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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 [Kreditgewährun ... / 7.5 Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

Ferdinand Huschens
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Rz. 161

Die steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren müssen von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren abgegrenzt werden. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass eine Vermutung für die Steuerfreiheit besteht, wenn das Entgelt für die Leistung dem Emittenten der Wertpapiere in Rechnung gestellt wird, andererseits eine Vermutung für die Steuerpflicht besteht, wenn das Entgelt für die Leistung dem Kunden berechnet wird. Diese Vermutungen, die nicht für die stets steuerfreien Lieferungen von Wertpapieren gelten, sind jedoch widerlegbar. Zu den steuerpflichtigen Leistungen gehören z. B. die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen sowie die Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien.[1]

 

Rz. 162

Steuerpflichtig ist auch die Übernahme der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch ein Kreditinstitut für ein anderes Kreditinstitut (z. B. durch eine Landesbank für Sparkassen) und die Ausstellung einer Kassenquittung im Zusammenhang mit der Auslieferung von Wertpapieren, die zuvor in einem Depot verwahrt wurden.[2]

 

Rz. 163

Das Depotgesetz kennt zwei Hauptformen der Verwahrung: die Sonderverwahrung (§ 2 DepotG) im sog. "Streifbanddepot" und die (bei vertretbaren Wertpapieren bevorzugte) Sammelverwahrung, meist im "Girosammeldepot" bei einer von der Depotbank als "Drittverwahrer" herangezogenen Wertpapiersammelbank (§ 5 DepotG). Mit der Einreichung von Wertpapieren zur Sammelverwahrung erwirbt der bisherige Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren gleicher Art mit der Quote, die dem Nennwe...

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