Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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§ 27 Unternehmertestament / a) Einzelunternehmen als Gegenstand eines Vermächtnisses

Rz. 82 Das Vermächtnis begründet gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses. Da ein Einzelunternehmen kein Sondervermögen darstellt, richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten nicht auf Herausgabe des Unternehmens als solches, sondern auf Herausgabe der ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermächtnis

Rz. 29 Das Vermächtnis unterscheidet sich vom Erwerb als Erbe dadurch, dass der Vermächtnisnehmer gem. § 2174 BGB nicht dinglicher Erwerber wird. Er erhält stattdessen einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[30] Besteuerungs- und Bewertungsgegenstand ist daher das mit dem Erbfall entstandene Forderungsrecht.[31] Die Rechtsprechung hat da...mehr

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Sachbezüge-ABC / Aktienüberlassung

Es ist der Börsenkurs zum Ausgabebetrag anzusetzen, auch bei einem vertraglichen Veräußerungsverbot bzw. einer Sperrfrist. Der Ansatz mit 96 % ist abzulehnen, da der gemeine Wert anzusetzen ist.[1] Aus den gleichen Erwägungen wird ein Rabattfreibetrag nicht gewährt.[2] Die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet ebenfalls keine Anwendung.[3] Dem Arbeitnehmer f...mehr

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Sachbezüge-ABC / Gesellschaftsanteile

An Arbeitnehmer überlassene Gesellschaftsanteile sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn sie im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis überlassen werden.[1] Als Wert der Vermögensbeteiligung ist bei Gesellschaftsanteilen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und d bis l sowie Abs. 2 bis 5 5. VermBG der gemeine Wert[2] anzusetzen.[3] Die Anwendung der Sa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4.4.6 Familienpersonengesellschaften

Rz. 380 Als Familienpersonengesellschaft bezeichnet man gemeinhin Personengesellschaften, an denen als Gesellschafter miteinander verwandte Personen beteiligt sind. Die Organisationsform wird häufig zu dem Zweck benutzt, ein sog. Familien-Splitting herbeizuführen, indem die Einkünfte aus der Personengesellschaft zur Progressionsminderung und Ausnutzung von Freibeträgen auf d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Grundrechtliche Bindungen

Rz. 8 Spezifische verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsteuer ergeben sich zunächst aus der Erbrechtsgarantie [1], die insbesondere in Gestalt der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts die Eigentumsgarantie[2] ergänzt.[3] Zwar verstößt die Erbschaftsteuer als solche nicht gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts.[4] Schon in seinen Beschlüssen vom 22...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Verwaltungsanweisungen

Rz. 3 Große praktische Bedeutung kommt den ErbStR 2019[1] sowie den amtlichen Hinweisen (ErbStH) 2019 vom 16.12.2019[2] zu. Die ErbStR 2019 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21. August entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des ErbStG betreffen, die vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgebe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13d Abs. 4 ErbStG)

Rz. 120 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13c Abs. 3 ErbStG)

Rz. 78 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers,Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Feld...mehr

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ZErb 07/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bork/Hölzle (Hrsg.) Handbuch Insolvenzrecht 3., neu bearbeitete Auflage, 2024 RWS Verlag, ISBN 978-3-8145-1022-4, 198 EUR Die neu bearbeitete 3. A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Kinder und Stiefkinder

Rz. 13 Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] ü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Begriff der Familienstiftung

Rz. 60 Eine rechtsfähige Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB ist in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung), die keine Mitglieder hat und bestimmte, durch den Stiftungsakt festgelegte Zwecke mithilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist.[1] Destinatäre, die nach dem Stiftungszweck begünstigt sind, haben keine mit...mehr

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ZErb 06/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Breyer/Najdecki Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-66301-7, 159 EUR Die be...mehr

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Fördermittelberatung als ne... / 2.9 Förderprogramme Gründung

ERP-Gründerkredit – StartGeld Das Förderziel des Programms ist die Förderung von Existenzgründungen und junger Unternehmen in Deutschland durch zinsgünstige Darlehen. Gefördert werden können alle Formen der Existenzgründung: Errichtung oder Übernahme bestehender Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung. Dazu gehören auch Gründungen, die im Nebenerwerb starten, un...mehr

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Fördermittelberatung als ne... / 3.5 Muster für Flyer/Homepageeintrag/E-Mail

In die Betreffzeile einer E-Mail könnten Sie schreiben: Fördermittelberatung für Unternehmen Im weiteren Text können dann diese Infos stehen: Wir von (hier Ihren Unternehmensnamen bzw. Ihren Namen einsetzen) erweitern das Leistungsspektrum für kleine, mittlere und große Unterneh...mehr

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Fördermittelberatung als ne... / 2.1 Überblick zu Fördermitteln

Steuerberater, die sich das Beratungsfeld Fördermittelberatung erschließen möchten, stehen einer Vielzahl unterschiedlicher Fördermöglichkeiten gegenüber. Dabei tauchen oft Fragen wie" Was sind Fördermittel?", "Was sind Beihilfen?" oder "Was sind Subventionen?" auf. Diese Begriffe sind nicht immer klar definiert und werden häufig missverstanden. a) Fördermittel und Beihilfen L...mehr

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Fördermittelberatung als ne... / 1.1.1 Überblick über das Beratungsfeld

Förderbanken & Förderinstitute Förderbanken bzw. Förderinstitute oder auch Projektträger sind Unternehmen zwischen Staat und Wirtschaft. Förderbanken sind Kreditinstitute und auch Vergabestelle (Förderorganisation) von beantragten Zuschüssen, somit Unternehmen, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und nach bankaufsichtsrechtlichen Regeln arbeiten. Sie sind ein I...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 1 Überblick

Rz. 1 Auf dem Gebiet der Rechnungslegung von Stiftungen bestehen keine allgemeinen Regelungen.[1] Einzelne Regelungen zur Rechnungslegung von Stiftungen finden sich in 3 Rechtsbereichen: im Stiftungsrecht[2] (hier vornehmlich in den Landesstiftungsgesetzen), im Handelsrecht und im Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund könnte die zuletzt im August 2024 aktualisierte Stellungnah...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 2.3 Landesstiftungsgesetze

Rz. 7 In allen Bundesländern bestehen Landesstiftungsgesetze.[1] Sie sind eine der wichtigsten Rechtsquellen für Stiftungen, [2] auch wenn sich deren Bedeutung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts insgesamt verringert hat. Die Landesstiftungsgesetze enthalten in allen 16 Bundesländern Vorschriften zur Rechnungslegung.[3] Rz. 8 Zwecke der Rechnungslegung e...mehr

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Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge

Zusammenfassung Die Implementierung eines Beirats kann eine Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern – sowohl bei der Weitergabe an die nächste Generation innerhalb der Familie als auch bei einer Veräußerung an externe Dritte, die sich etwa die Expertise des Gründers in der Übergangsphase und darüber hinaus sichern wollen. Der Beirat in der GmbH Im Unterschied zum Aufsichts...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / Zusammenfassung

Auch ein sorgfältig arbeitender Steuerberater riskiert Haftungsansprüche seines Mandanten oder Dritter oder setzt sich u. U. gar dem Verdacht strafbaren Handelns aus. Ein Blick u. a. auf die Internetseiten des BGH und BFH unter Eingabe der Suchbegriffe "Steuerberater und Haftung" bzw. "Steuerberater und Fristversäumnis" etc. zeigt, über wie viele Regressansprüche gestritten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1] Rz. 2 Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Tarifbegrenzung gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts nur für den Erwerb von einer "natürlichen Person".[1] Die Person des Schenkers ist dagegen nicht auf natürliche Person beschränkt; Schenker kann somit jeder sein. Rz. 14 Der Begriff der natürlichen Person umfasst – im Unterschied zu den juristischen Personen – alle Menschen (einschl. des nasciturus, § 1923 Abs. 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.5 Stiftung & Co.

Rz. 55 Für die Sonderform der Stiftung & Co. haben sich bisher nur wenige Unternehmer entschieden. Ihr persönliches Anliegen besteht indessen ganz offensichtlich in einer Verstetigung des Namens sowie der Verpflichtung einer unternehmerischen Idee.[1] Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2] Rz. 56 Bei der S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.4 GmbH & Co. im engeren Sinne

Rz. 11 Wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten identisch sind, spricht man von der besonderen, echten oder typischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im engeren oder eigentlichen Sinne). Zumeist besteht noch die Besonderheit, dass die Beteiligungsquoten in beiden Gesellschaften übereinstimmen und diese Übereinstimmung vertraglich ausdrücklich festgelegt i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Streck/Schwedhelm, Fälle vGA bei Umw-Vorgängen, BB 1988, 1639; Oppermann, Verschleierte Sachgründung und § 20 UmwStG, DB 1989, 753; Elschen/Trompeter, Der Zwischenwertansatz – Das verkannte Optimum bei der Einbringung in eine Kap-Ges, DB 1990, 2533; Diers, Wertansätze bei Unternehmenseinbringung in GmbH in ihren Folgewirkungen; GmbHR 1994, 683; Hollatz, Bw-Fortführung bei Einbri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 8 Betriebsübertragung (Abs. 7)

Rz. 28 Bei unentgeltlicher Übertragung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, z. B. im Wege vorweggenommener Erbfolge, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag auf den Rechtsnachfolger über, der ihn fortzuführen hat. Entsprechendes gilt für die Einbringung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.1 Wesentliche Inhalte

Ein Beirat (auch Verwaltungsrat oder Gesellschafterausschuss) ist bei keiner Gesellschaft zwingend vorgeschrieben, kann aber bei allen freiwillig errichtet werden, soweit es der Gesellschaftsvertrag vorsieht.[1] Da Mitglieder eines Beirats auch Nichtgesellschafter sein können, werden in vielen Fällen auch Steuerberater als externe Fachleute zur Entscheidungsfindung im Untern...mehr

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Der Mensch, die Transformat... / 1 Das 8-Stufen-Modell für die nachhaltige Transformation

Die Transformation zu einem nachhaltigen und ökonomisch sinnvollem Geschäftsmodell kann eine gravierende Veränderung für ein Unternehmen sein. Im Allgemeinen finden Transformationen ständig statt, z. B. in der digitalen Transformation und bei der Unternehmensnachfolge. Für Unternehmen ist es überlebenswichtig, sich anzupassen und zu optimieren. Zu den wichtigsten "Stakeholder...mehr

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ZErb 04/2025, Erbschaftsteuerrecht

Überblick über wichtige Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Systematisch ist zwischen den sog. sachlichen Steuerbefreiungen und den persönlichen Steuerbefreiungen zu differenzieren. In sachlicher Hinsicht sollen beispielhaft die wichtigsten praxisrelevanten Befreiungstatbes...mehr

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Holdingstrukturen in der Unternehmensnachfolge (ErbStB 2025, Heft 3, S. 83)

Eine erbschaftsteuerliche Würdigung der Unternehmensverschonung (Teil 2) Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dipl.-Kfm. Matthias Meyer, StB, FB IStR[*] Die Etablierung von kapitalistischen Holdingstrukturen ist ein gängiges Mittel zur steuerlichen Optimierung des unternehmerischen Vermögens. Neben den ertragsteuerlichen Vorteilen, welche im ersten Teil d...mehr

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Holdingstrukturen in der Un... / 2. Erbschaftsteuerliche Würdigung

a) Systematik der Unternehmensverschonung Die Unternehmensverschonung ist nicht für jedes Vermögen i.R. einer unentgeltlichen Übertragung durch einen Erbfall oder eine Schenkung zu gewähren, sondern soll insb. Familienunternehmen für Zwecke der Standortsicherung Deutschlands (u.a. zur Sicherung der Arbeitsplätze, des Knowhow-Erhalts und der Beibehaltung der Wettbewerbsfähigke...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / 4. Schlussfolgerung

Die Etablierung und Übertragung von kapitalistischen Holdingstrukturen an die nächste Generation (z.B. unter Vorbehalt eines Nießbrauchs) kann sowohl ertragsteuerlich als auch erbschaft- und schenkungsteuerlich optimiert vollzogen werden. Dies kommt nicht allein dem Steuerpflichtigen zugute, sondern insb. dem wertschöpfenden Unternehmen in seiner Gesamtheit als Holdingstrukt...mehr

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Holdingstrukturen in der Un... / b) Großerwerb

Übersteigt das begünstigte Vermögen (pro Erwerber) die Grenze von 26 Mio. EUR liegt ein sog. Großerwerb vor, der zunächst eine Anwendung der Unternehmensverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG verwehrt. Bei Großerwerben kann auf Antrag das Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) zur Anwendung kommen, welches die Verschonungssätze der Regel- oder Optionsverschonung reduziert. Die 85%i...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dipl.-Kfm. Matthias Meyer, StB, FB IStR[*] Die Etablierung von kapitalistischen Holdingstrukturen ist ein gängiges Mittel zur steuerlichen Optimierung des unternehmerischen Vermögens. Neben den ertragsteuerlichen Vorteilen, welche im ersten Teil dieser Beitragsreihe behandelt wurden (Meyer/Juja, ErbStB 2025, 12), könne...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / 1. Einführung

Die Etablierung von kapitalistischen Holdingstrukturen ist ein gängiges Mittel zur steuerlichen Optimierung des unternehmerischen Vermögens. Neben den ertragsteuerlichen Vorteilen, welche im ersten Teil dieser Beitragsreihe behandelt wurden (Meyer/Juja, ErbStB 2025, 12), können auch erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorteile (i.R. eines ganzheitlichen Beratungskonzeptes) ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / a) Systematik der Unternehmensverschonung

Die Unternehmensverschonung ist nicht für jedes Vermögen i.R. einer unentgeltlichen Übertragung durch einen Erbfall oder eine Schenkung zu gewähren, sondern soll insb. Familienunternehmen für Zwecke der Standortsicherung Deutschlands (u.a. zur Sicherung der Arbeitsplätze, des Knowhow-Erhalts und der Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit) hinsichtlich ihrer erbschaft- bzw. sc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / d) Exkurs: Wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 AO

Aus Sicht der Verfasser sollte i.R.d. Zielsetzung des Mandanten und der Vertragsgestaltung (möglichst) genau geprüft werden, bei wem – dem Schenker bzw. Nießbraucher oder dem Beschenkten – das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 39 AO verbleibt. Besondere Relevanz hat die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums beim Schenker oder Beschenkten aus ertragsteuerlicher Sicht, sol...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / 3. (Junges) Verwaltungsvermögen und ausgewählte Umstrukturierungen

Folglich ist im Vorfeld einer Übertragung an die nächste Generation (Schenkung oder Erbfall) zwingend zu prüfen, ob durch eine vorangegangene Etablierung einer Holdingstruktur und der damit einhergehenden Umstrukturierungen und Umwandlungen (nachfolgend kurz Umstrukturierung) junges sonstiges Verwaltungsvermögen sowie junge Finanzmittel entstanden sind. Junges sonstiges Verw...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / c) Vorliegen von begünstigungsfähigem Vermögen

Abb. 1: § 13b-EStG-Ampel nach enger Auslegung des Produktivvermögens Quelle: Juja/Thomée, ErbStB 2022, 111, 112 f. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der §§ 13a, 13b, 13c ErbStG sowie § 28a ErbStG ist das Vorliegen von begünstigungsfähigem Vermögen (Abb. 1), welches in § 13b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ErbStG definiert wird. Dem begünstigungsfähigen Vermögen sind der inländis...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / e) 90 %-Test, 20 %-Test, Hauptzweckansatz

Der zweite Prüfungsschritt besteht darin, ob bei der zu beratenden Übertragung der sog. 90 %-Test gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestanden wird (s. Abb. 2). Die Unternehmensverschonung ist nur dann zu gewähren, wenn das Verwaltungsvermögen – bestehend aus dem (jungen) sonstigen Verwaltungsvermögen und den (jungen) Finanzmitteln – keinen Anteil am Unternehmenswert von 90 % o...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Holdingstrukturen in der Un... / f) Sonstiges Verwaltungsvermögen und Finanzmittel

Liegt eine Begünstigungsfähigkeit vor, ist im nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Umfang der Unternehmenswert tatsächlich begünstigtes Vermögen darstellt (s. Abb. 1). Das begünstigte Vermögen setzt sich dabei aus dem Produktivvermögen und dem unschädlichen Verwaltungsvermögen zusammen. Das Produktivvermögen ist eine Differenzgröße aus dem Abzug des (jungen) Verwaltungsver...mehr