Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds.... mehr

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§ 2 Stiftungsformen und Alt... / II. Kirchliche und staatliche Stiftungen

Rz. 8 Ein althergebrachter "Randbereich" des Stiftungswesens, der in früheren Jahrhunderten deutlich mehr im sozialen Mittelpunkt stand, sind die kirchlichen Stiftungen.[16] Sie können privatrechtlich[17] oder öffentlich-rechtlich organisiert sein. In jedem Fall gehören diese Stiftungen zum Ordnungsbereich einer Kirche und sind in deren Organisation eingegliedert. Kirchliche... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ... mehr

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§ 11 Unternehmensnachfolge ... / I. Stiftungsarten

Rz. 20 Wegen der gewünschten Nachhaltigkeit und Stabilität der Stiftungsgestaltung für die Unternehmensnachfolgeregelung kommen Stiftungen hier nur in Form der rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB in Frage. Treuhandstiftungen bieten nicht die Rechtssicherheit, die Nachhaltigkeit und die Stabilität einer rechtsfähigen Stiftung. Diese Kernwerte sucht der Unternehmer aber ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.1 Umfang der Erleichterungen bei Umwandlungsvorgängen, § 264 HGB

Rz. 50 Soll der Jahresabschluss betreffend die Bilanz im Rahmen einer Umwandlung als Schlussbilanz verwendet werden, sind die Erleichterungen des § 264 Abs. 3, 4 HGB von der Anwendung ausgeschlossen. In diesem Zuge darf gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG einzig eine Bekanntmachung im Unternehmensregister unterbleiben. Die Lex-specialis-Vorschriften des UmwG gehen den handelsrechtl... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / b) Reichweite der Festlegung durch den Stifterwillen

Rz. 97 Wenn die stiftende Person, wie es in der bereits oben zitierten Begründung des Regierungsentwurfs wörtlich heißt, "in der Satzung die Anforderungen an die Verwaltung des Grundstockvermögens und seinen Erhalt inhaltlich weiter konkretisieren und insbesondere auch ein Vermögenserhaltungskonzept für die Stiftung in der Satzung festschreiben kann",[141] dann bedeutet das,... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d... mehr

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§ 6 Die Umstrukturierung vo... / f) Wahrung der Rechte etwaig anspruchsberechtigter Personen

Rz. 97 Schließlich muss in beiden Fällen der Umwandlung gewährleistet sein, dass "die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der/den Satzung/en der übertragenden Stiftung/en Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind" (vgl. § 86 Nr. 4 und § 86a Nr. 3 BGB). Gewahrt werden können die Rechte ausweislich der Gesetzesbegründung[84] insbesondere durch Begründung verg... mehr

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§ 7 Die Beendigung der Stif... / I. Neues Recht

Rz. 1 Auch Stiftungen, die an sich ewig leben sollen, können ein Ende haben! Das Verfahren zur Beendigung der Stiftung ist neu geregelt in den zum 1.7.2023 in Kraft getretenen §§ 87–87c BGB. Die Regelungen sind ausführlicher als noch zuvor im alten Recht.[1] Vorgaben zur Anmeldung von Auflösung, Aufhebung, Liquidation und Beendigung der Stiftung zum Stiftungsregister werden ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 37 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG geht mit der Pflicht zur Anmeldung der Verschmelzung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz dieses Rechtsträgers einher. Die Schlussbilanz ist nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG gem. den Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung zu erstellen, womit die Vor... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 1 Überblick

Rz. 1 Die Verschmelzung als eine der 4 Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem oder mehreren Rechtsträger(n) auf einen anderen (ggf. neu geschaffenen) Rechtsträger i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge. Als Rechtsträger einer Verschmelzung kommen die in § 3 UmwG abschließend aufgeführten Rechtsformen in Betracht, wobei durch das MoPeG nunmehr auch die eingetragene ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.2 Verschmelzungsvertrag

Rz. 4 Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung tritt gem. § 307 UmwG an die Stelle des Verschmelzungsvertrags ein Verschmelzungsplan, der ebenfalls notariell zu be... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.3 Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Rz. 9 Handelt es sich nicht um einen der spezifischen, in § 54 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend GmbH oder § 68 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend AG mit einem Kapitalerhöhungsverbot belegten Fälle, besteht für die übernehmenden Kapitalgesellschaften die Möglichkeit respektive Notwendigkeit zur Erhöhung der Stammeinlage bzw. des Grundkapitals, etwa sofern sie keine bzw. nicht genügen... mehr

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§ 4 Praxis der Stiftungsarb... / II. Die Aufsichtsmittel

Rz. 35 Damit die Stiftungsaufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und des Stifterwillens sicherstellen kann, werden ihr verschiedene rechtliche Instrumente, die sich in präventive und repressive Aufsichtsmaßnahmen[58] unterteilen lassen, an die Hand gegeben. Zu nennen sind insbesondere: mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / II. Zukunftsorientierte Satzungsgestaltung

Rz. 126 Aus unserer Sicht ist ein solcher Blick unumgänglich. Satzungsregelungen etwa, die ausgehend von der aktuellen Rechtslage falsch sind, treffen die Stiftung sofort. Bei der Betrachtung der Gegenwart dürfen wir aber gerade bei der Stiftungserrichtung nicht stehen bleiben. Wir müssen hier wirklich den Blick in die künftigen Jahrhunderte wagen – und das mit unseren notwe... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / III. Stiftungsrechtsreform

Rz. 8 Die Stiftungsrechtsreform hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Recht der Treuhandstiftungen. Die §§ 80 ff. BGB und auch die Landesstiftungsgesetze sind auf Treuhandstiftungen weder direkt noch analog anwendbar, wie wir noch im Einzelnen sehen werden,[15] so dass sie auch nicht in das ab dem 1.1.2028 eingerichtete Stiftungsregister eingetragen werden. In der ziv... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / 1. Unterschiede zur rechtsfähigen Stiftung

Rz. 21 Der Blick auf die oben zitierte Definition des BGH macht deutlich, dass eine Treuhandstiftung aus rechtlicher Sicht betrachtet nur den Namen mit der selbstständigen Stiftung des Privatrechts nach den §§ 80 ff. BGB gemein hat. Eine Treuhandstiftung ist rechtlich aber gerade keine Stiftung im Sinne des BGB, sondern ein wirtschaftliches Sondervermögen. Die grundsätzliche... mehr

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§ 2 Stiftungsformen und Alt... / IV. Weitere Stiftungsspezialitäten

Rz. 53 Neben den Vorgenannten sind noch weitere Spezialitäten der Rechtsform Stiftung zu erwähnen: Rz. 54 Die unselbstständige Stiftung[98] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung oder Treuhandstiftung genannt) wird in § 12 ausführlich behandelt. Rz. 55 Steuerbefreite Stiftungen, d.h. die Regelungen zur Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätig... mehr

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§ 1 Stiftungen und Stiftung... / II. Typische Lebenssachverhalte bei Stiftungen

Rz. 29 Es stimmt: "Stiftungen bewegen"![85] Während in früheren Zeiten[86] Stiftungen sehr häufig ergänzend sozialen und/oder kirchlichen Zwecken dienten, die vom Staat oder der Kirche nicht erfüllt werden konnten oder von diesen nicht als ihre Aufgabe angesehen wurden (Spitäler, Anstalten),[87] sind Stiftungen nach aktuellem Verständnis nicht mehr nur Instrumente zur Umvert... mehr

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§ 4 Praxis der Stiftungsarb... / a) Erste Stufe

Rz. 56 Die erste Stufe, d.h. der schwerste Eingriff, sind nach § 85 Abs. 1 BGB Satzungsänderungen, durch die der Stiftung entweder ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt wird. Diese Satzungsänderungen sind nach § 85 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann zulässig, wenn entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann ode... mehr

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§ 13 Stiftungen im Ausland ... / 5. Sonderproblem: Die liechtensteinische Stiftung im Erbfall

Rz. 61 Schwierige und noch nicht abschließend geklärte Fragen wirft zudem die Handhabung der transparenten liechtensteinischen Stiftung aus Sicht des deutschen Rechts nach dem Tod des Stifters auf, was an dieser Stelle nur kurz umrissen werden kann. Das Ausgangsproblem besteht dabei in der rechtlichen Einordnung der transparenten Stiftung in den Kontext des deutschen Erb- un... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / IV. Steuervorteile bei der Familienstiftung?

Rz. 44 Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann die Familienstiftung u.U. einen Vorteil bieten. Bis hierhin haben wir die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Familienstiftung vorliegt, allerdings noch nicht erörtert. Darauf gehen wir aber weiter unten näher ein, und zwar im Rahmen der Darstellung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Rdn ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.4 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 173 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Verschmelzungen auf eine Personengesellschaft entsprechend. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rz. 115 ff. verwiesen. Nachfolgende Ausführungen betreffen ergänzend nur die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Rz. 174 Besonderheiten können sich dann ergeben, wenn der Vergleichbarkeitstest scheitert, so z. B. wenn es sich... mehr

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§ 2 Stiftungsformen und Alt... / II. Die GmbH

Rz. 78 Die GmbH ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Gesellschaftsform.[139] Auf deren umfangreiche Eigenheiten, Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten ist hier nicht näher einzugehen. Dazu ist auf die Spezialliteratur zu verweisen.[140] Da eine GmbH zur Erreichung jedes beliebigen Zwecks errichtet werden kann, kann sie auch für einen gemeinnützigen und/oder... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 65 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter (z. B. die Anwachsung, Realteilung oder... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

2.8.1 Verschmelzungsplan Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt. Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Perso... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.3 Verschmelzungsbericht

Rz. 30 Für den Verschmelzungsbericht bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen gelten §§ 309 und 310 bzw. über einen Verweis in § 305 Abs. 2 UmwG grundsätzlich auch die Anforderungen des § 8 UmwG. mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7 Wirksamwerden der Verschmelzung

2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung Rz. 22 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Si... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 26 Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zieht gem. § 20 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Übergang des Vermögens der übertragenden Rechtsträger (inkl. Verbindlichkeiten) auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Automatisches Erlöschen der übertragenden Rechtsträger ohne Abwicklung. D... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.6 Verschmelzungsbeschluss

Rz. 19 Der Verschmelzungsvertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 13 Abs. 1 UmwG eines Verschmelzungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag o... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.5 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 32 Verschmelzungsbescheinigung Anders als bei Verschmelzungen ausschließlich zwischen inländischen Rechtsträgern hat das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft nach § 315 Abs. 1 UmwG zunächst das Vorliegen der sie betreffenden Voraussetzungen für die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. Gem. § 315 Abs. 3 UmwG ist... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.6 Schadensersatzansprüche, §§ 25 ff. UmwG u. a.

Rz. 64 Adressaten für etwaige aus Umwandlungen resultierende Schadensersatzansprüche sind allen voran die Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger. Die Mitglieder des Vertretungsorgans und ggf. des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind nach § 25 Abs. 1 UmwG zum Schadensersatz in dem Umfang verpflichtet, den ihr Rechtsträger zu verantworten hat, sofer... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.1 Grundlegendes

Rz. 2 Grundlage für eine Verschmelzung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 18.3.2025 kann die Schlussbilanz jedoch zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht werden, sofern der gewählte Bilanzsticht... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.2 Bekanntmachung des Verschmelzungsplans

Rz. 29 Bezüglich der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans gilt gem. § 308 UmwG die Anforderung, dass dieser spätestens einen Monat vor der Versammlung der nach § 13 UmwG zustimmungspflichtigen Anteilsinhaber zum Register einzureichen ist. Dabei sind i. S. d. § 10 HGB unverzüglich die folgenden Angaben bekanntzumachen: Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans oder... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.4 Verschmelzungsbeschluss

Rz. 31 Durch den Generalverweis auf die allgemeinen nationalen Regelungen in § 305 Abs. 2 UmwG gelten auch die Vorschriften betreffend den Verschmelzungsbeschluss für Verschmelzungen unter Beteiligung ausschließlich inländischer Rechtsträger entsprechend. § 312 UmwG gibt Anteilsinhabern allerdings die Möglichkeit, ihre Zustimmung von ihrer ausdrücklichen Bestätigung der Art ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 141 Wertverknüpfung § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Wert übernimmt, der sich aus der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers i. S. d. § 11 UmwStG ergibt. Entsprechend sind die Wirtschaftsgüter am steuerlichen Übertragungsstichtag zum gemeinen Wert oder, sofern das Wahlre... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 22 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger durch die Vertretungsorgane. Gem. ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.1 Verschmelzungsplan

Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt. Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.4 Verschmelzungsbericht

Rz. 12 Der in § 8 UmwG normierte Verschmelzungsbericht ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger – für jeden Rechtsträger einzeln oder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwG auch gemeinsam – zu erstellen. Er umfasst gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UmwG die Berichterstattung über die Verschmelzung, den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf. Konkret ... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.4 Konzerninterne Umwandlungsvorgänge, § 301 HGB

Rz. 56 Der Regelungsbereich des UmwG umfasst keine konzerninternen Umwandlungsvorgänge. Tritt etwa der Fall einer Beteiligung eines Tochterunternehmens an einer konzerninternen Verschmelzung auf, muss auf die allgemeinen Konsolidierungsgrundsätze abgestellt werden. Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns unter Beachtung der der Konze... mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Bücher und Schriften

Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986 Andrick/Muscheler/Uffmann (Hrsg.), Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht, 2023 (zit.: BoKo-StiftR/Bearbeiter) Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2016 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, Nac... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.5 Verschmelzungsprüfung

Rz. 16 In § 9 Abs. 1 UmwG ist eine Prüfung der Verschmelzung (konkret des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs – nicht aber des Verschmelzungsberichts) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf die Regelung des § 9 UmwG Bezug genommen wird.... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 5 IFRS

Rz. 177 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Verschmelzungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" in der Form einer Sacheinlage erfasst. IFRS 3 ist für Unternehmenszusammenschlüsse verpflichtend anzuwenden, bei denen der Vertr... mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG 2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers g... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Abfindung: Folgefragen in d... / 10 Insolvenzrechtliche Behandlung des Abfindungsanspruchs

Die insolvenzrechtliche Einordnung von Abfindungsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Eine Bevorrechtigung kommt demnach grundsätzlich nicht in Betracht. Vor einer Insolvenzeröffnung vertraglich oder tarifvertraglich begründete Abfindungsansprüche sind daher einfache Insolvenzforderungen.[1] Um eine sonstige Masseverbindlichkeit[2] ... mehr

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Exterritorialer Arbeitgeber / 4.2.1 Personenkreis

Zu den Vertragsbediensteten zählen unter anderem Personen, die manuelle und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten in der Generaldirektion der Kommission oder den jeweiligen Direktionen, Agenturen und Vertretungen der Kommission ausüben. Dieser Personenkreis wird in der Regel für 5 Jahre eingestellt mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bzw. Umwandlung ... mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4 Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 41 Allgemein Gesonderte umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften für die Fälle der Vermögensübertragung sind dem UmwStG nicht inhärent. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter, d. h. Vollübertragungen, oder Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter, d. h. Teilübertragungen, handelt, greifen die für Verschmelzungen oder S... mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 5 IFRS

Rz. 45 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. IFRS 3 kommt zur Anwendung, sofern es sich um Unternehmenszusammenschlüsse i. S. e. Transaktion oder eines andere... mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 4.1 Verlustabzug einer Körperschaft

Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist bei Körperschaften nahezu identisch mit den Regelungen der Einkommensteuer in § 10d EStG. So ist ein Verlust ebenfalls zurücktragbar (Verlustrücktrag) und der verbleibende Restbetrag wird auf künftige Jahre vorgetragen (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag war in das Vorjahr (vorangegangene) Jahr möglich, also z. B. ein Rücktrag de... mehr