Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.4.4.2.3 Ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Dr. Martin Kemper
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 295

In § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG findet sich eine weitere Sonderregelung des Leistungsorts, welche es (etwas umständlich formuliert) zum Inhalt hat, dass den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Leistungen "ähnliche Leistungen", wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, gleichgestellt sind. Der Leistungsort soll auch bei (diesen) sonstigen Leistungen dort sein, wo sie tatsächlich vom Unternehmer an den Nichtunternehmer – und zwar nur an diesen – erbracht werden, das ist i. d. R. der Besucher einer Messe oder Ausstellung.

 

Rz. 296

Allgemein handelt es sich bei diesen "ähnlichen Leistungen" um solche Leistungen, welche den oben genannten Veranstaltungsleistungen vom Inhalt her vergleichbar sind (Rz. 300). Das trifft wohl insbesondere auf die im Gesetz als Regelbeispiel genannten Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zu, solange diese im Wesentlichen auf die Erbringung einer Veranstaltungsleistung gegenüber einem Nichtunternehmer als Besucher der Veranstaltung gerichtet sind; nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist der Anwendungsbereich darauf aber nicht beschränkt. Anzumerken ist, dass die besondere Aufzählung des Leistungsorts im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen erst zum 1.1.2010 Eingang in den Gesetzestext gefunden hat.[1] Die große praktische Bedeutung und die vielen Einzelfragen bei (den hier nicht relevanten) sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern im Zusammenhang mit Messen und Ausstellern sind daraus erkennbar, dass sich für diese in Abschn. 3a.4 UStAE eine eigene (umfangreiche) Verwaltungsanweisung fi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      762
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      340
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      278
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      244
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      234
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      222
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      187
    • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
      137
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      135
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      123
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      123
    • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
      122
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      119
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      116
    • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
      111
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      110
    • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
      108
    • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
      107
    • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
      106
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      106
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren