Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Überblick

Rz. 637 [Autor/Stand] Primäre Rechtsfolge. Bei erfolgreicher vollständiger oder teilweiser Erfüllung der Voraussetzungen der Rückkehrregelung gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich als primäre Rechtsfolge das vollständige oder anteilige "Entfallen des Steueranspruchs i.S.d. Absatz 1" (dazu Rz. 639 ff.). Hinzukommen aber weitere mittelbare Rechtsfolgen, die bei der Zuzugsplanung ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Abkommensrechtliche Ursache und Wirkung des § 6

Rz. 125 [Autor/Stand] Abkommensrechtliche Ursache der Einführung des § 6. Der historische Grund für die Einführung des § 6 lag letztlich nicht in der Sanktionierung von Wegzügen in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen, sondern war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich Deutschland in den allermeisten Fällen abkommensrechtlich für die Zeit nach dem Wegzug kein Besteuerung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Auflage.

Rn 1 Der Auflage widmet das BGB nur die wenigen Vorschriften §§ 2192–2196 sowie die allg Begriffsbestimmung in § 1940. Ihre praktische Bedeutung ist erheblich größer, als diese geringe Regelungsdichte vermuten lässt. Insb ermöglicht die Auflage eine weit reichende Flexibilität der Gestaltung, was beispielhaft in folgenden Fällen deutlich wird: Rn 2 Verfügt der Erblasser zugun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Einzelne Nachfolgekonstellationen

Rz. 403 [Autor/Stand] Vorbemerkung. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spricht nicht weiter differenzierend nur von "unentgeltlichen Übertragungen", die nach gesetzgeberischem Willen und Verwaltungsauffassung aber unverändert die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. bekannten "Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden" bzw. "durch Erwerb von Todes wegen" erfassen sollen (s. Rz. 395...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Ziele, Begriff und Bedeutung der Wegzugsbesteuerung

Rz. 21 [Autor/Stand] Zielsetzung der Wegzugsbesteuerung. Das deutsche Ertragsteuerrecht ist verfassungsrechtlich durch das Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geprägt. Das dieses konkretisierende Realisationsprinzip gebietet, dass Wertzuwächse im Ausgangspunkt erst bei einer transaktionsbedingten Gewinnrealisierung steuerrechtlich erfasst w...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Überblick

„... 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unentgeltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen auf eine natürliche Person von Todes wegen unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 durch die betreffende Person oder, infolge aufeinanderfolgender unentgeltlicher Weiterübertragung zwischen natürlichen Personen von Todes wegen, durch deren unmittelbaren oder mi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Norminhalt des § 6 AStG im Überblick

Rz. 31 [Autor/Stand] Zweck. Steuersystematisch erstreckt § 6 den Anwendungsbereich des § 17 EStG [2] auf Sachverhalte, in denen es jenseits einer transaktionsbedingten Realisierung der in den Anteilen angesammelten Wertzuwächse nach dem Willen des Gesetzgebers einer vorgelagerten Abrechnung der stillen Reserven bedarf, um das deutsche Besteuerungsrecht hieran abzusichern.[3] ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Wegzugsbesteuerung und Freiheitsgrundrechte

Rz. 148 [Autor/Stand] § 6 und Ausreisefreiheit (Art. 2 GG). Über Art. 2 GG wird die Ausreisefreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit[2] verfassungsrechtlich auch gegenüber steuerrechtlichen Hemmnissen geschützt.[3] Art. 2 GG ist Jedermann-Grund recht, also nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Die Ausreisefreiheit kann grds. auch durch steuerliche ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Sonderfall: Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz

Rz. 183 [Autor/Stand] Bisherige Ausgangslage. Die Schweiz erfreut sich bei deutschen Staatsbürgern als Zuzugsstaat weiterhin großer Beliebtheit. Für Steuerpflichtige, die Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG innehaben, wurde die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 a.F. bei entsprechendem dauerhaftem Wegzugsbegehren mitunter zur "Wegzugssperre", da – anders als bei Wegzügen in eine...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Maßnahmen im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge

Rz. 232 [Autor/Stand] Allgemeine Überlegungen. Die Vielfalt der wegzugsteuerrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit Schenkungen oder den zivilrechtlichen Varianten des Vermögensübergangs bei Ableben des Anteilsinhabers machen eine sorgfältige Planung erforderlich.[2] Dies auch vor dem Hintergrund, dass es in Extremfällen zu kumulierten Steuerbelastungen auf die stille...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Rückforderungsrecht kraft vertraglicher Vereinbarung (Widerrufsvorbehalt)

Rz. 14 Zivilrechtlich kann ein jederzeitiger Widerruf der Schenkung vorbehalten werden.[1] Praktisch bedeutsam ist das freie Widerrufsrecht vor allem bei der vorweggenommenen Erbfolge, bei der dem Schenker in besonderer Weise an einem nicht durch §§ 527, 528, 530 BGB beschränkten Widerrufsrecht gelegen sein kann.[2] Rz. 15 Auch für das ErbStG wird die Schenkung unter Widerruf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Sonderregelung betr. § 13a ErbStG bei Ausübung eines Rückforderungsrechts (§ 37 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 § 37 Abs. 3 ErbStG ist durch das ErbStRG eingefügt und durch das WachstBeschlG (im Hinblick auf die durch dieses Gesetz geänderten §§ 13a und 19a ErbStG) durch Einfügung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG und redaktionelle Anpassung des § 37 Abs. 3 S. 2 ErbStG geändert worden. Die aufgrund des WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG hätten an sich der allgemeinen Anwe...mehr

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Nachfristverstoß nach § 13a... / 4. Fazit

Aus § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Vollzug der Unternehmensnachfolge durchgeführte Umwandlungsvorgänge keinen Behaltenspflichtverstoß darstellen. Dies gilt nicht nur für Vorgänge nach § 20 bzw. § 24 UmwStG, sondern für sämtliche Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 3–16 UmwStG. Dies gilt allerdings nur für den Umwandlungsvorgang selb...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / III. Absicherung der Unternehmensnachfolge von Todes wegen durch vorbereitende und begleitende Gestaltungen

Rz. 8 Allein mit der Erstellung eines Unternehmertestaments ist die Unternehmensnachfolge weder abgesichert noch abgeschlossen. Vielmehr müssen regelmäßig verschiedene vorbereitende und begleitende Gestaltungen aufgegriffen werden. Der Berater, der mit der Erstellung eines Unternehmertestaments beauftragt ist, sollte stets die folgenden begleitenden Gestaltungen im Auge beha...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / II. Unternehmensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 6 Nicht zu Unrecht heißt es, das beste Unternehmertestament sei dasjenige, das überhaupt nicht zum Tragen kommt, weil das Unternehmen bereits zu Lebzeiten einvernehmlich übertragen worden ist.[4] Gleichwohl sollte sich jeder Unternehmer mit der Übertragung des Unternehmens von Todes wegen auseinandersetzen und ein Konzept für die Absicherung des Risikos des unerwarteten ...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / IX. Auflagen zur Absicherung der Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmen ("Unternehmensfortführungsklausel")

Rz. 87 Aus praktischer Sicht ist das Einzelunternehmen keine fortführungsgeeignete Rechtsform. Es empfiehlt sich dringend, zu Lebzeiten eine geeignete gesellschaftsrechtliche Struktur zu gründen. Ein praktisch häufig gewählter Weg ist die Ausgliederung des Einzelunternehmens auf eine GmbH (nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UmwG).[107] Soll eine erbrechtliche Lösung gewählt werd...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / I. Unternehmertestament als Teil der Unternehmensnachfolge

1. Bedeutung des Unternehmertestaments Rz. 1 Die Definition des Begriffs der Unternehmensnachfolge gelingt mit dem richtigen Blickwinkel. Nahezu immer geht es bei der Unternehmensnachfolge um die Überleitung des Eigentums am Unternehmen und um die Übernahme der unternehmerischen Verantwortung durch den oder die Nachfolger.[1] Eine aktuelle Schätzung des Instituts für Mittelst...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / Literaturtipps

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§ 10 Handels- und gesellsch... / Literaturtipps

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Bedeutung des Unternehmertestaments

Rz. 1 Die Definition des Begriffs der Unternehmensnachfolge gelingt mit dem richtigen Blickwinkel. Nahezu immer geht es bei der Unternehmensnachfolge um die Überleitung des Eigentums am Unternehmen und um die Übernahme der unternehmerischen Verantwortung durch den oder die Nachfolger.[1] Eine aktuelle Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn (IfM) geht davon...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Zuwendungsverzichtsverträge

Rz. 25 Im Bereich der Unternehmensnachfolge von Todes wegen kommt der Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB vor allem dann infrage, wenn der Unternehmer aufgrund eingetretener Bindungswirkungen (z.B. bindende Schlusserbeneinsetzung in einem Berliner Testament und Tod des Ehegatten) nicht mehr frei testieren kann. Hier kann es für das Gelingen der Unternehmensnachfolge entscheid...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Familienrechtliche Regelungen

Rz. 14 Familienrechtliche Regelungen, insbesondere solche zum Güterstand, sind für den Unternehmer von grundlegender Bedeutung. Selbst das beste Unternehmertestament nützt nichts, wenn das Unternehmen im Falle einer Scheidung Schaden nimmt und die Unternehmensnachfolge dadurch gefährdet ist. Die Notwendigkeit der Vereinbarung von Eheverträgen im unternehmerischen Bereich lie...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Pflichtteilsverzichtsverträge

Rz. 19 Neben der Möglichkeit des umfassenden Erbverzichts gem. § 2346 Abs. 1 BGB ist in den meisten Fällen der Unternehmensnachfolge der Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB ausreichend. Der Erbverzicht führt gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausschluss des Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge und hat somit Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht der übrigen geset...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Ziele des Unternehmertestaments

Rz. 4 Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von Todes wegen unterliegt einigen Herausforderungen sowohl für den Unternehmer selbst als auch für den Berater, der die letztwillige Verfügung erstellen soll. Denn regelmäßig sollen mehrere Ziele erreicht und aufeinander abgestimmt werden, wie insbesondere:mehr

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Autorenverzeichnis

Eva S. Allmendinger, LL.M. Rechtsanwältin, Stuttgart Dr. Denis C. Fehrmann Rechtsanwalt, Hamburg Christiane Graß Rechtsanwältin, Fachanwältin für Agrarrecht, Wirtschaftsmediatorin, Lehrbeauftragte der Universität Göttingen, Bonn Rebecca Hahn Rechtsanwältin, München Hannah-Silvia Heise Rechtsanwältin, Notarin, Mediatorin, Darmstadt Nadine Heller Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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§ 27 Unternehmertestament / b) Umstrukturierungen zur Vereinfachung der Nachfolge

Rz. 11 Zudem ist zu prüfen, ob die Unternehmensstruktur geordnet ist und die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ohne strukturelle Hindernisse vollzogen werden kann. Denn häufig ist der Unternehmer nebeneinander an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und parallel noch Eigentümer von betrieblich genutztem Grundbesitz. In einem solchen Fall müsste das Testament so erstell...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Güterstandsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Rz. 17 Nicht zu vernachlässigen ist des Weiteren die oftmals sinnvolle Absicherung der Unternehmensnachfolge durch gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln.[10] Derartige Klauseln sehen in den meisten Fällen Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gesellschafter keinen Ehevertrag mit dem Inhalt schließt, dass die Gesellschaftsbeteiligung nicht dem Zugewinnausgleich unterl...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / Literaturtipps

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§ 27 Unternehmertestament / 3. Erbrechtliche Verzichtsverträge

Rz. 18 Sowohl bei der lebzeitigen Übertragung des Unternehmens als auch bei der Unternehmensnachfolge von Todes wegen droht ein Scheitern der beabsichtigten Nachfolge aufgrund von Ansprüchen weichender Erben. Der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen kann enorm sein, wenn Nachfolger insbesondere mit Pflichtteilsansprüchen weichender Angehöriger konfrontiert werden. Im ...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / I. Überblick

Rz. 25 Nach dem oben Ausgeführten liegen in den folgenden Fallgruppen Anwendungsbereiche der testamentarischen Auflagenanordnung:[38] Rz. 26 Testamentarische Verfügung ohne vollständige eigene Willensbildung: Da das Recht der Auflagenanordnungen dem Erblasser weitestgehende Gestaltungsfreiheit gibt, kann er Inhalt und beteiligte Personen selbst festlegen (§ 2065 BGB), Wahlaufl...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Gesellschaftsrechtliche Regelungen und Struktur

a) Nachfolgeberechtigung des Erben Rz. 9 Die wichtigste Voraussetzung bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist die gesellschaftsvertragliche Zulassung des testamentarisch vorgesehenen Nachfolgers. Denn gem. Art. 2 EGHGB besteht ein Vorrang des Gesellschaftsrechts. Die zu erstellende Verfügung von Todes wegen muss somit stets mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmer-Erbla...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VIII. Betriebsvermögensbegünstigungen

Rz. 186 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind die steuerlichen Besonderheiten bei der Übertragung nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zu beachten. Dieses sieht hierfür in den §§ 13a–13c ErbStG umfangreiche Verschonungen vor, deren Ermittlung im Einzelfall nicht unkompliziert sein kann.[180] 1. Anwendbarkeit der Begünstigungen auf das Betriebsvermögen Rz. 187 Die ...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 4. Vollmachten

Rz. 26 Schließlich sollte die Gefahr des plötzlichen Ausfalls des Unternehmers aufgrund von Krankheit oder Unfall durch (Vorsorge-)Vollmachten abgesichert werden. Eine besondere Rolle spielen hier postmortale und transmortale Vollmachten, Generalvollmachten und Vorsorgevollmachten. Sie sollten Bestandteil jeglicher Nachfolgeplanung sein.[18]mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 4. Teilungsanordnung

Rz. 133 Die Teilungsanordnung betrifft die Nachlassverteilung unter bestimmten Miterben mit feststehenden Erbteilen. Sie verändert weder die Größe der Erbteile der einzelnen Miterben noch deren Wert und wirkt erst bei der Auseinandersetzung.[129] Nachlassgegenstände, die durch Teilungsanordnung einzelnen Miterben zugewiesen werden, sind daher wertmäßig auf deren Erbteil anzu...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Unternehmen im Nachlass

Rz. 6 Geschäftlich unerfahrene oder minderjährige Erben sind zur Fortführung eines Unternehmens nicht geeignet. Auch bei Vorhandensein mehrerer Erben gilt es, eine Zerschlagung des Unternehmens aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der Miterben zu verhindern. Die Testamentsvollstreckung gilt im Bereich der Unternehmensnachfolge von Todes wegen als überaus wichtiges Gestaltu...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / Literaturtipps

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§ 27 Unternehmertestament / d) Rentenvermächtnis

Rz. 119 Möchte der Unternehmer vermächtnisweise seine Angehörigen absichern und deren Versorgung sicherstellen, ohne ihnen Mitwirkungsrechte bzw. Entscheidungsbefugnisse am Einzelunternehmen zu gewähren, kommt die Anordnung eines Rentenvermächtnisses infrage. Mit einem solchen werden dem Bedachten periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbare ...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / I. Allgemeines

Rz. 87 Die Auswahl der richtigen Person des Testamentsvollstreckers sollte sich der Erblasser gut überlegen, denn sie ist entscheidend für das Funktionieren der Testamentsvollstreckung. Verschiedene Faktoren können hier entscheidend sein, wie insbesonderemehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Kroiß/Tanck (Hrsg.), Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter (Hrsg.), Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2024 Brox/Walker, Erbrecht, 30. Auflage 2024 Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 5. Auflage 2024 Frieser (Hrsg.), Formularbuch des Fachanwalts E...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Überblick

Rz. 33 Werden Anteile an Personengesellschaften nicht bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten, sondern erst von Todes wegen übertragen, sind die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und Restriktionen in den Blick zu nehmen. Dies gilt sowohl für den Fall der gesetzlichen wie auch der gewillkürten Erbfolge. Die Unternehmensnachfolge gelingt nur, wenn die Verf...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Der Unternehmer, der seine Unternehmensnachfolge von Todes wegen plant, möchte selbstverständlich auch die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) berücksichtigt wissen.[54] Auch in diesem Sinne ist im Unternehmertestament dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Betrieb auf den oder die Nachfolger übergeht und es nicht zu ein...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / c) Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich

Rz. 13 In vielen Fällen sind Umwandlungsmaßnahmen erforderlich, wenn der Unternehmer Testamentsvollstreckung anordnen möchte. Auch im unternehmerischen Bereich hat die Testamentsvollstreckung eine sehr hohe Bedeutung.[6] Denn häufig verfügt der testamentarisch vorgesehene Nachfolger noch nicht über die erforderliche Erfahrung oder benötigt noch etwas Zeit, um sich in die Unt...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Nachfolgeberechtigung des Erben

Rz. 9 Die wichtigste Voraussetzung bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist die gesellschaftsvertragliche Zulassung des testamentarisch vorgesehenen Nachfolgers. Denn gem. Art. 2 EGHGB besteht ein Vorrang des Gesellschaftsrechts. Die zu erstellende Verfügung von Todes wegen muss somit stets mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmer-Erblassers abgestimmt werden. Ggf. sind...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Modifikation des gesetzlichen Güterstands

Rz. 15 Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht nicht zu empfehlen ist die Vereinbarung der Gütertrennung. Denn der Güterstand des Erblassers wirkt sich auf das gesetzliche Erbrecht aus, wobei beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unabhängig von der Zahl der Kinder eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten um ¼ erfolgt (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB), ...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / II. Verhältnis von Erb- und Gesellschaftsrecht

Rz. 9 Das Verhältnis des Gesellschafts- zum (deutschen) Erbrecht regelt Art. 2 Abs. 1 EGHGB mit einem generellen Vorrang des Handels- und Gesellschaftsrechts vor den erbrechtlichen Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB.[10] Wiederum gehen gesellschaftsvertragliche Regelungen den gesetzlichen Vorschriften vor, soweit es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Konflikte zwischen bei...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / Literaturtipps

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Erbeinsetzung

Rz. 72 Das Einzelunternehmen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger von Rechten und Pflichten ist der Erblasser. Das Einzelunternehmen fällt als wirtschaftliche Einheit in den Nachlass.[57] Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände ändert hieran nichts. Insbesondere begründet sie kein Sondervermögen.[58] Rz. 73 Nicht vererblich ist die Kaufmannseigen...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / a) Überblick

Rz. 61 Auch unter Geltung des MoPeG bleiben Nachfolgeklauseln notwendig, sollen die Erben nicht lediglich infolge des todesbedingten Ausscheidens des Gesellschafters auf die nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bestehenden Abfindungsansprüche verwiesen sein. § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) enthält die Klarstellung, dass abweichend von d...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enth...mehr