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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Körperschaftsteuerp ... / 3.1 Allgemeines

Yvonne Gallus
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Tz. 36

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige steuerbegünstigte Körperschaften, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet sind, können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) sein. Regelmäßig besteht für Verbände/Vereine keine Pflicht zur Führung von Büchern nach handelsrechtlichen Vorschriften. Nach § 140 AO (Anhang 1b) ist der Verband/Verein lediglich verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Finanzbehörde vorzulegen, weil sich diese Verpflichtung bereits aus § 259 BGB (Anhang 12a) und somit bereits aus anderen Vorschriften ergibt. § 260 BGB (Anhang 12a) fordert aus zivilrechtlicher Sicht auch die Vorlage eines Bestandverzeichnisses, knüpft aber an diese Rechtsvorschrift keine besondere Form. Die Erstellung eines Anlageverzeichnisses (Anlagespiegels) wird aus steuerlichen Erfordernissen empfohlen.

 

Tz. 37

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Es wäre also zunächst ausreichend, wenn Vereine für alle Tätigkeitsbereiche eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben den Finanzbehörden vorlegen würden. Über § 141 AO (Anhang 1b) könnte der Verein aber durch die zuständige Finanzbehörde zur Buchführung verpflichtet werden, wenn die dort genannten Grenzen für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte überschritten werden und die entsprechende Aufforderung durch die Finanzbehörde erfolgt ist (s. § 141 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die dort genannten Grenzen (Umsatz, Gewinn) können sich aber nur auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beziehen, weil nur in diesem Tätigkeitsbereich Ertragsteuerpflicht (= partielle Steuerpflicht der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) besteht.

Beachte!

§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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