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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Thomas Krüger
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Rz. 20

Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung

Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Von wissenschaftlichem Arbeiten kann nur gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden.[2] Wissenschaft und Forschung unterscheiden sich von anderen Erkenntnisquellen insbesondere durch ihre Planmäßigkeit, ihre Methode und die objektive Nachvollziehbarkeit der Methode. Wo diese nicht nachvollziehbar ist, fehlt es an der Wissenschaftlichkeit der Wahrheitssuche.[3] Wissenschaftlich tätig ist nicht nur, wer schöpferische oder forscherische Arbeit leistet, sondern auch, wer das aus Wissenschaft und Forschung hervorgegangene Wissen auf konkrete Vorgänge anwendet.[4]

Wissenschaft und Forschung werden vor allem durch die staatlichen und privaten Hochschulen (auch Fachhochschulen) gefördert sowie durch private Forschungseinrichtungen. Jedenfalls müssen diese Einrichtungen aber die Wissenschaft und Forschung zugunsten der Allgemeinheit fördern und selbstlos tätig sein. Dies schließt nach Auffassung des BFH Auftragsforschung aus[5]; richtigerweise kann die Durchführung von Forschungsprojekten gegen Entgelt die Allgemeinheit fördern, wenn der Auftraggeber die Erkenntnisse der Allgemeinheit etwa durch Veröffentlichung zur Verfügung stellt, ohne zugleich ein eigenwirtschaftliches Interesse zu verfolgen.[6] Auftragsforschung kann unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO ein Zweckbetrieb sein.

Der Begriff der Förderung umfasst auch die bloß materielle Unterstützung von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, z. B. der Unterhalt von Bibliotheken und Archiven, die Vergabe von Stipendien und ähnlichen Zuschüssen, die einen Anreiz zur wissenschaftlichen Tätigkeit setzen.

 

Rz. 21

Nr. 2 Die Förderung der Religion

Die Religion wird vorwiegend gefördert durch die Kirchen und andere anerkannte Religionsgemeinschaften. Der Religionsbegriff umfasst zunächst die großen Weltreligionen, jedoch wegen der verfassungsrechtlich angeordneten Neutralität des Staates[7] auch Glaubensprogramme von Vereinigungen wie religiöser Sekten.[8] Religion beinhaltet die Frage nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und Wert, nach Normen sittlichen Handelns.[9] Ein monotheistischer Glaube oder der Glaube an Götter überhaupt ist aber nicht erforderlich.

Dass der weite Religionsbegriff zur Steuerbegünstigung zweifelhafter Vereinigungen führt, vermeiden die Bedingungen des Abs. 1. So ist der Allgemeinheit nicht gedient, wenn die aufgestellten Glaubenssätze nur das Wohlergehen des Einzelnen im Jenseits im Sinn haben, ohne die Allgemeinheit im Diesseits zu fördern, etwa durch das Werben für Gerechtigkeit und Frieden.[10] Insbesondere die Verwirklichung von Zielen durch Gewalt, die vorrangige Verfolgung wirtschaftlicher Interessen[11], der Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes[12] und die Bewegung außerhalb des Gewährleistungsgehalts des Art. 4 GG[13] lässt die Steuerbegünstigung religiöser Vereinigungen entfallen. Auch esoterisch geprägte Vereinigungen dürften häufig das Wohlergehen nur des Einzelnen im Sinn haben und deshalb selten gemeinnützig sein.[14]

Der BFH verlangt die steuerrechtliche Gleichstellung der Weltanschauungen mit den Religionen[15], sodass auch die Förderung der Weltanschauungen ein steuerbegünstigter Zweck ist. Weltanschauungen unterscheiden sich von Religionen, indem sie nicht eine den Menschen überschreitende Wirklichkeit bei der Frage nach Sinn und Stellung des Menschen in der Welt zugrunde legt, sondern sich auf innerweltliche Bezüge beschränkt.[16]

 

Rz. 22

Nr. 3 Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

Für die steuerbegünstigte Zweckverfolgung sind beispielhaft genannt die Bekämpfung und Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen. Jedoch ist neben übertragbaren Krankheiten jede Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren erfasst, z. B. von Krebs, von Alkohol- und Drogenmissbrauch, Unfallgefahren.

Es sind alle Tätigkeiten begünstigt, die der Gesundheit von Bürgern durch Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten dienen. Als Tätigkeit ist damit nicht nur die unmittelbare Bekämpfung bestehender Leiden erfasst, sondern auch die Aufklärung über gesundheitliche Risiken (z. B. AIDS), über die Vermeidung von Krankheiten durch gesunde Ernährung und sonstige Vorsorgemaßnahmen. Aus diesem Grund ist auch die Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes gemeinnützig.[17] Für die Steuerbegünstigung nicht zwingend ist die Anwendung von schulmedizinischen Erkenntnissen. So hat die Rspr. Naturheilmethoden als Gesundheitsförderung anerkannt.[18] Neben Akupunktur soll sogar die Förderu...

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