Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen

1 Systematische Stellung und Rechtsentwicklung 1.1 Systematische Stellung Rz. 1 § 29 KStG ergänzt die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto im Hinblick auf Umwandlungsvorgänge. Da es bei derartigen Maßnahmen zur Übertragung von Einlagen kommen kann, beinhaltet die Regelung die Fortschreibung des Einlagekontos in derartigen Fällen. Rz. 2 In § 29 Abs. 1 KStG wird angeordnet, d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 1.2 Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Rz. 10 § 29 KStG fordert im Hinblick auf den übertragenden Rechtsträger grundsätzlich keine unbeschränkte Stpfl. Dennoch entspricht es der h. M., dass die Regelung lediglich auf unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften (bzw. aufgrund der Erweiterung des § 29 Abs. 5 KStG auf unbeschränkt stpfl. Körperschaften, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG erbringe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 2.3 Rechtsfolgen

Rz. 28 Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das Nennkapital des übertragenden Rechtsträgers als herabgesetzt. Bereits durch die Wortwahl ist ersichtlich, dass es sich bei dieser Kapitalherabsetzung um eine rein steuerliche Fiktion handelt, die unabhängig von der handelsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Fortentwicklung des Nenn- oder Stammkapitals erfolgt. Di...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 9.7.8 Mitbestimmungsrechte in Personalangelegenheiten

In folgenden Personalangelegenheiten steht der Personalvertretung das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht zu (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BPersVG): In Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 78 Abs. 1 BPersVG Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Einstellung ist grundsätzlich die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb unterfallen der Mitbestimmung im Sinne der V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 2.2.1 Sitz im Inland

Rz. 20 Voraussetzung der Anwendung der Regelung ist zunächst, dass eine Umwandlung i. S. d. § 1 UmwG vorliegt. Das setzt voraus, dass sich der Sitz des umzuwandelnden Rechtsträgers im Inland befindet. Wie bereits dargelegt,[1] ist die Regelung m. E. aber analog auf Fälle anzuwenden, in denen zwar nicht der Sitz, wohl aber der Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist un...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 5 Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 109 Als dritter und letzter Schritt der Korrektur der Eigenkapitalsphäre bei der Umwandlung hat nach Abs. 4 die Anpassung des Nennkapitals der beteiligten Rechtsträger (sofern nicht im Zuge der Verschmelzung untergegangen) zu erfolgen. Welche Höhe das Nennkapital nach der Umwandlung aufweist, richtet sich nach der Eintragung im Handelsregister (Maßgeblichkeit der Handels...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 7 Steuerliches Einlagekonto ausländischer Körperschaften (Abs. 6)

Rz. 119 Die Geltung grenzüberschreitender Umwandlungen wurde zivilrechtlich jüngst im Zuge des UmRUG neu geregelt.[1] Umwandlungsmaßnahmen mit grenzüberschreitendem Bezug sind demnach regelmäßig solche, bei denen mindestens eine der an der Umwandlungsmaßnahme beteiligten Gesellschaften dem Recht eines EU- oder EWR-Staates unterliegt.[2] Der Steuerrechtsgesetzgeber hat demgege...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 8 Sonstige Umwandlungsfälle

Rz. 123 Gesetzlich nicht geregelt sind die Fälle der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.[1] Diese Fälle sind steuerlich als Einbringung nach § 20 UmwStG zu behandeln. In diesen Fällen ist das ganze Eigenkapital der (umgewandelten) Personengesellschaft bei der Kapitalgesellschaft in das steuerliche Einlagekonto einzuste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 9.1 Vorbemerkung

Rz. 124 Umwandlungen sind auch in Bezug auf Organschaften möglich und können sowohl Organträger als auch Organgesellschaften betreffen. Grundsätzlich findet die Regelung des § 29 KStG auch uneingeschränkte Anwendung auf Kapitalgesellschaften, welche in eine Organschaft eingebunden sind. Es können sich allerdings erhebliche Wechselwirkungen zu anderen Vorschriften ergeben, in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 3.2 Generelle Rechtsfolge

Rz. 49 Grundsätzlich schreibt § 29 Abs. 2 S. 1 KStG bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsfolge die Zurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft (nach Vornahme der fiktiven Kapitalherabsetzung) bei der Übernehmerin vor. Insoweit kommt es zur vollständigen Übertragung sämtlicher Einlagen der Überträgerin auf die Übernehmer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 3.1 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 42 Nachdem § 29 Abs. 1 KStG die fiktive Nennkapitalherabsetzung der Überträgerin einer Umwandlung und ggf. auch der Übernehmerin geregelt hat, befasst sich § 29 Abs. 2 KStG mit der Fortentwicklung dieses herabgesetzten Betrags in Fällen der Verschmelzung gem. § 2 UmwG auf unbeschränkt stpfl. Körperschaften. Derartige Verschmelzungen werden grundsätzlich gem. §§ 11-13 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 29 KStG ergänzt die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto im Hinblick auf Umwandlungsvorgänge. Da es bei derartigen Maßnahmen zur Übertragung von Einlagen kommen kann, beinhaltet die Regelung die Fortschreibung des Einlagekontos in derartigen Fällen. Rz. 2 In § 29 Abs. 1 KStG wird angeordnet, dass die Regelung in Umwandlungsfällen gem. § 1 UmwG grundsätzlich Anwend...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 3.3 Besonderheiten im Falle der Aufwärtsverschmelzung (Upstream-Merger)

Rz. 71 Sofern die Übernehmerin an der übertragenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist (partieller oder vollständiger Upstream-Merger oder Aufwärtsverschmelzung), ergeben sich insoweit Besonderheiten. Eine Zurechnung des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft bei der Übernehmerin wäre unsystematisch und würde zu nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 4.1 Spaltung auf eine Körperschaft im Grundfall

Rz. 90 In § 29 Abs. 3 KStG werden die Fälle der Aufspaltung sowie der Abspaltung, nicht jedoch Fälle der Ausgliederung geregelt. Beide Spaltungsarten sind explizit in der Vorschrift genannt; insoweit wird auf § 123 Abs. 1 und 2 UmwG verwiesen. S§ 29 Abs. 3 KStG betrifft die Auf- oder Abspaltung von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft (insbes. § 15 UmwStG). Rz. 91...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2 Vor der Umwandlung begründete, aber erst danach vollzogene verdeckte Gewinnausschüttungen

13.3.2.1 Allgemeines Tz. 1541 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Diese Fallgruppe ist problematischer, da die Rechtsfolgen einer vGA in einer solchen Konstellation erst tw vollzogen waren (nämlich hinsichtlich der Einkommenskorrektur). Dazu kann es zB kommen, wenn eine Gewinntantieme für einen Zeitraum vor dem stlichen Übertragungsstichtag erst nach dem Übertragungsstichtag an den Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.1 Vor der Umwandlung begründete und vollzogene vGA

Tz. 1540 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Dabei handelt es sich um bereits abgeschlossene vGA-Sachverhalte, auf die die Umwandlung keine Auswirkung mehr hat. Dies ist dann der Fall, wenn zB im Jahr vor der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges (§§ 3ff UmwStG) ein überhöhtes Gf-Gehalt gezahlt wurde und dieses am stlichen Übertragungsstichtag auch bereits an den Ges-Gf der über...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.3 Umwandlung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft

Tz. 1545 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Für Verbindlichkeiten oder Rückstellungen, die auf eine als vGA zu beurteilende Verpflichtung zurückzuführen sind (zB Bildung einer Tantieme- oder Pensionsrückstellung, die erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag ausgezahlt wird), erfolgte bis zum stlichen Übertragungsstichtag lediglich eine Einkommenskorrektur als vGA iSd § 8 Abs 3 S ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen rund um den Umwandlungszeitpunkt, die aber nicht in der Umwandlung selbst begründet sind

13.3.1 Vor der Umwandlung begründete und vollzogene vGA Tz. 1540 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Dabei handelt es sich um bereits abgeschlossene vGA-Sachverhalte, auf die die Umwandlung keine Auswirkung mehr hat. Dies ist dann der Fall, wenn zB im Jahr vor der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges (§§ 3ff UmwStG) ein überhöhtes Gf-Gehalt gezahlt wurde und dieses am stlichen Ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.2 Umwandlung einer Kapital- auf Kapitalgesellschaft

Tz. 1542 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Es handelt sich grds auch bei der übernehmenden Kö um eine vGA an den (ehemaligen) Gesellschafter der übertragenden Kö. Das gilt auch dann, wenn die begünstigte Person an der übernehmenden Kö nach der Umwandlung nicht mehr beteiligt sein sollte; es liegt dann eine vGA an einen sog "Nicht-mehr-Gesellschafter" vor; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.3.1 Umwandlung einer Kapital- auf eine Kapitalgesellschaft

Tz. 1549 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 VGA der übertragenden Kö, für die ein passiver Korrekturposten zu bilden ist (also für vGA an Gesellschafter, die im Rückwirkungszeitraum ausgeschieden sind), gelten für Zwecke der Anwendung des § 27 KStG spätestens im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung als abgeflossen. Diese Leistungen sind in der gesonderten Festst...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) "Umwandlung" einer Familienstiftung

Rz. 299 Ein Sonderproblem ergibt sich beim Übergang von der Familienstiftung zur gewöhnlichen Stiftung. Die Finanzverwaltung behandelt die "Umwandlung" (im Sinne einer Umwidmung) einer Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung durch Satzungsänderung als Errichtung einer neuen Stiftung, vgl. R E 1.2 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019. Auf die Errichtung der "neuen" Stiftung findet d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.3.2 Umwandlung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft

Tz. 1553 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Sofern die begünstigte Person MU der übernehmenden Pers-Ges wird (und somit die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 oder 2 UmwStG anwendbar ist), sind die bisher als vGA angesetzten Beträge ab dem stlichen Übertragungsstichtag (also rückwirkend) als Entnahmen zu behandeln (und nicht mehr als Kap-Erträge iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG). Hierzu ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Umwandlung

Rz. 164 Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zu prüfen, ob der Vorerbe an einer Umwandlung des Unternehmens, z.B. von der Personen- in eine Kapitalgesellschaft, mitwirken darf. Vor allem die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften kann dazu führen, dass der Nacherbe, vor allem wenn ein Börsengang in die Zeit der Vorerbschaft fällt, eine u...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

Rz. 66 Die Einbringung von privaten Vermögenswerten in eine Familiengesellschaft kann geeignet sein, um erbschaftsteuerliche Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu erhalten. Sofern der sog. "Verwaltungsvermögenstest" nach § 13b Abs. 2 ErbStG bestanden wird (siehe unten Rdn 67 f.), können Verschonungsabschläge i.H.v. 85 oder sogar 100 Prozent des Verkehrs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.2 "Veräußerung" der Anteile ohne Rechtsträgerwechsel (vergleichbarer tauschähnlicher Vorgang bei Umwandlungen)

Tz. 28 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Der BFH hat der Veräußerung von Anteilen durch entgeltliche Übertragung auf eine andere Pers (s Tz 27) den Fall gleichgestellt, in dem die sperrfristverhaftete Beteiligung durch Umw der Kap-Ges oder Gen untergeht und der AE im Gegenzug das Vermögen der Gesellschaft oder eine Beteiligung an der aus der Umw hervorgehenden Gesellschaft erhält. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.8 Veräußerungsvorgänge und Arten der Veräußerung (Verkauf, Einbringungen, Umwandlungen, Veräußerungen bei Personengesellschaften)

Tz. 31 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Kauf, Tausch, Austritt des Gesellschafters, Einziehung der Anteile, Squeeze Out, etc Der Hauptfall der Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung von Anteilen durch Kaufvertrag (zum teilentgeltlichen Geschäft s Tz 28c) oder durch Tausch (Erwerber kann auch die "eigene" Kap-Ges sein, s Tz 27 aE). Beim Tausch besteht das Entgelt für die Übertr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umwandlungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Haritz/Wagner, St-Neutralität bei nichtverhältniswahrender Abspaltung, DStR 1997, 182; Walpert, Zur St-Neutralität der nichtverhältniswahrenden Abspaltung von einer Kap-Ges auf Kap-Ges, DStR 1998, 361; Füger/Rieger, Verdeckte Einlage und vGA bei Umwandlungen – ein Problemabriss anhand typischer Fallkonstellationen, in FS für Widmann, Bonn/Berlin 2...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 559 Prinzipiell stellen Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG Veräußerungen dar.[917] Ertragsteuerlich kann dennoch nach dem UmwStG eine steuerneutrale Behandlung erreicht werden. Dem trägt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG Rechnung und ordnet ausdrücklich eine entsprechende erbschaftsteuerliche Privilegierung an. Dies betrifft die Fälle des § 20 UmwStG, a...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Wahlrecht des Erben

Rz. 240 Gehört zum Nachlass der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, kann der Erbe in folgendes Dilemma geraten:[191] Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er unbeschränkt und unbeschränkbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff. HGB). Schlägt er die Erbschaft dagegen aus (§§ 1942 ff. BGB), muss er auf den Nachlass insgesamt verzichten. Die Au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.1 Grundproblematik

Tz. 1500 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Umwandlungen sind Vorgänge, die ihre Ursache idR im Gesellschaftsverhältnis haben. Zwischen dem Umwandlungs-StR einerseits und den Rechtsinstituten der vGA und der verdeckten Einlagen andererseits besteht deshalb ein gewisses Konkurrenzverhältnis. Es gibt zwar zahlreiche Umwandlungsfälle, in denen die Regelungen des UmwStG die Anwendung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2.4.2 Sperrfristverhaftete "beruhende Anteile" auf Antrag (Billigkeitsregelung des UmwSt-Erlasses)

Tz. 15b Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Von Ges wegen entstehen sperrfristverhaftete "beruhende Anteile" aus einer Weitereinbringung originär oder derivativ sperrfristverhafteter Anteile gem § 20 Abs 1, § 21 Abs 1 S 2 UmwStG zum Bw (s Tz 15). Diese Vorgänge werden nämlich als für Zwecke des § 22 Abs 1 und 2 UmwStG "unschädliche" Anteilsübertragungen angesehen (s Tz 33, 41 und 42)...mehr

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zfs 12/2023, Vereinbarung ü... / Leitsatz

1. Bestätigt ein VN nach einer gutachterlichen Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit, er sei mit dem Vorschlag der Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung einverstanden, so wird der bisherige Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung in einen Vertrag über eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt. 2. Das gilt unabhängig davon, ob Berufsunfähigkeit als Vorausse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.5 Rückausnahme zu § 8b Abs 1 S 2 KStG bei verdeckten Gewinnausschüttungen in sog Dreiecksfällen (§ 8b Abs 1 S 5 KStG)

Tz. 128 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nach der in § 8b Abs 1 S 5 KStG geregelten Rückausnahme ist die StFreiheit nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bei einer vGA doch zu gewähren, soweit diese das Einkommen einer dem AE nahestehenden Person erhöht hat und bei der nahestehenden Person § 32a KStG nicht anzuwenden ist. Mit der Rückausnahme soll eine sonst wegen § 8b Abs 1 S 2 KStG drohende D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Haritz/Wagner, St-Neutralität bei nichtverhältniswahrender Abspaltung, DStR 1997, 182; Walpert, Zur St-Neutralität der nichtverhältniswahrenden Abspaltung von einer Kap-Ges auf Kap-Ges, DStR 1998, 361; Füger/Rieger, Verdeckte Einlage und vGA bei Umwandlungen – ein Problemabriss anhand typischer Fallkonstellationen, in FS für Widmann, Bonn/Berlin 2000, 287; Mahlow/Franzen, Ertra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.3.4 Analoge Anwendung des § 28 KStG bei Betrieben gewerblicher Art

Tz. 100 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Das Nenn-Kap eines BgA kann durch Herabsetzung, Erhöhung oder iRv umwandlungsähnlichen Vorgängen verändert werden. Bei der Umwandlung von Rücklagen eines BgA in "Nenn-Kap"ist fraglich, ob auch § 28 Abs 1 KStG sinngemäß anzuwenden ist, der eine vorrangige Verwendung des stlichen Einlagekto für die Umwandlung in Nenn-Kap anordnet. § 28 KStG e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Begriff und Zeitpunkt der Anteilsübertragung

Tz. 84 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 8c Abs 1 S 1 KStG fordert die (dingliche) Übertragung der Beteiligung bzw die Übertragung von Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten. Das umfasst jegliche entgeltliche oder unentgeltliche rechtsgeschäftliche (derivative) Übertragung bestehender Beteiligungen unter Lebenden, und zwar sowohl durch Einzel- als auch durch Gesamtrech...mehr

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zfs 12/2023, Vereinbarung ü... / 2 Aus den Gründen: "…"

Das LG hat vielmehr zu Recht erkannt, dass dem Kl. gegen die Bekl. die geltend gemachten Ansprüche auf Krankentagegeldleistungen für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019 in Höhe von kalendertäglich 102,26 EUR, für die erstinstanzlich streitgegenstündlichen 1.464 Tage insgesamt 149.708.64 EUR, nicht zustehen und er auch die Feststellung des unveränderten Fortbestandes der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.3 Veränderungen in der Beherrschungssituation

Tz. 1526 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Durch eine Umwandlung können sich die Beteiligungsverhältnisse verändern, so dass aus einem bisher nicht beherrschenden ein beherrschender Gesellschafter werden kann oder umgekehrt. Somit kann durch die Umwandlung das sog Rückwirkungsverbot zur Anwendung kommen. Grds zur Frage der Anwendung des Rückwirkungsverbots bei Veränderungen der Bet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.1 Allgemeines

Tz. 1541 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Diese Fallgruppe ist problematischer, da die Rechtsfolgen einer vGA in einer solchen Konstellation erst tw vollzogen waren (nämlich hinsichtlich der Einkommenskorrektur). Dazu kann es zB kommen, wenn eine Gewinntantieme für einen Zeitraum vor dem stlichen Übertragungsstichtag erst nach dem Übertragungsstichtag an den Ges-GF ausgezahlt wird...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5 Keine Berücksichtigung des durch einen mit steuerlicher Rückwirkung versehenen Umwandlungsvorgang nachträglich zugeführten Betriebsvermögens (§ 8c Abs 1 S 8 KStG)

Tz. 291 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nach § 8c Abs 1 S 8 KStG ist bei der Ermittlung der stillen Reserven nur das BV zu berücksichtigen, das der Kö ohne stliche Rückwirkung, insbes ohne Anwendung des § 2 Abs 1 UmwStG zuzurechnen ist. Das ist das BV, das in dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg vorhanden ist. § 8c Abs 1 S 8 KStG unterscheidet nicht danach, ob ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen, die im Rückwirkungszeitraum begründet werden

13.2.3.1 Umwandlung einer Kapital- auf eine Kapitalgesellschaft Tz. 1549 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 VGA der übertragenden Kö, für die ein passiver Korrekturposten zu bilden ist (also für vGA an Gesellschafter, die im Rückwirkungszeitraum ausgeschieden sind), gelten für Zwecke der Anwendung des § 27 KStG spätestens im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung a...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / g) Aufhebung einer Stiftung

Rz. 114 Wird eine Stiftung oder ein Verein aufgelöst und bei dieser Gelegenheit das Vermögen an bestimmte Empfänger verteilt, gilt auch dieser Vermögenserwerb als freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Die Vorschrift wurde durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 modifiziert, da der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in ei...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / e) Alternativen

Rz. 248 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 152 S. 1, 125, 135 Abs. 2 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.2 Leistungen im Gründungsjahr einer Körperschaft oder im ersten Jahr nach einem umwandlungsbedingten Vermögenszugang

Tz. 117 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nach früherer Verw-Auff können Leistungen nur insoweit mit dem stlichen Einlagekto verrechnet werden, als dieses zum Schluss des der Auskehrung vorangegangenen Wj einen formal nach § 27 Abs 2 S 1 KStG festgestellten Bestand ausweist. Da es für die Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 2 S 3 KStG idF des SEStEG (dazu s Tz 120ff) insbes bei Neu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.7 Das steuerliche Einlagekto des Betriebs gewerblicher Art im Falle einer Sacheinlage nach § 20 UmwStG

Tz. 102 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Im Falle der Sacheinlage des Betriebs eines BgA nach § 20 UmwStG in eine Kap-Ges gegen Gewährung neuer Anteile ist uE – zur Sicherstellung der Nachbelastung der von dem BgA unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens erzielten Gewinne – eine analoge Anwendung des § 29 KStG geboten. Beispiel zur Einbringung eines BgA nach § 20 UmwStG in ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.2 Veränderungen in der Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen

Tz. 1521 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Im Zusammenhang mit einer Umwandlung können auch bisher wertlose Gesellschafterforderungen wieder werthaltig werden. Ein solcher Vorgang kann dann zu einer vGA führen, wenn sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eines übernehmenden Rechtsträgers auf die Übernahme einer Verpflichtung, die beim übertragenden Rechtsträger ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4.2.2 Länge der erforderlichen Probezeit

Tz. 618 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 14.12.2012, BStBl I 2013, 58) nimmt die BFH-Rspr auf und verlangt folgende Probezeiten (auch s H 8.7 "Warte-/Probezeit" KStH): Bei einer neu gegründeten Kap-Ges ist eine Probezeit von fünf Jahren einzuhalten. In diesem Fall sind nämlich weder die Leistungsfähigkeit des neuen Ges-GF noch die künftige Ertragslage ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.1.1 Verschmelzungen und Spaltungen

Tz. 1506 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Soweit es aufgrund der Umwandlung zu einer Wertverschiebung kommt (bei sog nicht verhältniswahrenden Verschmelzungen oder Spaltungen), kommt § 13 UmwStG nicht zur Anwendung. Insoweit handelt es sich um eine Vorteilszuwendung zwischen den Gesellschaftern, für deren stliche Beurteilung die allgemeinen Grundsätze gelten. Erhält dabei eine an ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.1 Regelungsbereich

Tz. 3 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 § 22 UmwStG regelt die Besteuerung des AE. Gegenstand der Bestimmungen ist die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns im Wj der Einbringung, wenn innerhalb eines Sieben-Jahres-Zeitraums die aus der Einbringung erhaltenen bzw die iRd Einbringung übertragenen Anteile veräußert werden oder wenn andere Vorgänge realisiert werden, die ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Kernrechtsbereichstheorie

Rz. 260 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichstheorie entwickelt worden.[333] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend ...mehr