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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.1 Einkünfte aus Vermögensverwaltung (§§ 17, 20, 21 und 23 EStG)

Jakob Jauch
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Tz. 90

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Ein nicht unerheblicher Vorteil der Stiftung ist die Möglichkeit zur Erzielung von Überschusseink. Der Vorteil liegt in der fehlenden GewStPflicht dieser Eink. Die StBelastung liegt für diese Eink bei 15,83 %. Die Ermittlung richtet sich gem § 8 Abs 1 KStG nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG. Sprich die BMG wird nach dem Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt. Es sind daher insbes die §§ 8, 9 und 11 EStG zu beachten.

4.4.1.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

 

Tz. 91

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei der Ermittlung der Eink aus V + V können sich für Stiftungen insbes aus der Anwendung der Fußstapfentheorie (§ 11d EStDV) im Vergleich zu anderen KSt-Subjekten Besonderheiten ergeben. So sind für die Ermittlung von Besitzzeiten, der (fortgeführten) AK und der AfA-BMG bei durch unentgeltliche Übertragung (Erstausstattung, Zustiftung oder sonstige Zuwendung) zugewandten Vermögen die Verhältnisse des Rechtsvorgängers (Stifters) maßgebend. Die Werte des (Zu-)Stifters sind fortzuführen; die Stiftung tritt in dessen Fußstapfen (hierzu s auch Tz 72ff).

 

Tz. 92

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 21 Abs 2 EStG ist bei der Eink-Ermittlung von Stiftungen zu berücksichtigen. Bei einer auf den ersten Blick teilentgeltlichen Vermietung an einen Destinatär stellt sich auf Ebene der Stiftung die Frage nach dem Verhältnis zu § 10 Nr 1 KStG (s Tz 72). § 21 Abs 2 EStG schreibt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erst dann vor, sobald die Vermietung (auch an den Destinatär) zu Wohnzwecken mit weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete erfolgt. Liegt das Entgelt darüber, liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor; die Aufwendungen für das Vermietungsobjekt sind nicht anteilig zu kürzen. Zur Berücksichtigung des geldwerten Vorteils beim Destinatär durch teilentgeltliche Vermietung s Tz ...

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