Fachbeiträge & Kommentare zu Veranstaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 18 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Sonderausgaben-Abzug für Mitgliedsbeiträge, die an sog Kulturfördervereine geleistet werden (§ 10b Abs 1 S 7 EStG)

Rn. 166 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die durch das JStG 2009 v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2794 eingefügte Klarstellung regelt, dass trotz des Fortfalls der Regelung in § 48 Abs 4 S 2 EStDV aF durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gem § 52 Abs 2 Nr 5 AO f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Fußgängerüberweg

Ein falsches Fahren an Fußgängerüberwegen ist bei Buchstabe c genannt. Häufig wird dagegen verstoßen, ohne dass es zu Verkehrsunfällen kommt. Jede/Jeder, die/der als Schülerlotse[12] oder auch als so genannter "Elternlotse" (Erwachsene, die allmorgendlich an gefährlichen Stellen – auch an Zebrastreifen oder lichtzeichengeregelten Fußgängerfurten – jungen Schülern das gefahrl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Führung eines Steuerhefts

Rz. 264 Nach § 22 Abs. 5 UStG müssen Straßenhändler, also Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbes. auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstige...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie organisiert man den Wec... / 13 Checkliste für neue Vorstandsmitglieder: Worauf muss ich achten?

Wer sich neu in den Vorstand nach § 26 BGB eines Vereins wählen lässt, sollte sich im Vorfeld und unmittelbar nach Aufnahme des Amtes mit dem Verein vertraut machen und sich einarbeiten, da die Aufgaben eines Vorstands sehr vielseitig und mit einer hohen Verantwortung verbunden sind. Ferner ist sicherzustellen, dass die Vorgänger im Amt ihre Amtsgeschäfte im vollen Umfang an ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.6 Vorgegebene Unternehmereigenschaft bei bestimmten Tätigkeiten

Die Regelung in § 2b Abs. 4 UStG übernimmt wortlautgleich den bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG. Einzige Ausnahme ist der neu angefügte Tatbestand der Nr. 5. Dieser setzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL um und verweist auf die Tätigkeiten laut Anhang I zur MwStSystRL: Telekommunikationswesen; Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie; Güterbeförderun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.8 Förderung des bezahlten Sports (Nr. 8)

Rz. 28 Nach § 58 Nr. 8 AO ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Die Regelung ist eine Ausnahme zum Grundsatz der Selbstlosigkeit.[1] Vor Einführung des § 67a Abs. 1 AO[2], nach dem sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich USt 45.000 EUR im Jahr ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.1 Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 3 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Bildung von zweckgebundenen Rücklagen (Zweck- oder Projektrücklagen) nur insoweit zulässig, als dies zur nachhaltigen Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Rücklagenbildung sowie auf die zeitliche Planung "nach objektiven Kriterien des konkreten Falls...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.7 Gesellige Zusammenkünfte (Nr. 7)

Rz. 27 Nach § 58 Nr. 7 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalten, wenn diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu liegt eine Ausnahme von den Geboten der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit vor. Gesellige Zusammenkünfte dienen der Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgef...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Versicherungen für den Verein / 3.2 Ausfallrisiko

Im Rahmen eines Ausfallrisikos werden dem Verein im Versicherungsfall bereits entstandene Kosten erstattet. Abgesichert werden Risiken, die vom Versicherungsnehmer nicht beeinflussbar sind und zum Ausfall, Abbruch oder Verschieben der Veranstaltung führen bzw. eine starke Durchführungseinschränkung zur Folge haben. Gründe hierfür sind z. B.: Veranstaltungsstätte (ggf. Zufahrt...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Versicherungen für den Verein / 3 Veranstaltungsversicherung

Eine Veranstaltungsversicherung ist eine Zusatzversicherung, die finanziellen Schutz im Rahmen von Veranstaltungen, wie z. B. Wettkämpfen und Festen, bietet. Folgende Leistungen können in der Regel versichert werden: Haftpflicht Ausfallrisiko Versicherung des Equipments, also der Technik und Sachwerte (z. B. Elektronik wie Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Sport- oder Musi...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Vereinsmarketing basierend ... / 4 Marktanalyse

Im Rahmen einer Markt- bzw. Umfeldanalyse wird geklärt, in welchem Markt bzw. Umfeld der Verein agiert, welche Konsumenten, Interessierte, potenzielle Mitglieder und Sponsoren sich dort bewegen, welche Bedürfnisse die genannten Personengruppen haben und wer als Konkurrenz bzw. Wettbewerber am Markt auftritt. Weiterhin gilt es, abzuklären, ob es ggf. Substitutionsprodukte zu ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Versicherungen für den Verein / 7 Unfallversicherung/Gruppenunfallversicherung

Eine Unfallversicherung für Mitglieder und Ehrenamtliche versichert Unfälle im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten wie z. B. Vereinstraining, Versammlungen, Vereinsfeiern für festgelegte Personengruppen. Häufig handelt es sich um eine Sportversicherung, bei der der Schutz auch für den Weg zwischen dem Wohnort und der Vereinsveranstaltung greift. Es ist darauf zu achten, dass...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, KKG § 5 Mitteilungen ... / 2.2 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach Abs. 2

Rz. 36 Abs. 2 stellt zugunsten der die Mitteilungspflicht treffenden Staatsanwälte und Richter eine Regelvermutung auf, wann gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung angenommen werden können. Rz. 37 Ob tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen, ist im Einzelfall aber dennoch von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu prüfen (BR-Drs. 5/21 S....mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst

Leitsatz Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012. Normenkette Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff DBA LUX 2012, Art. 5, Art. 9, Art. 11 Abs. 2 DBA LUX 1958, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 19 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG Sachverhalt Die verheirateten Kläger wohnen in Deutschland. Der Kläger war im Streit...FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2023, 1 K 1470/23mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.6 Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG)

Rz. 325 Durch das Jahressteuergesetz 2010 [1] wurde u. a. eine neue Nr. 5 in § 3a Abs. 3 UStG eingefügt. Diese Änderung des § 3a UStG stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anpassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG und sie war durch die Neufassung der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 53 MwStSystRL erforderlich geworden. Diese unionsrechtliche Regelung hat folgenden Wortla...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.2.2 Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Rz. 277 In der seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung (Rz. 273) der Nr. 3 des § 3a Abs. 3 UStG hat der Gesetzgeber eine Reihe von – auf einen ersten Blick ähnlich erscheinenden – Leistungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Gegenstand dieser Leistungsortsbestimmung sind einerseits Veranstaltungen von Künstlern im weitesten Sinn und andererseits wissenschaftliche und unterric...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.2.3 Ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Rz. 295 In § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG findet sich eine weitere Sonderregelung des Leistungsorts, welche es (etwas umständlich formuliert) zum Inhalt hat, dass den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Leistungen "ähnliche Leistungen", wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Prüfungsschema zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Rz. 71 Aus der vorhergehenden Zusammenfassung der Regelung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (Rz. 57ff.) ist unschwer erkennbar, dass eine Feststellung des Leistungsorts allein nach dem Aufbau des Gesetzestextes nicht möglich ist, denn dieser Aufbau des § 3a UStG entspricht nicht der tatsächlichen Prüfungsreihenfolge und zusätzlich sind – je nach der gegenständliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.4 Rundfunkdienstleistungen

Rz. 485 Die erste Ortsregelung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen wurde zum 1.7.2003 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 1.7.2003[1] neu in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 12 UStG a. F.[2] eingefügt. Die Änderungen dienten der Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/38/EG.[3] Der Ort einer Rundfunk- und Fernsehdienstleistung bestimmte sich dann seit dem 1.1.2010 nur dann nach ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.1 Allgemeines

Rz. 270 Gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 und 3a UStG werden bestimmte sonstige Leistungen umsatzsteuerrechtlich dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden; allgemein spricht man hier vom Ort der Leistung, dem "Tätigkeitsort". Diese besondere Ortsbestimmung gilt für sonstige Leistungen, die in einem bestimmten – im Gesetz besonders bezeichneten – positiven Tun ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick und Gesetzeszweck

Rz. 35 § 3a UStG regelt den Ort der Leistung für die sonstigen Leistungen abweichend von dem der Lieferungen[1], die unionsrechtlichen Vorgaben sprechen hier begrifflich – m. E. klarer – schlicht von Dienstleistungen[2], die beiden Begriffe betreffen aber inhaltlich denselben Sachverhalt; es geht um (grenzüberschreitende) Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der wesentlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift des § 3a UStG regelt die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen – unionsrechtlich spricht man hier von Dienstleistungen – für die Zwecke der Umsatzbesteuerung seit dem 1.1.1980. Der Ort der Steuerbarkeit sonstiger Leistungen war immer schon anders geregelt als die – einfacher bestimmbare – Ortsbestimmung bei Lieferungen. Die Änderung der bis zu die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.5.2 Weitere unionsrechtliche Rechtsquellen und der UStAE

Rz. 505 Eine weitere umfangreiche inhaltliche Ausfüllung erfährt die Anlage II der MwStSystRL durch Art. 7 und Anhang I der MwStVO .[1] Diese seit dem 1.7.2011 geltende unionsrechtliche Durchführungsverordnung ist als Verordnung der Europäischen Union – im Unterschied zu Richtlinien – in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht[2]; sie ist demnach in Deutschland bei ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.5.1 Allgemeines

Rz. 495 Die Vorschrift zur Leistungsortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (oft auch als elektronische Dienstleistungen bezeichnet) nach dem ursprünglichen § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13 [1] UStG wurde mWv 1.7.2003 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 1.7.2003[2] eingefügt. Die damalige Regelung war schon deshalb kompliziert, weil in § 3a Abs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.5 Überlassung von Informationen (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 UStG)

Rz. 405 Bei der Überlassung von Informationen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 UStG handelt es sich zum überwiegenden Teil um sonstige Leistungen, die den in der Nr. 1 des § 3a Abs. 4 S. 2 UStG genannten Leistungen ähnlich sind, die aber nicht durch eines der dort genannten Rechte (Patentrechte u. Ä.) geschützt sind; die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 59 Buchst. c...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.2.1 Allgemeines und Entwicklung der Regelung

Rz. 275 § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG war durch die Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010 dahingehend erweitert worden, dass die den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden, wissenschaftlichen und unterrichtenden Leistungen "ähnlichen Leistungen" im Gesetz mit dem Beispiel der Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen konkretisiert wurden. Bereits daraus wird deu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 105 Strafv... / 2.1.3 Beharrliches Wiederholen nach Nr. 2

Rz. 4 Auch hier knüpft die Strafvorschrift an die "Grundtatbestände" des § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an und setzt zusätzlich voraus, dass die Handlung beharrlich wiederholt worden ist; es handelt sich daher um ein sog. sukzessives Delikt. Kennzeichnend für diesen Deliktstypus ist ein immer wiederkehrendes Verhaltensmuster über einen längeren Zeitraum (Hochmayr, ZStW 2010, ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Ob die Arbeitsbefreiung der Durchführung von Betriebsratsaufgaben dient, beurteilt sich nach den Maßstäben der Rechtsprechung alleine objektiv. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat und...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 4.3 Sammlungen bei öffentlichen Veranstaltungen

Zur Spendenakquise lohnt es sich immer, an Veranstaltungen anderer Organisationen und Institutionen teilzunehmen. Insbesondere wenn die Kommune dazu einlädt, an einem Volksfest oder anderen Aktionen teilzunehmen, sollten Sie sich schon aus Imagegründen nicht lange bitten lassen. Wenn Sie während der Veranstaltung Spenden generieren wollen, müssen Sie das mit dem Veranstalter...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Lohnsteuerfreie freiwillige... / 6 Besonderheiten bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige anlässlich von Betriebsveranstaltungen [1] gehören bis zu einem Betrag von 110 EUR brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer jährlich an nicht mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt und die Zuwendungen bei solchen Veranstaltungen üblich sind. Es können also mehr a...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 4.9 Tombola oder Lotterie

Tombola und Lotterie werden von vielen als ein und dasselbe angesehen. Doch hier gibt es juristische Unterschiede, über die man sich im Klaren sein sollte. Der Hauptunterschied besteht in den Preisen, die ausgespielt werden. Bei den meisten Vereinen geht es dabei um eine Tombola, bei der ausschließlich Sachpreise verlost werden. Gutscheine für Sachen gelten hier auch als Sach...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 4.4 Aktionstage und Tage der offenen Tür

Veranstalten Sie einen Tag der offenen Tür. Sie können dann davon ausgehen, dass Sie die Zielgruppe für Ihre Spendenakquise zu nahezu 100 Prozent erreichen. Wichtig ist, dass genügend aktive Mitglieder zur Verfügung stehen. Sie benötigen Mitglieder, die auf die Einhaltung der Hygienevorschriften achten; die sich um die Aktionen kümmern, die während des Festes geboten werden; die...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 7.1 Dankeschön

Bedanken Sie sich bei den Spendern. Wurde beispielsweise beim Tag der offenen Tür oder einem kommunalen Fest gesammelt, reicht eine Pressemitteilung, in der man über das Ergebnis der Sammlung berichtet und sich gleichzeitig bei allen Spendern bedankt. Hierzu sollte dann der Vorsitzende ein Statement abgeben, das der Presse zur Verfügung gestellt wird. Bei größeren Spenden ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialleistungen / 2.1 Betriebsveranstaltungen

Die Regelungen für Betriebsveranstaltungen sind seit 2015 im § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Die bis dahin geltende Freigrenze in Höhe von 110 EUR wurde damals in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt. Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) sind kein Arbeitslohn, wenn der Rahmen der Üblichkeit...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 5.8 Unterstützer locken

Um möglichst viele potenzielle Unterstützer zu erreichen, ist es nicht genug, auf der Plattform vertreten zu sein. Sie müssen die potenziellen Förderer aktiv dort hinführen. Da sich das Crowdfunding im Internet abspielt, ist klar, dass Sie hier alle Register ziehen sollten. Aber nicht nur dort sollten Sie für Ihre Aktion werben. Hier einige Vorschläge, wie man zusätzlich akt...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.2 Aufgaben der Arbeitsgruppen während der Veranstaltung

Für die bestehenden Teams entstehen bei der Durchführung einer Veranstaltung neue, zusätzliche Aufgaben. Teilweise sollten diese auch in eigenen Gruppen bearbeitet werden, wobei die Mitglieder aus anderen Gruppen übernommen werden sollten, um auf deren Know-how zugreifen zu können. Team "Finanzen" Das Team "Finanzen" übernimmt während der Veranstaltung die gesamte finanzielle ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3 Die Veranstaltung richtig planen

Wenn Ihr Verein sich auf die Planung von Aktionen und Veranstaltungen (wie oben beschrieben) vorbereitet hat, ist es so weit: Die Mitgliederversammlung beschließt, dass eine große Veranstaltung stattfinden soll. Ziel ist es, neue Mitglieder zu gewinnen. Nun geht es darum, das Event so zu planen, dass es ein Erfolg wird. 3.1 Finanz- und Zeitplan Eine Veranstaltung durchzuführen...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranstaltung ein Erfolg

Zusammenfassung Vereine sind auf die öffentliche Präsentation angewiesen, um Förderer und Mitglieder zu gewinnen. Darum spielen Vereinsveranstaltungen eine wichtige Rolle. Doch wie bei so vielen Dingen gibt es auch hier zwei Seiten. Einerseits freuen sich viele Aktive und entwickeln tolle Ideen. Zu Beginn sind die Vereinsmitglieder noch mit Enthusiasmus bei der Sache. Anderer...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.4 Auch daran muss gedacht werden!

Dieser Beitrag beschreibt ein sehr einfaches Konzept, wie an die Vorbereitung einer Veranstaltung herangegangen werden kann. Abhängig vom Event müssen im Einzelfall eventuell weitere Gruppen oder Teams gebildet werden, die spezielle Aufgaben übernehmen. Falls dafür nicht genug Mitarbeiter zur Verfügung stehen, sollte das Leitungsteam diese Arbeiten übernehmen. 3.4.1 Genehmigu...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.4.2 Sicherheit

So manche Veranstaltung wurde zum Fiasko, weil die Sicherheitsaspekte[1] bei der Planung nicht ausreichend beachtet wurden. In solchen Fällen stellt sich neben der Haftungsfrage ein weiteres großes Problem: Eine aus Sicherheitsgründen abgebrochene Veranstaltung wirkt sich immer negativ für den Verein aus. Wenn es trotz aller Sicherheitsbemühungen doch zu einem Schadensfall ko...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.4.1 Genehmigungen und Vorschriften

Insbesondere bei Veranstaltungen im Freien, beispielsweise Waldfesten, Festivals oder Umzügen, müssen verschiedene Genehmigungen eingeholt werden. Die Ortspolizeibehörde, das Ordnungsamt, eventuell auch das Gesundheitsamt – falls der Verkauf offener Lebensmittel, etwa Bratwürstchen, geplant ist – kommen hier ins Spiel. Die Gruppe kann auch langfristig eingerichtet werden, da...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.1 Finanz- und Zeitplan

Eine Veranstaltung durchzuführen, halten die Vereinsmitglieder meist für eine gute Sache. Wenn es aber darum geht, sich aktiv an den Vorbereitungen zu beteiligen, sieht es oft schon anders aus. Bevor aber die Suche nach zusätzlichen Kräften losgeht, muss erst einmal geklärt werden, ob der finanzielle und der zeitliche Rahmen für das Projekt ausreichen oder ob die Planung an ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.1.2 Der Zeitplan

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Vorbereitung ist der Zeitplan. Es ist nicht damit getan, einfach zu bestimmen, wann die Veranstaltung stattfinden soll. Vielmehr geht es darum, die einzelnen Arbeitsschritte aufzulisten und den Zeitbedarf dafür zu klären. Außerdem müssen Puffer eingebaut werden, damit der Zeitplan nicht schon bei kleinsten Verzögerungen kippt. Wie schon erwä...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.4.5 Catering

Zum Standard gehört der Verkauf von Speisen und Getränken während einer Veranstaltung – eine der wichtigsten Einnahmequellen. Hier muss im Vorfeld kalkuliert werden, welcher Bedarf besteht. Dabei geht es nicht nur um Lebensmittel wie Würstchen, Grillsteaks, Kuchen oder Salate, auch andere Produkte wie Teller, Besteck, Servietten, Senf und Ketchup müssen in ausreichender Meng...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.4.3 Public Viewing

Insbesondere bei sportlichen Großveranstaltungen wird das sogenannte Public Viewing[1] (gemeinsames Erleben des Ereignisses auf einer Videogroßleinwand) immer beliebter. Das Team "Technik" steht dabei vor besonderen Herausforderungen. Ferner sind eine ganze Reihe rechtlicher Fragen zu beachten. Hier müssen insbesondere die Rechte der ausstrahlenden Sender beachtet werden. In...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 2.6 Das Team "Sicherheit"

Leider sind öffentliche Veranstaltungen häufig mit großen Sicherheitsrisiken verbunden. Die Gefahren haben bedauerlicherweise zugenommen. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass sich ein Team mit der Absicherung der Veranstaltung beschäftigt. Dieses Team muss klären, welche Absicherungen im Vorfeld möglich oder vorgeschrieben sind und wie die Sicherheit während des Ablaufs d...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 3.2.1 Kommunikationsplan

Für die konkrete Veranstaltungsplanung ist ein erweiterter Kommunikationsplan erforderlich. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Die Teams wählen jeweils einen Sprecher, der die Gruppe gegenüber den anderen Teams vertritt. Jedes Team verfügt frei über sein Budget. Das Finanzteam überwacht die Gelder und verwaltet einen "Feuerwehrfonds", über den es im Notfall frei entscheid...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So wird die nächste Veranst... / 2.7.1 Werbung

Jeder Verein sollte für sich werben.[1] Darum hat diese Gruppe immer eine Menge zu tun, selbst wenn keine Veranstaltung geplant ist. Zu ihren Aufgaben zählt es beispielsweise, ein einheitliches werbliches Erscheinungsbild zu entwickeln, das sich dann auch in der Gestaltung der Homepage, in Werbeschriften und auf Plakaten wiederfindet (Logo des Vereins, Schriftzug des Vereins...mehr