Fachbeiträge & Kommentare zu Veranstaltung

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So wird die nächste Veranst... / 2.8 Das Team "Technik"

Das Team "Technik" wird am meisten in der Zeit ohne Veranstaltungen planen können. Hier geht es beispielsweise um die Frage der Stromversorgung des Vereinsheims (Macht Starkstrom Sinn?), aber auch darum, wie eine schnell installierbare Bühne aussehen müsste, welche Bestuhlung im Vereinsheim zweckmäßig ist usw. Hier dürfen sich die Überlegungen nicht nur auf Veranstaltungen k...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 3.3 Aufgaben der Arbeitsgruppen

Damit die Vorbereitung möglichst reibungslos ablaufen kann, müssen die Arbeitsgruppen klar umrissene Aufgabengebiete haben. Je genauer die Aufgaben beschrieben werden, desto weniger Probleme wird es beim Abarbeiten geben. Die folgende Tabelle zeigt, was die Teams grundsätzlich zu tun haben.mehr

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So wird die nächste Veranst... / Zusammenfassung

Vereine sind auf die öffentliche Präsentation angewiesen, um Förderer und Mitglieder zu gewinnen. Darum spielen Vereinsveranstaltungen eine wichtige Rolle. Doch wie bei so vielen Dingen gibt es auch hier zwei Seiten. Einerseits freuen sich viele Aktive und entwickeln tolle Ideen. Zu Beginn sind die Vereinsmitglieder noch mit Enthusiasmus bei der Sache. Andererseits muss man ...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 3.4.4 Einladungen

Zu einer Vereinsveranstaltung sollten bestimmte Personen oder Personengruppen direkt eingeladen werden. Hierzu gehören: Ehrenmitglieder Spender und Sponsoren je nach Verein kommunale, regionale oder Bundespolitiker religiöse Würdenträger Medienvertreter (Presse, TV, Radio) Wird hier jemand Wichtiges vergessen, kann das dem Verein mittel- bis langfristig sehr schaden. Es will desha...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.9 Team "Programmablauf"

Dieses Team übernimmt die Erstellung des Programmablaufs, die Beschaffung von Requisiten oder auch das Engagement der auftretenden Personen. Empfehlenswert ist zunächst die Entwicklung eines Grobkonzepts, das dann den Vereinsmitgliedern vorgestellt wird. Nach der Präsentation und Diskussion werden das endgültige Konzept erstellt und die entsprechenden Anfragen an Verleihfirm...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.8.1 Untergruppen des Teams "Technik"

Gerade bei größeren Veranstaltungen muss heute ein hoher technischer Aufwand betrieben werden. Veranstaltungen kommen beim Publikum oft nicht an, weil z. B. die Akustik bei Reden das Zuhören erschwert oder musikalische Darbietungen verzerrt wiedergegeben werden. Die Beleuchtung spielt heute ebenso eine besondere Rolle. Auch eine Multimedia-Einspielung, die mittendrin abbrich...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.3 Kommunikationsregeln

Das Aufstellen der Kommunikationsregeln ist Sache des Leitungsteams. Dabei wird festgelegt, wer wen wann informieren muss. Solange keine Veranstaltungen anstehen, reichen einfache Regeln: Die Gruppen diskutieren zunächst intern. Wie sie diese Diskussionen organisieren, bleibt ihnen überlassen. Sie sollten einen Sprecher wählen, der die Gruppe gegenüber den anderen Teams vertr...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.5 Das Finanzteam

Die Finanzen sind bei jeder Veranstaltungsorganisation ein sensibler Punkt. Das Finanzteam hat also eine herausragende Funktion. Ihm sollte möglichst der Kassierer oder ein Mitarbeiter der Vereinsbuchhaltung angehören. Primär übernimmt das Finanzteam die Budgetverwaltung der Gruppen. Es zahlt die Rechnungen und überwacht bei der Ausgabe von Bargeld, dass die entsprechenden B...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.6.1 Vorbereitende Sicherheitsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen sollte das Team "Sicherheit" schon im Vorfeld erledigen: Abklären, welche Vorschriften bestehen (Kontakt zum Ordnungsamt, örtlicher Polizei, THW, Feuerwehr, TÜV). In vielen Fällen helfen hier auch die Verbände. Wichtig: Bei Behörden kann zwischen Beantragung und Genehmigung eine längere Zeit vergehen. Erkundigen Sie sich schon im Vorfeld, wer Ansprechpartne...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 1 Gruppenaufbau in ruhigen Zeiten

In den meisten Fällen bilden Vereine erst Organisationsstrukturen, wenn eine Veranstaltung ansteht. Warum eigentlich? Gerade in Phasen, in denen das Vereinsleben ein wenig ruhiger ist, können Sie ein Grundmodell aufbauen, das im "Ernstfall Veranstaltung" angepasst werden kann. Wenn Sie so vorgehen, besteht kein Zeitdruck, sodass unterschiedliche Modelle ausprobiert werden kö...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 3.1.1 Der Finanzplan

Leider werden Finanzpläne in Vereinen häufig nur in sehr grober Form aufgestellt. Am Ende decken die Einnahmen dann oft nicht einmal die Kosten. Deshalb muss sehr genau überlegt werden, wofür Geld ausgegeben wird und wie viel Geld eingenommen werden kann. Es gilt der Grundsatz, dass man die Kosten eher etwas höher und die Einnahmen eher etwas niedriger ansetzt. Es hilft nich...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.2 Strukturplan

Der vorgestellte Strukturplan (siehe Grafik oben) stellt nur ein grobes Raster dar. Je nachdem, was für eine Veranstaltung Sie planen, müssen Sie weitere Gruppen installieren. Wird beispielsweise ein Musikfestival geplant, ist oft ein Team "Interpreten-Betreuung" notwendig, das dafür sorgt, dass alle von den Musikern geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. Es kann vorkom...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.7 Das Team "Öffentlichkeitsarbeit"

Werbung und PR sind so verschieden, dass die Bildung zweier Untergruppen sinnvoll ist. Andererseits stellt sich hier die Frage nach den personellen Kapazitäten. Ist eine Trennung personell nicht machbar, muss man die beiden Gruppen notgedrungen zusammenlegen. 2.7.1 Werbung Jeder Verein sollte für sich werben.[1] Darum hat diese Gruppe immer eine Menge zu tun, selbst wenn keine...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2 Basisstrukturen im Verein

Grundsätzlich kommt keine Organisation an hierarchischen Strukturen vorbei, wenn sie gut funktionieren soll. Es muss immer einen Punkt geben, wo die Fäden zusammenlaufen. Deshalb lohnt es sich für jeden Verein, eine Basisstruktur zu schaffen. Sie sollte alle Elemente umfassen, die jederzeit im Verein zur Verfügung stehen und bei der konkreten Veranstaltungsplanung eingesetzt...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.4 Das Leitungsteam

Im Leitungsteam laufen alle Fäden zusammen. Damit übernimmt es auch eine im positiven Sinne kontrollierende Funktion. Die Mitglieder des Leitungsteams beobachten die Arbeit der anderen Teams und greifen unterstützend ein, wenn dies nötig wird. Die Mitglieder des Leitungsteams sollten in der Lage sein, Konflikte schnell und umfassend zu erkennen, zu analysieren und Lösungsvors...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.7.2 PR

Die Public Relations (PR) stellen einen permanenten Prozess dar – sie prägen das Image des Vereins und sind bestrebt, es kontinuierlich auszubauen und zu verbessern. Um wirksam PR betreiben zu können, müssen Kontakte zu den kommunalen und regionalen Medien und deren Ansprechpartnern aufgebaut werden. Wenn diese bereits bestehen, bevor Veranstaltungsvorbereitungen in die heiß...mehr

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So wird die nächste Veranst... / 2.1 Ausstattung der Teams

Jeder Hauptgruppe steht ein Budget zur Verfügung. Diese Gelder werden von der Finanzgruppe verwaltet, die jedoch kein Mitspracherecht hat, wenn die Gruppen über den Einsatz der Mittel entscheiden. Ist eine Ausgabe geplant, weist die Finanzgruppe jeweils darauf hin, wie hoch das Budget danach noch ist. Zudem erhält jede Gruppe eine Aufgabenbeschreibung mit folgenden Angaben: Da...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verdeckte Gewinnausschüttun... / d) Empfang anlässlich des Geburtstags des Gesellschafters

Anlass der Veranstaltung maßgebend: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen erachtet die Rechtsprechung seit jeher vor allem den Anlass der betreffenden Veranstaltung für maßgeblich. Unter diesem Gesichtspunkt werden namentlich Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags sowohl bei Arbeitnehmern[19] als auch bei ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.2 Ermäßigter Steuersatz

Rz. 108 Der in Deutschland seit 1.7.1983 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % stand im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. a dritter Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie (Rz. 60) und konnte deshalb auch ab 1.1.1993 unverändert beibehalten werden. Zulässig wäre auch eine Absenkung bis auf 5 %. Hiervon hat der Gesetzgeber tatsächlich Gebrauch gemacht. Durch das Zweite Corona-Steu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.5 EU-Richtlinie v. 5.4.2022 in Bezug auf die MwSt-Sätze

Rz. 106i Aufgrund der EU-Richtlinie v. 5.4.2022[1] werden bisher geltende Regelungen teilweise fortgeführt, aber auch Regelungen geändert bzw. neue Regelungen eingeführt. So beträgt der Mindestsatz beim Normalsteuersatz weiterhin 15 % (Rz. 97). Wie bislang auch können die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich maximal zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, welche mindestens 5 % betr...mehr

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Zur Sozialversicherungspfli... / 7 Hinweise zum Anwendungsbereich in der Vereinspraxis

Es ist ratsam, rechtzeitig vereinsintern zu prüfen, wie man eine befürchtete Scheinselbstständigkeit auf jeden Fall vermeidet, zudem, welcher Abstimmungsbedarf erforderlich wird und wie man die bisher tätigen Kräfte nun auf jeden Fall ab 2027 für die Zukunft vertraglich zutreffend einbinden kann. Erfahrungsgemäß kann man auch weiterhin davon ausgehen, dass hauptberufliche Auf...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 78 Assisten... / 2.4 Ergänzende Leistungen (Abs. 4)

Rz. 15 Sind mit der Assistenz nach Abs. 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht. In Abs. 4 ist die für die Eingliederungshilfe in § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung enthaltene Regelung übernommen worden. Von der "Notwendi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 23 Förderu... / 2.2.1.1 Sachkompetenz

Rz. 10 In Abs. 3 Satz 1 werden die Anforderungen an die Sachkompetenz der Kindertagespflegeperson weiter konkretisiert. Danach sollen vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege vorliegen, die entweder durch absolvierte qualifizierte Lehrgänge oder in anderer Weise nachgewiesen werden. Rz. 11 Ziel dieser Neuregelung ist es, eine qualitative Angleichung d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 45 Förderun... / 2.5 Grundsätze der Förderung

Rz. 10 Die Voraussetzungen für die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen ergeben sich aus § 4 der unter Rz. 4 aufgeführten Gemeinsamen Empfehlung. Die finanzielle Unterstützung dieser Institutionen verfolgt nicht das Ziel, deren Aufwendungen für deren Selbsthilfearbeit vollständig zu übernehmen. Möglich ist vielmehr nur eine zweckgebundene Bet...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 45 Förderun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Einige Rehabilitationsträger haben spezielle Vorschriften, nach denen sie die Möglichkeit haben, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu unterstützen. § 45 animiert die Rehabilitationsträger lediglich dazu, sich bei ihrer Förderung der Selbsthilfeeinrichtungen untereinander abzustimmen (Soll-, nicht Muss-Vorschrift). Ansprüche auf Unterstützungsleist...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.4 Betriebsversammlung

Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Durchführung der Betriebs- und Abteilungsversammlung in diesem Zeitraum ist nicht in das Belieben des Betriebsrats gestellt, sondern vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Kommt der Betriebsrat dieser Verpflic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 3 Überwiegende Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke (Abs. 2 GrStG)

Rz. 12 Wird der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl zu nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als zu auch anderen (nicht begünstigten) Zwecken benutzt, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke nach § 8 Abs. 1 GrStG möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nach § 8 Abs. 2 ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 8. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB (Haftung für vorenthaltene Sozialversicherungsbeträge)

Rz. 40 Geschäftsleiter können in die Haftung geraten, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit nicht abführen. Diese sind am drittletzten Bankarbeitstag des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge, primär der Arbeitnehmeranteile löst eine Strafbarkeit nach § 266a StGB aus. Das Strafgesetzbuch ordnet in § 266a Abs. 1 StGB...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.2 Begriff der sportlichen Veranstaltung

Tz. 222 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Als sportliche Veranstaltungen iSd § 67a AO sind nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 154; s Beschl des BFH v 07.05.1997, BFH/NV 1998, 96; v 30.03.2000, BStBl II 2000, 705; s Beschl des BFH v 20.11.2008, BFH/NV 2009, 430; Urt des BFH v 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2713) organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.7 Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen (§ 68 Nr 7 AO)

Tz. 240 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 ZwB iSd § 68 Nr 7 AO sind kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen. Beispielhaft genannt werden in der Vorschrift als kulturelle Einrichtungen Museen und Theater, als kulturelle Veranstaltungen Konzerte und Kunstausstellungen (s auch AEAO Nr 13 zu § 68 Nr 7). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen iSd § 68 Nr 7 AO können...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3 Sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO)

6.4.3.1 Übersicht Tz. 219 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Tz. 220 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zur Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler iSd § 67a Abs 3 AO gilt bei Zahlungen an Sportler des Vereins Folgendes: Ein Vereinssportler ist nach § 67a Abs 3 S 1 Nr 1 AO für die Beurteilung der ZwB-Eigenschaft der sportlichen Veranstaltungen nicht als bezahlter Sportler anzusehen, wenn er...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.4 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Vereinsaktivitäten im Bereich Sportzentren

Tz. 228 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die nachstehende Übersicht zeigt, wie nach Auff der FinVerw einzelne Leistungen des Vereins aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Definition eines Mitglieds wird auf AEAO Nr 12 zu § 67a verwiesen. Danach ist es für Gastmitgliedschaften nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.1 Übersicht

Tz. 219 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Tz. 220 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zur Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler iSd § 67a Abs 3 AO gilt bei Zahlungen an Sportler des Vereins Folgendes: Ein Vereinssportler ist nach § 67a Abs 3 S 1 Nr 1 AO für die Beurteilung der ZwB-Eigenschaft der sportlichen Veranstaltungen nicht als bezahlter Sportler anzusehen, wenn er für seine gesamt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.5 ABC der Zweckbetriebe

Tz. 252 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der ZwB werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, nsb = nicht spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung. Altenheime, Altenwohnheime S § 68 Nr 1 Buchst a AO. Altkleidersammlungen S Tz 215. Alpenvereinshütten Hütten des dt A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.3 Option nach § 67a Abs 2 AO

Tz. 224 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Gem § 67a Abs 2 AO kann der Sportverein dem FA bis zur Unanfechtbarkeit des KSt-Bescheids erklären, dass er auf die Anwendung des § 67a Abs 1 S 1 AO verzichtet. Dieser Verzicht ist gem S 2für mind fünf VZ bindend. Aber: Diese lange Bindung kann faktisch je nach "Bedarf" wie folgt beeinflusst werden: Ist ein ZwB gewollt, darf kein Sportler de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.5 ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Tz. 170 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, ng = nicht gemeinnützig, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigungsbetrieb ist wG, nsb (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten zur Vermeidung einer partiellen Steuerpflicht

Tz. 186 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Fall 1 : Verpachtung von Werberechten Tz. 187 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Verpachtete Trikotwerbung und Verpachtung der Werberechte auf den Sportgeräten ist immer ein wG (vgl AEAO Nr 9 zu § 67a). Die Trikotwerbung bei Sportvereinen ist grds ein stpfl wG. Allerdings kann nach dem Urt des FG Köln v 17.02.2006 (EFG 2006, 1108) hiervon eine Ausnah...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.6 Pauschalgewinn von 15 % der Einnahmen bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abs 6 AO)

Tz. 195 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 64 Abs 6 AO kann bei den folgenden stpfl wG der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden: Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der st-begünstigten Tätigkeit einschl ZwB stattfindet, Totalisatorbetriebe, Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. Die Vorschrift findet nur auf Antrag Anwendun...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Gemischte Aufwendungen

Rz. 99 Stand: EL 114 – ET: 12/2017 Nach Aufgabe der früheren "Alles-oder-nichts"-Rechtsprechung durch GrS 1/06, BFH 227, 1 -- aaO gehören gemischt veranlasste Aufwendungen im weiteren Sinn zu den WK, soweit sie anhand objektiver Merkmale leicht und eindeutig – ggf durch Schätzung – voneinander zu trennen und somit aufteilbar sind; ebenso BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Schmidt/Fritz, Änderungen des Gemeinnützigkeits-StR zu Fördervereinen, Werbebetrieben, Totalisatoren, Blutspendediensten und Lotterien, DB 2001, 2062. Tz. 238 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im Katalog des § 68 AO ist die unter Nr 6 enthaltene Befreiung für Lotterien und Ausspielungen nicht systemgerecht, weil durch die Verwendung der Überschüsse aus diesen Veranstaltungen für die...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Persönlichkeitsentfaltung

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren für Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltung primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Stpfl ausgeübten Berufs ausgerichtet ist. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Er...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Apotheker

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 > Studierende der Pharmazie, die im Rahmen eines betrieblichen Praktikums tätig werden und Tariflohn erhalten, sind > Arbeitnehmer . ArbN-Tätigkeit ist auch die Urlaubsvertretung durch einen Apotheker, der ausschließlich aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig wird (EFG 2002, 1513; BFH 127, 201 = BStBl 1979 II, 414). Maßgebend ist das vertraglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 03/2025, Kostenfreie Onlineseminare - exklusiv für Mitglieder!

Verkehrsrecht Aktuell II/2025 Oktober/November 2025 (Termin wird noch bekannt gegeben) * Online * 5,0 Std. gem. FAO Tagung – Hybridveranstaltungen SAVE THE DATE Der Verkehrsunfall im Versicherungsrecht – gemeinsame Veranstaltung der AG Verkehrsrecht und AG Versicherungsrecht Starnberg, 09./10. Mai 2025 (7,5 Std. FAO) mit Zusatzseminar MUC+ – 2,5 Std. FAO) Buchung unter: https://www...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93; Brinkmeier, Aus der Gemeinnützigkeit in die GmbH, GmbH-StB 2001, 332; Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und stpfl Kap-Ges, DStR 2001, 1415; Brinkmeier, Einsatz von GmbH durch Non-Profit-Organisationen, GmbH-StB 2004, 381; Schröder, Die st-begünstigte und stpfl GmbH bei Non-Profit-O...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Besondere Zweckbetriebe (§§ 66–68 AO)

Tz. 211 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Besondere ZwB sind in § 66 AO (Einrichtungen der Wohlfahrtspflege), § 67 AO (Krankenhäuser), § 67a AO (Sportliche Veranstaltungen) und in § 68 AO (sonstige einzelne ZwB) aufgeführt. Tz. 212 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zur Frage, ob die ZwB iSd §§ 66–68 AO lex specialis sind oder die einzelnen Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen müssen, gilt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.8 Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen (§ 68 Nr 8 AO)

Tz. 243 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 ZwB iSd § 68 Nr 8 AO sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen (insbes Kurse und Vorträge). Zum Begriff der Volkshochschule, s Urt des BFH v 02.08.1962 (BStBl III 1962, 458). Mit Urt v 21.06.2017, BStBl II 2018, 55, hat der BFH entschieden, dass Kongressvera...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.1 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

Tz. 213 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zum Begriff der Wohlfahrtspflege s § 66 Abs 2 AO. Die Wohlfahrtspflege darf gem § 66 Abs 2 AO nicht um des "Erwerbs willen" ausgeübt werden (ebenso s Urt des BFH v 17.02.2010, DB 2010, 1104). Der BFH hat in seinem Urt v 17.11.2013 (BStBl II 2016, 68) wes Grundsätze auch zu der Frage entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein ZwB iSd § 66...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Besonderheiten bei Preisen im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Rz. 5 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Ob Preise, die > Arbeitnehmer bei einer vom > Arbeitgeber (oder von einem mit ihm verbundenen Dritten) veranstalteten Verlosung (Tombola) gewinnen, stpfl > Arbeitslohn sind, hängt von der Fallgestaltung ab: Rz. 6 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Gewinne, die ArbN bei Verlosungen anlässlich von > Betriebsveranstaltungen erhalten, werden wie alle ande...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Augsten, Neue stliche Behandlung der Forschungseinrichtungen, Stiftung & Sponsoring, Nr 6/99 S 21; Strahl, Stliche Konsequenzen der Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen, DStR 2000, 2163; Strahl, Rechtliche Verselbständigung wirtsch Aktivitäten von gemeinnützigen Forschungsinstitutionen, FR 2005, 1241...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr