Rz. 325
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde u. a. eine neue Nr. 5 in § 3a Abs. 3 UStG eingefügt. Diese Änderung des § 3a UStG stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anpassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG und sie war durch die Neufassung der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 53 MwStSystRL erforderlich geworden. Diese unionsrechtliche Regelung hat folgenden Wortlaut:
"Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden."
Gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird nun die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer dem Unternehmer gleichgestellten Person an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Da sich der Tatbestand nur auf derartige Leistungen an Unternehmer oder diesen gleich gestellte juristische Personen bezieht, stellt die Regelung eine Ausnahme der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Umsätze) dar, denn hier ist der Leistungsort nicht dort, wo der Leistungsempfänger – der Käufer der Eintrittsberechtigung – sein Unternehmen betreibt. Zugleich ist die Regelung eine Gleichstellung zu der Ortsregel des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG für kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen, hier aber für zwischenunternehmerische Umsätze (Rz. 278); diese dient einer Ve...