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Gewerkschaften im Betrieb / 1.4 Betriebsversammlung

Dr. Carsten Teschner
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Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Durchführung der Betriebs- und Abteilungsversammlung in diesem Zeitraum ist nicht in das Belieben des Betriebsrats gestellt, sondern vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Kommt der Betriebsrat dieser Verpflichtung nicht nach, verstößt er gegen seine gesetzlichen Pflichten.[1]

Um die tatsächliche Durchführung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen zu gewährleisten, kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach § 43 Abs. 4 BetrVG beim Betriebsrat beantragen, dass dieser eine Betriebsversammlung einberuft, wenn im vorhergegangene Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlung stattgefunden hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, muss der Betriebsrat vor Ablauf von 2 Wochen nach Antragseingang eine Betriebsversammlung einberufen. Ein entsprechender Antrag ist formlos an den Betriebsrat zu richten. Allerdings ist die Gewerkschaft nicht berechtigt, die Tagesordnung für die auf ihren Antrag hin einzuberufende Betriebsversammlung festzulegen.

Nach § 46 Abs. 1 BetrVG können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen. Das Teilnahmerecht besteht unabhängig von einer Einladung durch den Betriebsrat oder einer Gestattung durch den Arbeitgeber. Für Abteilungsversammlungen besteht ein Teilnahmerecht auch dann, wenn die Gewerkschaft nicht der Abteilung, wohl aber im Betrieb vertreten ist. Nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen haben keinen Anspruch auf Teilnahme. Sie können aber Anspruch auf Zutritt gegen den Arbeitgeber (nicht Betriebsrat!) zwecks Mitgliederwerbung haben.[2]

Wie bei der Ausübung des Zugangsrechts...

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