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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Rücklagenbildung / 9. Zuführungen zu Stiftungen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren

Yvonne Gallus
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Tz. 11

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO (Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen/Spenden und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen nicht.

Hierzu s. auch AEAO zu § 62 Abs. 4 AO TZ 17 (Anhang 2).

 

Tz. 12

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Sind am Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres noch Mittel vorhanden, müssen diese in der Bilanz oder Vermögensaufstellung (Vermögensübersicht) der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als in zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den zwei folgenden Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.

Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).

 

Tz. 13

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Wie bereits ausgeführt wird der Grundsatz der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) durch die steuerfreien Betätigungen, die in § 62 AO (Anhang 1b) genannt wurden, durchbrochen. Nach den zitierten Vorschriften ist eine Rücklagenbildung, die dem Erhalt der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit dient, ganz oder teilweise als Zuführung zu einer Rücklage bzw. zum Vermögen zugelassen.

 

Tz. 14

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen der Körperschaften, auch soweit es durch Umschichtungen entstanden ist (z. B. Verkauf eines Grundstücks einschlie...

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