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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.5.2.6 Weitere Einnahmen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 124

Auch Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch sind zu berücksichtigende Einnahmen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.5.2015, L 4 AS 168/15 NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.5.2019, L 13 AS 202/18), auch Zuflüsse aus einem Zugewinnausgleich in Raten. In Fällen einer Einmalzahlung ist der Zufluss nach Abs. 3 zu berücksichtigen. Erst durch faktische Zahlungen hätten dem Leistungsberechtigten die Überweisungen als bereite Mittel zur Verfügung gestanden, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung komme es daher nicht an.

 

Rz. 125

Einnahmen aus Betteleien sind grundsätzlich auch anrechnungsfähiges Einkommen. Allerdings können dem verschiedene Vorschriften entgegenstehen (§ 11a Abs. 5, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V, § 11b Abs. 2 Satz 1). Besondere Schwierigkeiten bereitet schon die Feststellung der Höhe der Einkünfte. Zwar ist denkbar, den Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dazu anzuhalten, ein Einnahmebuch zu führen (§§ 60 ff. SGB I). Fraglich ist aber, ob dies eine realitätsgerechte Verwaltungshandlung darstellt.

 

Rz. 126

Aus Straftaten erlangte Vermögens- oder Einkommenswerte sind bei der Bedürftigkeitsprüfung erst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr der Verfügungsgewalt des Anspruchstellers unterliegen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.8.2017, L 31 AS 1462/17). Zuflüsse aus betrügerischen Verkäufen sind als Einkommen zu berücksichtigen, sie sind nicht von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden (LSG Sachsen, Urteil v. 8.11.2018, L 7 AS 1086/14, vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 4.6.2019, L 4 AS 203/16).

 

Rz. 127

Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, ist Einkommen i. S. v. Abs. 1 (SG Mainz, Urteil v. 9.6.2017, S 15 AS 148/16). Es handelte sich um einen mit 300,00...

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