Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 27 Mit der Neuregelung des begünstigten Vermögens in § 13b ErbStG hat der Gesetzgeber der Kritik des BVerfG am früheren Verwaltungsvermögenstest Rechnung getragen. Die mehrstufigen Berechnungen und die zahlreichen Missbrauchsvorschriften schließen sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigungen aus. Rz. 28 Allerdings entspricht die jetzige Regelung nicht den Ansprüchen an e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10.3 Junges Verwaltungsvermögen

Rz. 680 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Fischnaier, Die besondere Bedeutung des nichtbegünstigten Vermögens für Unternehmensnachfolgen im Kontext der aktuellen Rechtsprechung, GmbHR 2020, 1270; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.10 Psychologische Aspekte der Unternehmensnachfolge

Probleme bei der Umsetzung des Nachfolgekonzepts ergeben sich in der Mehrzahl der Fälle aus psychologischen und emotionalen Konflikten zwischen Übernehmer und Übergeber, z. B. durch unterschiedliche, altersbedingte Wertvorstellungen und Lebenseinstellungen ("Generationenkonflikt"), durch unterschiedliche Vorstellungen über kurz- und langfristige Unternehmensziele sowie die A...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.4 Erstellung des Nachfolgekonzepts

Bei der Erarbeitung des Nachfolgekonzepts sollte die Verwirklichung der persönlichen Nachfolgeziele des Mandanten im Vordergrund stehen und nicht nur die Optimierung steuerlicher Aspekte. Deshalb sollte mit dem Mandanten besprochen werden, welche vorrangigen Ziele mit der Nachfolgeregelung angestrebt werden. Dabei ist meist das familiäre Umfeld des Mandanten von besonderer B...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.11 Besonderheiten bei Familienunternehmen

Familienunternehmen sind in vielen Fällen durch die folgenden Merkmale und Besonderheiten gekennzeichnet. Vorteile von Familienunternehmen: flache Hierarchien kurze Entscheidungswege ausgeprägtes Kosten-/Nutzendenken starke Identifikation mit dem Unternehmen Verantwortungsgefühl gegenüber der Belegschaft Nachteile von Familienunternehmen: Vermischung von privaten und unternehmerisch...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 1.1 Überblick über das Beratungsfeld

Die klassischen Tätigkeiten des Steuerberaters (Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärung) verlieren durch die fortschreitende Digitalisierung teilweise deutlich an wirtschaftlicher Attraktivität. Die Erschließung neuer, lukrativer Beratungsfelder gewinnt aus Sicht vieler Kanzleien daher immer mehr an Bedeutung. Auch Mandanten erwarten von ihrem Steuerberater immer hä...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 3.2 Dienstleistungsübersicht

Mit einer Dienstleistungsübersicht kann der Mandant das Beratungsangebot der Kanzlei auf einen Blick erkennen. Dienstleistungsübersichtmehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 3.3 Mandanten-Flyer

Die folgende Arbeitshilfe enthält einen Mustertext, mit dem der Steuerberater auf sein (neues) Beratungsangebot aufmerksam machen kann. Der Flyer kann individuell angepasst werden und enthält ein freies Feld für das Kanzleilogo. Auch wenn hier von einem Mandanten-Flyer die Rede ist, kann der Mustertext natürlich auch auf der Kanzlei-Homepage, als E-Mailing oder im Rahmen von ...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 1.8 Honorargestaltung

Die steuerrechtliche Beratung anlässlich der Unternehmensnachfolge ist eine Vorbehaltsaufgabe i. S. d. StBerG, die nach der StBVV abzurechnen ist. Soweit daneben eine wirtschaftliche Beratung erfolgt, handelt es sich nicht um eine Vorbehaltsaufgabe i. S. d. StBerG. Honorare für wirtschaftliche Beratungen können daher frei vereinbart werden. Als Orientierungshilfe können Tage...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.2 Bestandsaufnahme im Mandantenbetrieb

Die Erarbeitung eines Nachfolgekonzepts erfordert in den meisten Fällen zunächst eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Mandanten. Die Daten der Bestandsaufnahme bilden die Grundlage für die Erarbeitung eines individuellen Nachfolgekonzepts. Checkliste: Betriebliche Verhältnisse Rechtliche Verhältnisse: Rechtsform Beteiligungsverhä...mehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 2.1.4 Checklisten

Die Analyse erfolgt durch standardisierte Checklisten, die je nach Art und Umfang der Analyse individuell an die Verhältnisse des Unternehmens angepasst werden (durch Streichungen oder Ergänzungen). Hinweis Checklisten für die Beratung nutzen Die Checklisten für die Kurzanalyse des Mandantenbetriebs können über die jeweiligen Links aufgerufen und in die Textverarbeitung (z. B....mehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 3.2 Dienstleistungsübersicht

Mit einer Dienstleistungsübersicht kann der Mandant das Beratungsangebot der Kanzlei auf einen Blick erkennen. Dienstleistungsübersichtmehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 1.2 Benötigte Fähigkeiten

In der Kanzlei muss zunächst definiert werden, welche betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen zusätzlich angeboten werden sollen und welches Fachwissen dazu benötigt wird. Zu den wichtigsten betriebswirtschaftlichen Beratungsfeldern gehören: Bilanzanalyse/Kennzahlenanalyse Erfolgs- und Finanzplanung Kostenrechnung Unternehmensfinanzierung/Rating Investitionsrechnung Controlli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitalisierung als Basis n... / 3 Entwicklungsplan Mandanten

Die Mandantenbeziehung baut im Regelfall auf einer langjährigen und nachhaltigen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Steuerberater auf. Diese Basis ist eine hervorragende Voraussetzung für eine zukunftsfähige Kundenkooperation. Aber reicht diese erfolgreiche Vergangenheit tatsächlich noch aus, um die Mandanten auch in Zukunft zufriedenstellend und dauerhaft an die Kanzle...mehr

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Finanzierungsberatung als n... / 3.1 Dienstleistungsübersicht

Mit einer Dienstleistungsübersicht kann der Mandant das Beratungsangebot der Kanzlei auf einen Blick erkennen. Dienstleistungsübersichtmehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / a) Begriff

In Deutschland ist eine Familienstiftung eine privatnützige (und privatrechtliche) Stiftung auf die die Vorschriften der §§ 80–87c BGB anzuwenden sind. Privatnützig ist dabei als Abgrenzung zur Gemeinnützigkeit zu verstehen, die nicht auf den Altruismus und damit auf die Allgemeinheit abzielt, sondern den Personenkreis der zur Fördernden stark einschränkt und nur diesen förd...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / c) Organisation

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Stiftungsvorstand das einzige zwingende Organ einer Familienstiftung. Weitere Organe wie u.a. ein Beirat oder Kuratorium können, sofern durch die Satzung vorgesehen, errichtet werden. Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten. Das Ausmaß der Vertretung kann jedoch gem. § 84 Abs. 3 BGB zwar, z.B. durch eine Zustimmungserfordernis ande...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 4. Schlussfolgerung

Wie dargestellt, ist die Familienstiftung eine planbare Gestaltungslösung i.R.d. Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Sie bietet – kombiniert mit besonderen zivilrechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Destinatärs-Bezugsregelungen als Asset-Protection-Familienstiftung – planbare Lösungsmöglichkeiten über viele Generationen hinweg. Mit den Möglichkeiten der dargestellte...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / b) Verschonung von Unternehmensvermögen: Grundlagen

Unabhängig davon, ob es sich um ein Stiftungsgeschäft oder um eine Zustiftung handelt, wird der steuerpflichtige Erwerb in § 10 ErbStG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung der Stiftung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Für Stiftungslösungen i.R.d. Unternehmensnachfolge sind daher die §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG maß...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / f) Erbersatzsteuer

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen inländische, rechtfähige Familienstiftungen der sog. Erbersatzsteuer bzw. Ersatzerbschaftsteuer. Familienstiftungen werden somit in Zeitabständen von 30 Jahren nach dem ersten Übergang von Vermögen auf die Familienstiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG – abweichender Beginn: § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 f. ErbStG)...mehr

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Steuerrechtliche Anerkennun... / 2. Übernahme von Studien- und Unterkunftskosten

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die von der Stpfl. (Inhaberin einer chirurgischen Praxis) übernommenen Studienkosten ihrer beiden Kinder sowie des Freundes ihres Sohnes als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug ebenso wie nachfolgend das FG. Der Übernahme der Aufwendungen für den Freund des Sohnes durch die Stpfl...mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 2.1 Grundsätzliches

Rz. 145 Angesprochen ist die Überführung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Wirtschaftsgütern in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder die Übertragung vorstehender Sachgesamtheiten und Einzelwirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmern bzw. Mitunternehmerschaften. Speziell auf die Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) bezogen sind in diese...mehr

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Finanzierungsberatung als n... / 2.3.1 Öffentliche Finanzierungshilfen

Für die Förderung von Unternehmen gibt es eine Vielzahl öffentlicher Fördermittel der EU, des Bundes und der Länder. Der Umfang und die Konditionen dieser Fördermittel unterliegen einem ständigen Wandel. Es ist daher stets aktuell und zeitnah zur prüfen, welche Fördermittel im konkreten Einzelfall für das betreffende Unternehmen je nach Branche und Standort in Betracht komme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Stollenwerk, Nießbrauch und Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen, GmbH-StB 2000, 335; Werner, Der Nießbrauch an einem GmbH-Gesellschaftsanteil als Instrument der Unternehmensnachfolge, ZErb 2015, 38; Binnewies, Besteuerungsfolgen der Veräußerung des GmbH-Anteils durch natürliche Personen, GmbH-StB 2018, 183; Oellerich, Kapitaleinkünfte bei Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendun...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.1 Alleinerben-Vermächtnis-Modell

Das Alleinerben-Vermächtnis-Modell eignet sich besonders gut zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Hierbei wird die Person, die Unternehmensnachfolger werden soll, zum Alleinerben eingesetzt und die anderen gesetzlichen Erben erhalten Vermächtnisse.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.2 Bestimmungsvermächtnis

Hier hat der Erblasser angeordnet, dass der Beschwerte oder auch ein Dritter zu bestimmen hat, wer von mehreren Personen Vermächtnisnehmer sein soll.[1] Darüber hinaus hat auch der Beschwerte die Art, den Umfang und die Fälligkeit des Vermächtnisses festzulegen.[2] Unterfall des Bestimmungsvermächtnisses ist das Verteilungsvermächtnis.[3] Dies kann bei der Unternehmensnachfol...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Kinder und Stiefkinder

Rz. 13 Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] ü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Begriff der Familienstiftung

Rz. 60 Eine rechtsfähige Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB ist in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung), die keine Mitglieder hat und bestimmte, durch den Stiftungsakt festgelegte Zwecke mithilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist.[1] Destinatäre, die nach dem Stiftungszweck begünstigt sind, haben keine mit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Familiengesellschaft / 5.2.4 Betriebsaufspaltung

Eine Sonderstellung nimmt die Betriebsaufspaltung ein. Hierbei handelt es sich um keine Rechtsform im engeren Sinne. Vielmehr liegt eine Auf­splittung eines bisher einheitlichen Unternehmens in mehrere rechtlich selbstständige Betriebe vor. Zu dieser Aufspaltung kommt es meist dadurch, dass zusätzlich zu einem bereits bestehenden Betrieb eine Ka­pitalgesellschaft, z. B. eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Familiengesellschaft / 5.1 Wahl

Welche Rechtsform ist die "richtige" Gesellschaftsform? Die Antwort darauf ist von zahlreichen Überlegungen abhängig. Eine Rolle spielen dabei die Fragen zur persönlichen Mitarbeit in der Gesellschaft, der erforderliche Kapitalbedarf, die Geschäftsführung und Vertretung sowie nicht zuletzt auch die Gefahr einer Haftung. Zu diesen bei jeder Gesellschaftsgründung relevanten Vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Unternehmensnachfolge durch Verkauf an das eigene Management

Zusammenfassung Über die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben, laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn, ihr Unternehmen familienintern, um die Unternehmensfortführung zu sichern. Fehlen familiäre Optionen, kommt ein Verkauf an das bestehende Management in Betracht (sog. Management Buy-Out – MBO). MBO in der Praxis Ein MBO ist eine bestimmte Art des Unternehmenskaufs. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stiftungen: Besonderheiten ... / 1 Überblick

Rz. 1 Auf dem Gebiet der Rechnungslegung von Stiftungen bestehen keine allgemeinen Regelungen.[1] Einzelne Regelungen zur Rechnungslegung von Stiftungen finden sich in 3 Rechtsbereichen: im Stiftungsrecht[2] (hier vornehmlich in den Landesstiftungsgesetzen), im Handelsrecht und im Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund könnte die zuletzt im Dezember 2013 aktualisierte Stellungn...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stiftungen: Besonderheiten ... / 2.3 Landesstiftungsgesetze

Rz. 7 In allen Bundesländern bestehen Landesstiftungsgesetze.[1] Sie sind eine der wichtigsten Rechtsquellen für Stiftungen, [2] auch wenn sich deren Bedeutung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts insgesamt verringert hat. Die Landesstiftungsgesetze enthalten in allen 16 Bundesländern Vorschriften zur Rechnungslegung.[3] Rz. 8 Zwecke der Rechnungslegung e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die KGaA als Instrument zur... / I. Problemstellung

Die lebzeitige Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bietet gegenüber einer Übertragung im Wege einer Verfügung von Todes wegen eine ganze Reihe expliziter Vorteile (Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, S. 61). Die vorweggenommene Erbfolge bietet die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit die Nachfolgeplanung langfristig anzulegen....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Letztwillige Verfügungen

Letztwilligen Verfügungen werden häufig zur erbschaftsteuerlichen Optimierung eingesetzt. Das sog. Supervermächtnis oder Zuwendung von Privatvermögen an eine andere Person als den designierten Unternehmensnachfolger sind bekannte steuerlich motivierte Klauseln. Ob der Gesetzgeber bereits die Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder erst deren Rechtsfolgen im Todesfall de...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 3. Nutzer- und gestaltungsbezogene Kriterien

Die Mitteilungspflicht soll sich dabei auf Fälle beschränken, bei denen neben den o.g. Kennzeichen zusätzlich ein sog. nutzerbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E) oder ein sog. gestaltungsbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO-E) erfüllt ist. Ist der Nutzer eine natürliche Person, wäre das nutzerbezogene Kriterium z.B. erfüllt, wenn in zwei von d...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Schenkungen

Auch für Schenkungen gilt, dass eine Mitteilungspflicht nur besteht, wenn ein nutzerbezogenes Kriterium (z.B. Summe der Einkünfte über 2 Mio. EUR) oder gestaltungsbezogenes Kriterium (Übertragung von Vermögen i.H.v. mindestens 4 Mio. EUR) erfüllt ist. Gerade bei Unternehmensnachfolgen, bei denen regelmäßig die Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung im Vordergrund steht, ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / X. Vor- und Nacherbschaft in der Unternehmensnachfolge

1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln Rz. 109 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen immer auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.[146] Der Gesellschaftsvertrag muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sowohl der Vor- ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 6. Fazit

Rz. 117 Zusammenfassend muss konstatiert werden, dass im Unternehmensbereich sehr vorsichtig und wohldosiert mit dem Instrument der Vor- und Nacherbfolge umgegangen werden sollte. Lediglich in hierfür ausdrücklich geeigneten Fallkonstellationen, wobei insbesondere auch die Laufzeit der Vorerbschaft absehbar ist, sollte ein Übergang eines Unternehmens mit einer Vor- und Nache...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 109 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen immer auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.[146] Der Gesellschaftsvertrag muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sowohl der Vor- als auch der Nacherbe in die Gesellschafters...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 5. Erhaltungskosten

Rz. 116 Hier ist zunächst zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten zu unterscheiden. Die im Rahmen der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten sind gewöhnliche Erhaltungskosten, die den Gewinn und damit die Nutzungsmöglichkeit des Vorerben beeinflussen. Außergewöhnliche Kosten sind solche, die die Erbschaft in ihrem Bestand betreffen. Dies sind insbesondere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ia) Ziel und Zweck von Venture Capital-Fonds/Private Equity-Fonds

Rn. 1517 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 In sog Venture Capital-Fonds und Private Equity-Fonds (zu Letzteren s Figna/von Goldacker/Mayta, DB 2005, 968) schließen sich Kapitalanleger insbesondere zu folgenden Zwecken zusammen (vgl Tz 1 des BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 40): Finanzierung junger Unternehmen Finanzierung des Wachstums mittelständischer Unternehmen Finanzierung der A...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Nutzungen

Rz. 114 Beim Einzelunternehmen bestehen die Nutzungen im Netto-Reingewinn.[157] Dieser kann sich nur aus der jeweiligen Jahresbilanz ergeben. Entscheidend ist dabei die nach kaufmännischen Grundsätzen erstellte Bilanz.[158] Bei Personengesellschaften steht dem Vorerben zum einen das Recht auf Entnahme des 4 %-Kapitalanteils pro Jahr nach § 122 HGB zu, zum anderen die durch Er...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Stimmrechte

Rz. 112 Grundsätzlich kann der Vorerbe als Gesellschafter alle Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben. Der Vorerbe muss sich lediglich an die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2113 Abs. 1 BGB) halten. Außerdem sind natürlich unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Fällt dem Vorerben eine OHG-Bete...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 3. Umwandlung

Rz. 113 Nach der herrschenden Meinung darf der Vorerbe grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben.[151] Insbesondere darf er an Abänderungen des Gesellschaftsvertrages mitwirken, Umwandlungsverträge schließen oder die Auflösung der Gesellschaft mitbeschließen.[152] Umstritten ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen die Änderung des Gesel...mehr

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ZErb 01/2024, Gesellschaftsrecht

Der Tod eines GbR-Gesellschafters nach Inkrafttreten des MoPeG – Eckpunktdarstellung unter besonderer Beachtung der Auswirkungen auf die Immobilien-GbR Ab dem 1.1.2024 gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Fall des Todes eines Gesellschafters der neue § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Gesellschaft mit dem Todesfall nicht länger aufgelöst,[1] sondern nunmehr fortge...mehr