Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensverwaltung

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 5.2 Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

Rz. 166 Eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.[1] Eine Leistung setzt aber nicht immer einen gegenseitigen Vertrag gem. §§ 320ff. BGB voraus. Es reicht, dass die Gegenleistung durch das Verhalten ausgelöst wird und der Leistende sie als...mehr

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Steuerhinterziehung: Steuer... / 5.2 Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen

Nahezu chaotisch ist die Rechtslage bei der Erfassung und Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen. Hier ist natürlich das Interesse des Steuerpflichtigen wegen der fehlenden Kontrolldichte nicht besonders stark ausgeprägt, entsprechende Einkünfte zu deklarieren.[1] Die fehlende Kontrolldichte war sogar Anhaltspunkt für das BVerfG, wegen struktu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Gliederung der Mittelbehörden (Abs. 2)

Rz. 5 Die Mittelbehörden können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Dies ist jedoch nicht zwingend. In manchen Mittelbehörden gibt es weder eine Landesbauabteilung noch eine Landesvermögens- und Bauabteilung, da die Vermögensverwaltungs- und Bauaufgaben auf einen Landesbetrieb, ein Sonde...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.2 Besonderheiten

Der Wirkungskreis des Vormunds umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er endet dort, wo für Angelegenheiten des Mündels ein Pfleger bestellt ist (§ 1789 Abs. 1 Satz 2 BGB), wo die Vertretungsmacht des Vormunds wegen möglicher Interessenkonflikte kraft Gesetzes ausgeschlossen i...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.3 Haftungsfallen

Grundsätzlich ist der von den Eltern des Mündels benannte Steuerberater (§ 1782 Abs. 1 BGB) zur Übernahme der Vormundschaft nach § 1785 BGB verpflichtet. Ihm stehen u. U. die nach § 1785 Abs. 1 BGB bestimmten Ablehnungsmöglichkeiten zu. Auf jeden Fall muss der Steuerberater aber beachten, dass derjenige, der die Übernahme einer Vormundschaft ohne Grund ablehnt, bei Verschuld...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.3 Haftungsfallen

Die Aufgaben eines Nachlassverwalters sind sehr haftungsträchtig. Der Steuerberater sollte das Amt also nur übernehmen, wenn er ausreichend Zeit und erforderliche wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse hat. Im Zweifel sollte er sich auf eigene Kosten während der Amtsinhaberschaft Rechtsrat einholen. Sogleich nach seiner Bestellung muss der Steuerberater als Nachlassverwalt...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2 Grundsatz des Welteinkommensprinzips bei unbeschränkter Steuerpflicht

Im Ausland tätige Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind nach dem Welteinkommensprinzip auch mit dem Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit grundsätzlich im Inland steuerpflichtig.[1] Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der Arbeitslohn von einem inländischen oder ausländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitslohn ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsaufgabe / Betriebsv... / 1 Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn[1] der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb ausgeübte Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang in das Privatvermögen überführt oder veräußert werden und der Betrieb aufhört, als selbstständiger O...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Freie Rücklagen aus der Vermögensverwaltung

Tz. 3 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Zinserträge aus Spareinlagen, Dividende aus Wertpapieren, Miet- und Pachteinnahmen, Einnahmen aus der Übertragung von Werberechten. Zu den Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zählen z. B.: Tz. 4 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Zusätzlich können höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendende...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fitness-Studios

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios in einem Sportvereinszentrum einen Zweckbetrieb unterhalten. Werden die Benutzer der Räumlichkeiten und Gerätschaften bei ihrem Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen". Die Voraussetzungen des § 67a AO (A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die unschädliche Bildung von freien Rücklagen wurde durch das Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) vom 21.03.2013, BGBl I 2013, 556 redaktionell im § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) seit 01.01.2014 geregelt. Danach kann 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung der freien Rücklage zugeführt werden. Außer...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Tz. 24 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Steuerlich unschädlich ist eine Betätigung auch dann, wenn eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet (s. § 58 Nr. 10 AO, Anhang 1b). § 58 Nr. 10 AO ist nicht auf den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften a...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Selbständige Überlassung

Tz. 75 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Einnahmen, die durch die selbständige Überlassung von reitsportlichen Anlagen (Reithalle, Reit- bzw. Turnierplatz) erzielt werden, sind, wenn die Voraussetzungen für eine Dauervermietung (langfristige Vermietung) vorliegen und es sich um keinen Vertrag besonderer Art handelt, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs "Vermögensverwaltung" zu erfassen...mehr

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§ 20 Wohnungsunternehmen / III. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 6 Kumulativ muss – als Abgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung (um eine solche handelt es sich im Rahmen der Vermietung von Immobilien, § 14 S. 3 AO) – ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 S. 1 AO vorliegen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls erst dann "regelmäßig" anzunehmen, wenn das Unternehmen mehr ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Schriften mit Werbung (Inseraten)

Tz. 5 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Im Regelfall werden jedoch Werbeanzeigen in sog. Festzeitschriften oder Programmen geschaltet, um die Kosten der Produktion zu minimieren. Soweit die Anzeigenwerbung vom Verein selbst vorgenommen wird, stellt diese einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Wird die Werbung an sich an einen Generalunternehmer vergeben, ist ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Steuerlich unschädliche Betätigungen i. S. d. § 58 Nr. 3 AO

Tz. 21 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Steuerbegünstigte Körperschaften können einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zeitnah zu verwendende Mittel zur Vermögensausstattung zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln zur Vermögensausstattung kann sowohl an bereits bestehende als auch an noch zu gründende steuerbegünstigte Körp...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 42 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprec...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Der ideelle (steuerneutrale) Tätigkeitsbereich gehört zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaft. In diesem Tätigkeitsbereich wird ein Teil der Mittel (Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen [Spenden], Erbschaften, Schenkungen, nicht zweckgebundene Zuschüsse e...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 16 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die steuerneutralen Posten sind bei der Gewinnermittlung, die die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften durchführen müssen, auszuscheiden. Für jeden der für einen Verband/Verein in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiche wurde aus Gründen der Vereinfachung ein weiterer gesonderter Teilbereich geschaffen. Innerhalb der einzelnen Tä...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft

Tz. 92 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Enthält eine Fachzeitschrift einen Anzeigenteil und werden die Anzeigen durch den Verein selbst akquiriert, sind die getätigten Einnahmen und die erzielten Umsätze aus dem Anzeigengeschäft dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), kan...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einordnung von Geschäftsvorfällen in die Tätigkeitsbereiche

Tz. 11 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die Einzelabgrenzungen können beiliegender Tabelle entnommen werden:mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Überlassung an Mitglieder zu anderen Zwecken (Rundflüge und dgl.)

Tz. 7 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 M.E. muss die Beurteilung dieser Nutzungsüberlassung gegen Entgelt in Anlehnung an die Ausführung der Verwaltung im AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) erfolgen (Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen). Eine Vermietung auf längere Dauer scheidet m. E. aus. Somit stellt sich die Frage der Einordnung in den Tätigkeitsber...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sparer-Pauschbetrag

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist ein Sparer-Pauschbetrag gesetzlich geregelt (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10). Er beträgt seit dem VZ 2023 1 000 EUR und bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 000 EUR (zuvor 801 und 1 602 EUR). Der Abzug der tatsächlich anfallenden Werbungskosten wird aber durch diesen Sparer-Pauschbetrag ausgeschlossen. Für Ver...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Zweck des Vereins

Tz. 21 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Grundsätzlich kann ein Verein jeden nicht verbotenen Zweck verfolgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen, § 21 BGB, Anhang 12a) und wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB, Anhang 12a). Während der Idealverein einen (in der Regel) ideellen Zweck – z. B. zur Förderung der Allgemeinheit oder seiner Mit...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Einnahmen

Tz. 17 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Folgende Einnahmen sind als steuerneutrale Posten zu behandeln: Zuwendungen/Spenden, hierbei kann es sich um Geld- oder Sachspenden/Sachzuwendungen mit oder ohne Zuwendungsbestätigung handeln. Ist ein Verband/Verein zu einer Gegenleistung gegenüber dem Spender/Zuwendenden verpflichtet, z. B. ein Sportverein verpflichtet sich, stets Fußballsch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Erhebt ein gemeinnütziger Verein von neu eintretenden Mitgliedern Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen, handelt es dabei nicht um Spenden, da diese nicht freiwillig, sondern aufgrund der Satzung/Beitragsordnung etc. gegenüber dem Verein geschuldet werden. Aufnahmegebühren sind eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags und können nur ...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 2. Genehmigungsfähigkeit

Eine Prüfung durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht erfolgt zweitstufig. Auf der ersten Stufe ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen, auf der zweiten Stufe wird das Rechtsgeschäft im Lichte des Willens bzw. Wohls des Betreuten bzw. Mündels untersucht. a. Zwar wird uneinheitlich beurteilt, ob die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts generell betr...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Forschung

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Gemeinnützig ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO (Anhang 1b) die Förderung von Forschung und Wissenschaft. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass derartige Einrichtungen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Unter Wissenschaft wird verstanden, wenn das Wissen systematisch gesammelt, aufbewahrt, gelehrt und redigiert...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ausgaben (Abflüsse)

Tz. 11 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die Ausgaben des ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereichs müssen in aller Regel der Erfüllung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks dienen und mit diesem Tätigkeitsbereich in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Tz. 12 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die Vorschrift des § 3c EStG (Anhang 10) kann nicht greifen, weil es sich hierbei um so...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Idealvereine

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Der nichtwirtschaftliche oder ideelle Verein, auch als Idealverein bezeichnet, ist gem. § 21 BGB (Anhang 12a) ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) gerichtet ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, ...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 2.5 Abfärberegelung gilt grundsätzlich nicht für Bruchteilsgemeinschaften

Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB sein.[1] Zwar handelt es sich auch hier ggf. um Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, nicht jedoch um Personengesellschaften, wie sie der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG voraussetzt. Eine "reine" Bruchteilsgemeinschaft wird unseres Erachtens ...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 3.7.3 Einfache und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG

Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG enthält in Satz 1 und Satz 2 zwei unterschiedliche Kürzungsmöglichkeiten mit je unterschiedlichen Zwecksetzungen und – damit einhergehend – unterschiedlichen Voraussetzungen. Es besteht ein Wahlrecht des Unternehmens, das durch den entsprechenden Antrag auf die sog. erweiterte Kürzung nach Satz 2 ausgeübt wird, wenn die Voraussetzungen für...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Zweckbindung

Tz. 35 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Aus der Satzung muss hervorgehen, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt; dass es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt; dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar sowie selbstlos verfolgt wird. wodurch insbesondere die Zweckverfolgung verwirklicht wird. Beachte! Bitte verwenden Sie hier die Formulierungen de...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Festveranstaltungen

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die im Rahmen von Festveranstaltungen bei steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften am häufigsten vorkommenden Einnahmen/Betriebseinnahmen und Ausgaben/Werbungskosten/Betriebsausgaben können anhand der nachfolgenden Checkliste den vier Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.2 Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Zivilrechts

Rz. 22 Juristische Personen des Zivilrechts sind, soweit das Einzelsteuergesetz ihnen die Steuersubjektsfähigkeit zuweist, spätestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit, d. h. mit der staatlichen Genehmigung, Verleihung oder Eintragung im jeweiligen staatlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister), steuerrechtsfähig. Die Steuerrechtsfähigkeit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.3 Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 6 Freie Rücklagen sind die einzige Form von Rücklagen, die keines inhaltlichen Grundes für ihre Bildung bedürfen. Die gemeinnützige Körperschaft ist vielmehr frei im Hinblick auf die Verwendung der in die Rücklage eingestellten Mittel. Dies meint, dass die Körperschaft die Mittel im Rahmen der allgemeinen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts nach Wahl der Vermögensverwaltu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.5 Sonstige Rücklagen

Rz. 10 Aus § 55 Abs. 1 AO folgt, dass sämtliche Mittel der Körperschaft einschließlich der Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen. Bei den Tätigkeiten, die auf reine Mittelbeschaffung gerichtet sind – der Vermögensverwaltung...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / Zusammenfassung

Überblick Die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R. im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen Gewerbebetrieb dar.[1] Etwas anderes gilt jedoch für die Verpachtung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier geht die Verpachtung über den Rahmen einer Vermö...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 3.1.3 Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken hat der BFH[1] immer an der kapitalistischen Betriebsaufspaltung festgehalten. Dafür besteht nach seiner Ansicht auch ein Bedürfnis, obwohl die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt und damit per se der Gewerbesteuer unterliegt. So versagt die Rechtsprechung einem Besit...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.3 Hinweise für die Praxis

Nach dem neuen § 2b UStG sind (wie von der MwStSystRL vorgegeben) vor allem zwei Kriterien für die Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen der öffentlichen Hand maßgebend, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Das Tätigwerden im Rahmen der öffentlichen Gewalt und das Vorhandsein (bzw. Nichtvorhandensein) möglicher mehr als nur unbedeutender Wettbewerbsverzerrungen. Da es sich bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 5 Ansparrücklage für Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

Rz. 14 Die Regelung zur Ansparrücklage für Stiftungen wurde bislang in § 58 Nr. 12 AO verortet und ist zum größten Teil wortgleich in § 62 Abs. 4 AO übernommen worden. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung für Stiftungen.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung, um öffentliche oder privatrechtliche Stiftung hand...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 1.1 Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Im Grunde handelt es sich um staatliche Einrichtungen wie z. B. Gebietskörperschaften – Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden Verbandskörperschaften – Gemeindeverbände, Zweckverbände Personal- und Realkörp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 1.1 Zweck und Inhalt

Rz. 1 § 62 AO schränkt den Grundsatz der Selbstlosigkeit[1] ein. Der Gesetzgeber verpflichtet gemeinnützige Körperschaften grundsätzlich zur zeitnahen Mittelverwendung[2], um zu verhindern, dass steuerbegünstigt erworbene Mittel grundlos angesammelt oder zum Aufbau eines sonstigen Vermögens eingesetzt werden.[3] Gleichwohl besteht ein Bedürfnis für gemeinnützige Körperschaf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.4 Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 9 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO kann die steuerbegünstigte Körperschaft steuerunschädlich Mittel zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen verwenden und hierfür auch Mittel über eine längere Zeitspanne ansammeln und in Rücklagen einstellen. Damit soll verhindert werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, im Falle von Kapitalerh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.3 Mittelzuwendung

Rz. 8 Die frühere Differenzierung zwischen Mittelzuwendung und Mittelweitergabe wurde in der neuen Fassung des § 58 Nr. 1 AO aufgehoben.[1] Weitergaben, deren Gegenleistung das zur Kostendeckung Erforderliche überschreitet, sind nicht erfasst; sie gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zur Vermögensverwaltung der Körperschaft.[2] Einen Sonderfall...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.3.2 Auswirkungen auf die Zuordnung der Mittel zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sphären

Rz. 13 Der Anwendungserlass stellt klar, dass unentgeltliche Leistungen, die bei der Empfängerkörperschaft dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet sind, bei der Geberkörperschaft dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetriebsbereich zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass eingesetzte Vermögensgegenstände aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden dürfen.[1] Entg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.1.2 Mittel

Rz. 17 Die Beschaffung von Mitteln umfasst nicht nur Geld- und Sachspenden, sondern jede Beschaffung von Vermögenswerten zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften.[1] Es ist zulässig, sich ausschließlich aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung zu finanzieren.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.5 Überlassung von Räumen (Nr. 5)

Rz. 22 § 58 Nr. 5 AO erlaubt als Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit, eigene Räume an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken zu überlassen. Anders als bei der Überlassung von Arbeitskräften nach Nr. 4 genügt bei der Überlassung von Räumen nicht die Verwendung für steuerbegünstigte...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.2 Zeitliche Anwendung des neuen § 2b UStG

§ 2b UStG tritt zwar grundsätzlich am 1.1.2016 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG.[1] Allerdings wurde mit § 27 Abs. 22 UStG folgende Übergangsregelung eingeführt: Für Umsätze bis 31.12.2016 ist § 2 Abs. 3 UStG weiterhin anzuwenden. Für Umsätze ab 1.1.2017 ist grundsätzlich der neue § 2b UStG anzuwenden. Die jPdöR kann im Laufe des Jahres 20...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr