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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / abb) Begründung, steuerliche Merkmale, Auflösung, lfd steuerliche Behandlung und Bilanzierung

Dr. Horst Bitz
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Rn. 51a

Stand: EL 184 – ET: 10/2025

Begründung der atypisch stillen Gesellschaft

Die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft an einem Einzelunternehmen wird steuerlich von der Rspr als Einbringung des BV des Einzelunternehmens in eine neu entstehende Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingestuft: BFH v 01.03.2018, BStBl II 2018, 587 Rz 37; BFH v 08.12.2016, BStBl II 2017, 538 Rz 16. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der oder – wenn sich mehrere am gesamten Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligen – die (atypisch) still Beteiligten. Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet. Das BV des Inhabers des Handelsgewerbes wird dadurch mitunternehmerisches Vermögen, welches v Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen, aber für Rechnung der Mitunternehmerschaft verwaltet wird.

Im Ergebnis wird die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt Bei Errichtung erfolgt ein Zuordnungswechsel des BV des Geschäftsinhabers, der nach gefestigter Rspr des BFH "wie" eine Einbringung nach § 24 UmwStG behandelt wird (BFH v 01.03.2018, BStBl II 2018, 587). Die atypisch stille Gesellschaft als aufnehmende PersGes kann daher das eingebrachte BV nach § 24 Abs 2 S 3 UmwStG mit dem steuerlichen Buchwert ansetzen. Nach Vees (FM BaWü), DStR 2020, 825, 827, kommt es nach Auffassung der FinVerw im Fall der Gründung im Rahmen der v BFH genannten Fiktion zu einer Vollanwendung des § 24 UmwStG. Levedag, DStR 2020, 825, 827, befürwortet statt einer Vollanwendung nur die Heranziehung des entsprechenden Rechtsgedankens des § 24 UmwStG, denn die Ver...

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