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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.7.4 Veräußerung iSd § 15 Abs 2 S 2–7 UmwStG

Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
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Tz. 231

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Anknüpfungspunkt für eine etwaige schädliche Veräußerung sind die Anteile der an der Spaltung beteiligten Kö. So geht die FinVerw zutr davon aus, dass die Rechtsfolgen des § 15 Abs 2 S 2 bis 5 UmwStG an die Veräußerung der Anteile durch die Gesellschafter und nicht an die Veräußerung von BV durch eine an der Spaltung beteiligte Kö anknüpfen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 15.28). Die Behaltefrist bezieht sich auf die Anteile an der bzw den übernehmenden Kö und in Abspaltungsfällen zusätzlich auf die Anteile an der übertragenden Kö (s UmwSt-Erl 2025 Rn 15.27 unter Hinw auf das Urt des BFH v 03.08.2005, BStBl II 2006, 391).

Die an der Spaltung beteiligten Kö selbst unterliegen also keiner Zwangsbindung. Sie können jederzeit unschädlich iSd § 15 Abs 2 S 2–4 UmwStG Teile ihres BV veräußern. Auch von der Übertragerin gehaltene oder auf die Übernehmerin übergegangene 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges oder MU-Anteile als fiktive Teilbetriebe dürfen iR oder im Anschluss an die Spaltung veräußert werden, ohne dass dies nach § 15 Abs 2 S 2–7 UmwStG als schädliche Veräußerung einzustufen wäre.

 

Tz. 232

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Der Begriff der Veräußerung bestimmt sich nach allg Grundsätzen. St-schädlich ist die entgeltliche Übertragung des wirtsch Eigentums an einen außenstehenden Rechtsträger (s UmwSt-Erl 2025 Rn 15.24). Die Hauptanwendungsfälle sind der Verkauf und der Tausch der Anteile.

Auch hat die FinVerw in Rn 15.24 des UmwSt-Erl bezugnehmend auf die gefestigte BFH-Rspr (s UmwSt-Erl 2025 Rn 00.02 mwNachw) den zutr Hinweis aufgenommen, dass Umw (Verschmelzung, Spaltung und heterogener Formwechsel) jeglicher beteiligter Rechtsträger eine Veräußerung darstellen. Dies betrifft gleichermaßen die Ebenen der übertragenden und übernehmenden Kö und die Gesellsch...

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