Rz. 138
Wertpapiere sind Urkunden, an die ein Vermögensrecht dergestalt geknüpft ist, wobei die Geltendmachung des Rechts von der Verfügungsgewalt über die Urkunde abhängt. Dieser umfassende zivilrechtliche Begriff des Wertpapiers wurde für das Umsatzsteuerrecht nur eingeschränkt übernommen, weil das gesetzgeberische Motiv des § 4 Nr. 8 UStG, mit der Befreiung der Wertpapierumsätze Doppelbesteuerungen nach dem inzwischen aufgehobenen Kapitalverkehrssteuergesetz (KVStG) auszuschließen, nur für die dort erfassten Sachverhalte zutraf. Der Inhalt der Steuerbefreiung wurde durch die Aufhebung des KVStG nicht berührt. Karten (sog. Grantoncards), die dem Besitzer Anspruch auf einen Preisnachlass bei Bestellungen bei oder in den auf der betreffenden Karte genannten Betrieben wie Restaurants, Kinos, Hotels, Saunen etc verschaffen, erfüllen den Wertpapierbegriff nicht. Vielmehr handelt es sich um unvollkommene Inhaberpapiere i. S. v. § 807 BGB, die ähnliche Funktionen erfüllen wie z. B. Fahrkarten von Verkehrsunternehmen, Eintrittskarten (Theater, Konzerte, Badeanstalten etc.), Quittungsscheine, Gutscheine (z. B. Benzingutscheine oder andere Warengutscheine).
Rz. 139
Demnach fallen unter die Befreiung als Umsätze von Schuldverschreibungen die Veräußerung von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen verzinslichen Inhaberschuldverschreibungen sowie von durch Indossament übertragenen Obligationen; als Umsätze von Dividendenwerten sind die Veräußerung von Aktien, Kuxen und anderen Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften begünstigt. Zu den Wertpapieren beider Gruppen gehören ihre Annexe und Substitute wie Zins- und Gewinnanteilscheine sowie Interimsscheine. Die Übertragung von Aktien ist stets als sonstige Leistung zu verstehen.
Rz. 140
Die Steuerbefreiung gi...