StMBG vom 21.12.1993. [2] § 50 d Abs. 3 EStG war ursprünglich § 50 d Abs. 1 a EStG. Der Buchstabe "a" verdeutlich dabei, dass die Regelung erst nachträglich in § 50 d EStG aufgenommen worden ist. Historisch erklärt sie sich allein aus dem Umstand, dass nach der sog. "Monaco"-Entscheidung des BFH [3] die allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.3 Gewinn aus der Nutzung

Tz. 325 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Bezüglich des Tatbestandsmerkmals Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Nutzung eines WG bestehen gewisse Unklarheiten. Nach Auff von Wassermeyer (IStR 2008, 176, 179) ist auf das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung abzustellen, welches abkommensrechtlich im Grds nicht beschr werden könne...mehr