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Spendenakquise für den Verein / 4.9 Tombola oder Lotterie

Hartmut Fischer
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Tombola und Lotterie werden von vielen als ein und dasselbe angesehen. Doch hier gibt es juristische Unterschiede, über die man sich im Klaren sein sollte.

Der Hauptunterschied besteht in den Preisen, die ausgespielt werden. Bei den meisten Vereinen geht es dabei um eine Tombola, bei der ausschließlich Sachpreise verlost werden. Gutscheine für Sachen gelten hier auch als Sachpreise.

Von einer Lotterie spricht man, wenn Geldgewinne ausgespielt werden. Auch wenn sowohl Sachpreise als auch Geldgewinne ausgespielt werden, spricht man von einer Lotterie. Gutscheine, die gegen Bargeld eingelöst werden können (z.B. Prepaidkarte mit Barverfügbarkeit), gelten als Geldgewinn. Sowohl die Tombola, als auch die Lotterie ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. § 287 Strafgesetzbuch (StGB) schreibt vor:

 

§ 287 StGB – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es gibt jedoch Sonderregelungen, damit der Verwaltungsaufwand nicht ausufert. Sogenannte kleine Lotterien werden durch eine "Allgemeine Erlaubnis" pauschal genehmigt. Was man darunter zu verstehen hat und wie die Bestimmungen hierfür lauten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich gelten jedoch die folgenden Regeln:

  • Der Veranstalter muss

    • gemeinnützig oder
    • eine Institution der Jugendhi...

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