Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensverwaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.17 Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen durch von Gebietskörperschaften errichtete Stiftungen (§ 58 Nr 9 AO)

Tz. 124 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die durch § 58 Nr 9 AO vorgenommene Ausweitung des Katalogs der zulässigen Nebentätigkeiten begünstigt nur von einer Gebietskö errichtete Stiftungen. Unklar ist, ob danach nur ausschl von Gebietskö errichtete Stiftungen oder auch Stiftungen begünstigt sind, deren Stiftungskap nur anteilig von Gebietskö zur Verfügung gestellt worden ist. Prob...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1.3 Einbringung eines Mitunternehmeranteils

Tz. 161 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Einbringung eines MU-Anteils ist davon abhängig, ob dieser bei der gGmbH stfreie Vermögensverw ist oder einen ZwB oder einen stpfl wG darstellt. Gehört der MU-Anteil zur stfreien Vermögensverw (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 und s AEAO Nr 3 zu § 64 "Beteiligung an Pes-Ges"), ist diese Einbringung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.6 Einbringung in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Tz. 75 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges aus dem BV in eine vermögensverwaltende Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wird nicht von § 24 UmwStG erfasst. Der Einbringungsgegenstand ist zwar grds von § 24 Abs 1 UmwStG begünstigt (s Tz 95ff); es fehlt aber an der Einräumung oder Erweiterung einer MU-Stellung. And...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.3 Ausgliederung

Tz. 124 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Eine Ausgliederung auf eine gGmbH ist stets ohne Verlust der St-Befreiung möglich, weil die der ausgliedernden gGmbH als Gegenleistung gewährte Beteiligung an der übernehmenden gGmbH nach den allg Grundsätzen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Beteiligung an Kap-Ges") bei ihr stets dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (s auch AEA...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.5 Neuer § 57 Abs 4 AO: Halten von Beteiligungen an gemeinnützigen Kap-Ges stellt "unmittelbar" gemeinnützige Tätigkeit dar

Tz. 92 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die FinVerw stand bislang auf dem Standpunkt, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Kö an einer gemeinnützigen Kap-Ges zur Vermögensverwaltung gehört (AEAO Tz 3 zu § 64 Abs 1 AO). In der Konsequenz durfte eine gemeinnützige Kö den Kaufpreis für den Erwerb einer Beteiligung oder bei Fremdfinanzierung die Tilgungs- und Zinsleistungen nicht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.1 Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts

Tz. 291 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der gemeinnützige BgA unterliegt den ges-geberischen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies sind insbes: Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs 1 Nr 1 AO). Nutzungsgebundenes Vermögen des ideellen Bereichs oder des ZwB muss dauerhaft – d. h. für "immer und ewig" – für die Erfüllung der st-begünstigten Satzungszwecke zur Verfüg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.5.2 Ertragsteuerliche Folgen

Bislang gehört die Beteiligung an einer gemeinnützigen KapGes zur stfreien Vermögensverwaltung, auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung oder bei Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (vgl AEAO Tz 3 S 7ff zu § 64 Abs 1 AO). Zum Sonderfall Servicegesellschaften ergibt sich Folgendes:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.9.1 Übersicht: Zulässige Rücklagenbildung

Tz. 107 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Tz. 108 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Durch das Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) wurden in § 62 AO mit Wirkung ab 01.01.2014 Erleichterungen für die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage sowie Regelungen für eine Wiederbeschaffungsrücklage aufgenommen. Durch § 62 AO wurde die Rücklagenbildung und Zuführung von Mit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen

Unter den Begriff der Zuwendung fällt nicht nur die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Geld- und Sachmitteln. Im Einklang mit der bisherigen BFH-Rspr hat der Ges-Geber im Ges ausdrücklich festgeschrieben, dass Mittel "sämtliche Vermögenswerte" der Kö sind (§ 58 Nr 1 S 2 AO). Dazu heißt es in der Ges-Begr (vgl BT-Drs 19/25160, 224): Zitat "Auch die unentgeltliche o...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.10 Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs 1 Nr 2 AO

Tz. 112 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im AEAO Nr 6 zu § 62 Abs 1 Nr 2 wurde geregelt, dass eine Wiederbeschaffungsrücklage für Fahrzeuge und andere WG, für deren Anschaffung die lfd Einnahmen nicht ausreichen, zulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass Mittel iHd Abschr generell einer Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 2 AO zugeführt werden dürfen. Vielmehr ist es erforderlich, dass ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.15 Gesellige Zusammenkünfte von untergeordneter Bedeutung (§ 58 Nr 7 AO)

Tz. 122 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 § 58 Nr 7 AO enthält (ebenso wie die Nr 6, 8 und 9) eine Regelung über eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs. Danach ist die Durchführung geselliger Zusammenkünfte, die im Vergleich zur st-begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, zulässig. Hierzu gehören die Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Vereinbarkeit der Rechtsform der GmbH mit der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Tz. 267 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Fraglich ist, ob die GmbH als mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnehmende Kap-Ges als mit der Selbstlosigkeit (s § 55 AO) vereinbar ist. Die hr-lich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht steht jedoch bei der gGmbH der Annahme der Selbstlosigkeit nicht entgegen, wenn sie ggü der st-begünstigten Zielsetzung nachrangig ist. Au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.3 Option nach § 67a Abs 2 AO

Tz. 224 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Gem § 67a Abs 2 AO kann der Sportverein dem FA bis zur Unanfechtbarkeit des KSt-Bescheids erklären, dass er auf die Anwendung des § 67a Abs 1 S 1 AO verzichtet. Dieser Verzicht ist gem S 2für mind fünf VZ bindend. Aber: Diese lange Bindung kann faktisch je nach "Bedarf" wie folgt beeinflusst werden: Ist ein ZwB gewollt, darf kein Sportler de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.6.1 Unzulässigkeit überhöhter Abfindungen an ausscheidende Anteilseigner

Tz. 277 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Häufig enthält der Satzungsentwurf einer GmbH zwar für den Fall der Auflösung der GmbH eine den Erfordernissen der §§ 55, 61 AO entspr Vermögensbindung, dagegen aber für den Fall des Ausscheidens von AE oder der Einziehung von Anteilen (s § 34 GmbHG) eine Entschädigung iHd aktuellen Verkehrswerts (dies entspr der grds gesellschaftsrechtlich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Steuerbegünstigte Körperschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (§ 51 Abs 1 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise (Literaturhinweise zur gGMbH s vor Tz 308): Toth, Die Besteuerung der Unternehmensträger-(Holding-)Stiftung, BB 1997, 1238; Verstl, Das Rechtsinstitut "Stiftung" – Allheilmittel für die Unternehmensnachfolgeregelung? DStR 1997, 674; Lex, Nach der BT-Wahl: Was kommt auf die Stiftungen zu? Stiftung & Sponsoring, Nr 6/199...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Begriff der Ausschließlichkeit

Tz. 79 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Ausschließlichkeit wird bereits in § 51 AO als Voraussetzung für die Annahme st-begünstigter Zwecke genannt. Ausschließlichkeit (s § 56 AO) ist gegeben, wenn im ideellen Bereich von der Kö nur st-begünstigte Zwecke verfolgt werden. Dabei können mehrere st-begünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden, jedoch schließt das Vorhandensein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Gründe für die Ergänzung des § 51 AO um Abs 2

Tz. 9 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Auslöser der Ergänzung des § 51 AO um den neuen Abs 2 war das Urt des EuGH v 14.09.2006 – C 386/04 ( "Stauffer"), (EUGHE, Beil zu BFH/NV 1/2007, 55). Der EuGH hatte entschieden, es sei mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Italien) ansässige und nach dessen Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.8 Neue Vertrauensschutzregelung bei Mittelweitergaben in § 58a AO

Tz. 106 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde in § 58a ein Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe eingeführt. Vgl auch den geänderten AEAO Nr 1–3 zu § 58a (s BMF-Schr v 06.08.2021). St-begünstigte Kö dürfen ihre Mittel grds nur dann anderen st-begünstigten Kö überlassen, wenn der Empfänger der Mittel damit st-begünstigte Zwecke verwirklicht. Entfä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Tönnes/Wewel, Ausgliederung wG durch st-befreite Kö, DStR 1998, 274; Weiand, Das Schr des BMF v 09.07.1997 zur ertrstlichen Behandlung des Sponsoring, BB 1998, 344; Fidorra, Überschussbeteiligung als stpfl Einnahme einer gemeinnützigen Kö, DB 1999, 559; Krome, Ertrstliche Behandlung des Sponsoring – Hinw für die Praxis, DB 1999, 2030; Kümpel, Die Besteuerung stpfl wG, DStR 1999,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.9.2 Zweckerfüllungs- bzw Projektrücklage

Tz. 109 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Tz. 110 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO ist es zulässig, dass eine st-begünstigte Kö ihre Mittel ganz oder tw einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig erfüllen zu können. Es hat, wie die Entw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.4 Zuwendungen an ausländische Körperschaften

Ausl Kö, die in D mit inl Eink der beschr StPflicht unterliegen, dürfen künftig nur noch gefördert werden, wenn sie in D wegen Gemeinnützigkeit st-begünstigt sind (§ 58 Nr 1 S 3 AO). Beschr stpfl Kö dürfen also nur noch gefördert werden, wenn sie in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind (§ 5 Abs 2 Nr 2 Hs 2 KStG) und sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigk...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.2 Spaltungen auf Personenhandelsgesellschaften

Tz. 105 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der Aufspaltung auf Pers-Ges kommt im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben keine praktische Bedeutung zu (s Tz 101); ebenso sind mE Abspaltungen auf Pers-Ges ohne Bedeutung (s Tz 101). Dagegen sind Ausgliederungen nach Maßgabe des§ 20 UmwStG auf Pers-Ges möglich (s Tz 103). Tz. 106 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Eine Ausgliederu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Begriff der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs 1 S 1 AO)

Tz. 84 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Unmittelbarkeit wird bereits in § 51 AO als Voraussetzung für die Annahme st-begünstigter Zwecke genannt. Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn die st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke von der Kö selbst oder durch Hilfspers ("verlängerter Arm") verwirklicht werden, deren Wirken aufgr rechtlicher oder tats Beziehungen wie eigenes Wirken der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Weitere gemeinnützige Katalogzwecke

Tz. 31 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 In § 52 Abs 2 AO sind durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096ff) als anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgenommen worden: die Förderung des Klimaschutzes: § 52 Abs 2 S 1 Nr 8 AO Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen ges Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hlfe anderer Zwecke ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.4 Verbot von Zuwendungen an Mitglieder (§ 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO)

Tz. 60 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Aus § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO folgt unmittelbar die in S 2 vorgenommene Festlegung, dass die Mitglieder zum einen keine Gewinnanteile, zum anderen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kö erhalten dürfen. GA (auch vGA, s Urt des BFH v 30.03.1989, BStBl II 1989, 489 und v 12.03.2020, BStBl II 2021, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.3 Entsprechende Anwendung des § 12 UmwStG bei der Übernehmerin

Tz. 131 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 § 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (s UmwSt-Erl 2025 Rn 12.01). Diese Bw-Verknüpfung ist zwingend. Für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG ist bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgr auszugehen wie bei der Anwen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.2 Anwendung des § 12 UmwStG bei der Übernehmerin

Tz. 58 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 § 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (generell hierzu s § 12 UmwStG Tz 8). Tz. 59 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im Einzelnen ist für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgr auszugeh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

Tz. 185 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende MU keinen Gewinn, da die WG mit dem Bw anzusetzen sind (§ 6 Abs 3 S 1 EStG und BMF-Schr v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291). Das Bw-Privileg kann jedoch beansprucht werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sicherges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.7 Unterhaltsleistungen durch Stiftungen (§ 58 Nr 6 AO)

Tz. 103 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im Gegensatz zu § 58 Nr 1–5 AO enthält § 58 Nr 6 AO eine Regelung, nach der eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs zulässig ist. Nach dieser Vorschrift darf eine Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Voraussetzung der Steuervergünstigung (§ 59 AO)

Tz. 126 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 59 1. Hs AO müssen sich als Voraussetzung für die St-Befreiung aus der Satzung ergeben der st-begünstigte Zweck (näher s § 60 Abs 1 AO), dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspr. Es muss also erkennbar sein, dass gemeinnützige Zwecke (s § 52 AO), mildtätige Zwecke (s § 53 AO) oder/und kirchliche Zwecke (s § 54 AO)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Überblick

Tz. 98 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der neue Tatbestand des § 58 Nr 1 AO idF des JStG 2020 vom 21.12.2020 regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherige Regelung in § 58 Nr 1 und 2 AO. Die Vereinheitlichung der Regelung zur Mittelweitergabe gilt nach Auff der FinVerw für alle offenen Fälle. S auch den geänderten AEAO Nr 1–7 zu § 58 (s BMF-Schr v 06.08.2021)....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.4 Gibt es ein Gebot von Mindestausschüttungen bei Unternehmensbeteiligungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht?

Tz. 192 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Von der FinVerw werden im Falle von Unternehmensbeteiligungen gemeinnütziger Stiftungen tw folgende Vorgaben gemacht: Mindestausschüttung in Abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau bezogen auf den übertragenen Vermögenswert in Geld. Dies müsse grds auch in Jahren erfolgen, in denen das Unternehmen Verluste oder nur geringe Gewinne erzielt. Di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.6 Exkurs: Formwechsel eines eV in eine gGmbH

Tz. 194 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Sofern die wirtsch Aktivitäten eines eV den Rahmen des sog Nebenzweckprivilegs überschreiten, kann dem Verein die Löschung durch das Reg-Gericht drohen. Vgl hierzu die Entsch des KG Bln aus dem Jahr 2016, die als Verein organisierte Kindertagesstätten betrafen. Diesen wurde die Löschung ihres Vereins mit der Begr angedroht, dass kein ideell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.6 Einkommensermittlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Tz. 171 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Für die Einkommensermittlung der wG gelten die allg Grundsätze. Sind iRd wG geltend gemachte Aufwendungen nach den einschlägigen Regeln der Gewinnermittlung tw nicht als BA anzuerkennen oder dürfen sie aus den gleichen Gründen den Gewinn nicht mindern, verbleibt es bei dieser insoweit durch die Gewinnermittlungsvorschriften vorgesehenen Sank...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Ber / 5.3 Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Zeilen 21–21e Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, die bei dem Berufsverband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Berufsverband tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt. Dann sind die Gewinnausschüttungen zwar ...mehr

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Leitfaden 2024 – Anlage Gem / 9 Rücklagen zum Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums

Vor Zeilen 50–59 Eine steuerbegünstigte Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die begünstigten Zwecke zu verwenden. Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel in den 2 auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Ist das nicht der Fall, sind Rücklagen zu bilden, die nur in bestimmtem Umfang z...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Ber / 6 Angaben zur Mittelverwendung

Vor Zeilen 30–38 Die Zeilen dienen der Überprüfung, ob die Mittel des Berufsverbandes zulässigerweise verwendet worden sind. Zulässig ist die Verwendung der Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken (Spenden und Beiträge); steuerlich schädlich ist die Förderung politischer Parteien. Die Zeilen dienen daher auch der Prüfung, ob die besondere Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Kassen / 4 Anlage des Kassenvermögens und Sicherstellung

Zeile 10 In dieser Zeile ist anzugeben, wie das Kassenvermögen im Einzelnen angelegt und sichergestellt ist. Dazu sind die einzelnen Vermögensanlagen aufzuführen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG muss die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Kassenvermögens für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert sein.[1] Das Vermögen darf nur im Rahmen einer Vermögensver...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage GK / 3.1 Korrekturen bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Zeile 13 In dieser Zeile sind ergebniswirksame Effekte einzutragen, die durch den Übergang von einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) entstehen. Diese sind nicht in der Steuerbilanz in Zeile 11 enthalten und sind daher gesondert zu erfassen. Effekte, die aus dem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umlaufvermögen / 2.3.2 Gewerblicher Grundstückshandel

Ein bebautes Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ur...mehr

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Leitfaden 2024 – Anlage Gem / 10 Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften

Vor Zeilen 63–70 Besondere Regeln gelten, wenn die Mittel nicht unmittelbar für die begünstigten Zwecke eingesetzt, sondern dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden. Die zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme erforderlichen Angaben sind in den Zeilen 63–70 zu machen. Erläuterungen hierzu sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 222–224, enthalten. Zeile ...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage WiFö / 3 Vermögensbindung

Die Aktivitäten der Wirtschaftsförderungsgesellschaft müssen ausschließlich auf die begünstigten Tätigkeiten gerichtet sein.[1] Das bedeutet, dass auch das Vermögen und alle Einnahmen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für diesen Zweck eingesetzt werden müssen (Vermögensbindung). Rücklagen dürfen daher nur zu bestimmten begünstigten Zwecken gebildet werden. Eine darüber h...mehr

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Leitfaden 2024 – Anlage Gem / 3 Gesamteinnahmen

Zeile 9 In dieser Zeile sind die Gesamteinnahmen der Körperschaft (Spenden, Beiträge, Zuschüsse, Einnahmen aus Vermögensverwaltung, Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung, Umsatzsteuer) des Jahres 2024 einzutragen. Übersteigen die Gesamteinnahmen 45.000 EUR nicht, kann nach § 64 Abs. 3 AO keine Steuerpflicht entstanden sein, auch wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ...mehr

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Leitfaden 2024 – Anlage Gem / 4 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 10–24 In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttun...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Part / 3.3 Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Zeilen 11–16 Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Partei bzw. ihre Untergliederung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben. Dann sind die Gewinnausschüttungen zwar Einnahmen aus eine...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 11 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is...mehr

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Leitfaden 2024 – Anlage Gen... / 3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20 In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet. Zeile 3 In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtsch...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2024 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ZVE / 2.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zeile 2 In dieser Zeile werden die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage GK ermittelt worden sind, eingetragen. Es ist dies der Betrag aus Zeile 300 der Anlage GK. Hierin sind Effekte aus der Beteiligung an Personengesellschaften (Zeilen 21ff. der Anlage GK), Verlustabzugsbeschränkungen (Zeilen 47-66 der Anlage GK), Effekte aus § 8b KStG (Zeilen 156 ff. de...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 8 Gewinn aus Gewerbebetrieb

Vor Zeilen 39-49 In diesen Zeilen sind Angaben zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie zu Faktoren zu machen, die gewerbesteuerlich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszuscheiden sind. Die Zeilen 39-99c sind nicht auszufüllen, soweit das Unternehmen Handelsschiffe im internationalen Verkehr nach § 5a EStG betreibt. In diesem Fall erfolgt eine besondere Ermittlung des Gewerbeertra...mehr