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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / bb) Einzelne Nachfolgekonstellationen

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 403

[Autor/Stand] Vorbemerkung. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spricht nicht weiter differenzierend nur von "unentgeltlichen Übertragungen", die nach gesetzgeberischem Willen und Verwaltungsauffassung aber unverändert die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. bekannten "Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden" bzw. "durch Erwerb von Todes wegen" erfassen sollen (s. Rz. 395). § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 6 sprechen die "unentgeltliche Übertragung von Todes wegen" an. Ganz offenbar wollte der Gesetzgeber hiermit die "Erwerbe von Todes wegen" i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 a.F. erfassen, die begrifflich § 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG entlehnt waren (s. Rz. 642 ff.). Weder das BGB[2] verwendet den Begriff der "Übertragung von Todes wegen" bzw. des "Erwerbs von Todes wegen", noch bedienen sich andere steuerrechtlichen Vorschriften dieses Terminus.[3] Im Ausgangspunkt konnte daher für den Begriff des "Erwerbs von Todes wegen" auf die von § 1 i.V.m. 3 ErbStG erfassten Fälle zurückgegriffen werden.[4] Nach hier vertretener Auffassung ist der Begriff der "Übertragung von Todes wegen" in gleicher Weise zu interpretieren. Der BFH geht zum Erbschaftsteuerrecht davon aus, dass alle Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt sind.[5] Die Fälle der Vor- und Nacherbschaft (§ 6 ErbStG) sind jeweils Erwerbe von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[6] Ausgehend hiervon darf aber ein erbschaftsteuerrechtliches Verständnis nicht unbesehen auf die ertragsteuerrechtliche Vorschrift des § 6 übertragen werden. Hier kann es im Einzelfall notwendig sein, von der grds. streng zivilrechtlich orientieren Sichtweise des ErbStG zugunsten einer am Sinne und Zweck des § 6 orientierten Auslegung oder anderer ertragsteuerrechtlich...

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