Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Gesangverein kann wegen Förderung von Kunst und Kultur als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtung nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn sowohl seine Satzung als auch seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Steht bei einem Gesangverein jedoch die Förderung der Geselligkeit im Vordergrund (wird diese zum Hauptzweck), kann keine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung mehr erfolgen. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 58 Nr. 7 AO; Anhang 1b). D.h., über steuerlich unschädliche gesellige Zusammenkünfte, wie sie § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) erlaubt, wird die Steuervergünstigung eines Gesangvereins als solche nicht ausgeschlossen.
Führen Gesangvereine kulturelle Veranstaltungen gegen Entgelt durch, wie z. B.
- Chorkonzerte,
- Liederabende,
- Musikwettbewerbe,
- übrige kulturelle Veranstaltungen oder Auftritte,
- Auftritte bei Dritten (z. B. Gewerbetreibenden) gegen Honorar,
sind die daraus erzielten Einnahmen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb "Kultur" (§ 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zuzurechnen. Hierzu s. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen" und s. "Zweckbetriebe".
Das Ergebnis (Gewinn/Verlust) eines Zweckbetriebs "Kultur" ist steuerbefreit, unterliegt also nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.
Führt ein Gesangverein entsprechende kulturelle Veranstaltungen unentgeltlich durch, sind die Ausgaben, die mit diesen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein Abzug von Ausgaben im Zusammenhang mit den unentgeltlichen Veranstaltungen in den anderen Tätigkeitsbereichen (Vermögensverwaltung; steuerp...