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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / b) Abkommensrechtliche Ursache und Wirkung des § 6

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 125

[Autor/Stand] Abkommensrechtliche Ursache der Einführung des § 6. Der historische Grund für die Einführung des § 6 lag letztlich nicht in der Sanktionierung von Wegzügen in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen, sondern war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich Deutschland in den allermeisten Fällen abkommensrechtlich für die Zeit nach dem Wegzug kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der im Inland entstandenen stillen Reserven vorbehalten hatte.[2] Dies wurde für den deutschen Fiskus besonders schmerzhaft bei Wegzügen in die Schweiz unter anschließender Veräußerung von Aktien an inländischen Aktiengesellschaften, die im Inland nach dem DBA-Schweiz nicht besteuert werden durften und in der Schweiz nach nationalem Steuerrecht keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung unterlagen (s. Rz. 1 f.). Das eigentliche Versäumnis wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass § 6 bis zur Neufassung durch das SEStEG nur Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften erfasste, ein Verlust des deutschen Besteuerungsrechts an den Gewinnen aus der Veräußerung sich daher nicht durch einen fehlenden inländischen Anknüpfungspunkt ergab, sondern abkommensrechtlich durch dem Art. 13 Abs. 5 OECD-MA vergleichbare Klauseln (dazu Rz. 117) bedingt war. Hätte Deutschland flächendeckend sog. Sitzstaatsklauseln (s. Rz. 119) oder Nachlaufklauseln (s. Rz. 120) in seine DBA hineinverhandelt, hätte sich für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften[3] kein (vollständiger) Verlust des deutschen Besteuerungsrechts durch Wegzüge ergeben.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] § 6 und Doppelbesteuerungen. Bereits frühzeitig[5] wurde darauf hingewiesen, dass ungeachtet der fehlenden Periodenidentität zwischen der Besteuerung bei Wegzug und der Besteuerung bei tatsächlicher Veräußerung (juristische) Doppelbesteueru...

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