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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 [Kreditgewährun ... / 1.2 Unionsrecht

Ferdinand Huschens
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Rz. 10

§ 4 Nr. 8 UStG beruht auf verschiedenen Bestimmungen in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL. Die Vorschrift enthält in den Buchst. b bis h eine katalogmäßige Aufzählung von Dienstleistungen, die die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 131 MwStSystRL unter den Bedingungen von der USt befreien müssen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen oder Missbräuchen festlegen können. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich überwiegend um solche, die man zusammengefasst als Finanzdienstleistungen bezeichnen könnte.

Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] betrifft die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (Leistungen von Personenzusammenschlüssen an deren Mitglieder für Zwecke deren steuerfreier oder nicht steuerbarer Tätigkeiten) aufgrund ihrer systematischen Stellung in der MwStSystRL nur die selbstständigen Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine in Art. 132 MwStSystRL genannte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und ist daher im Finanzdienstleistungsbereich nicht anwendbar.

 

Rz. 11

Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber. Auch Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist als unionsrechtliche Basis zu nennen. Danach befreien die Mitgliedstaaten u. a. die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber. Nach dem EuGH-Urteil v. 27.10.1993[2] gewährt ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen, der dem Kunden bei diesem Umsatz einen Zahlungsaufschub gegen Verzinsung einräumt, grundsätzlich einen steuerfreien Kredit i. S. d. Art. 135 A...

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  Rz. 10 § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solchen definierten Sondervermögen steuerbefreit. In der deutschen Fassung des bis Ende 2006 geltenden Art. 13 ...

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