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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Allgemeines

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 1

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

§ 5 UmwStG enthält in Ergänzung zu § 4 UmwStG Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts iRd Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person. Die §§ 3–8 UmwStG regeln eine Sonderform der Dividendenbesteuerung. Hierzu s Vor §§ 3–10 UmwStG Tz 5 ff und s § 4 UmwStG Tz 40. Die Vorschrift regelt iVm § 4 Abs 4–7 UmwStG die Besteuerung der AE der übertragenden Kö, soweit diese auch an der Übernehmerin beteiligt sind.

Der Übernahmegewinn/-verlust ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag, um den sich das BV der Übernehmerin erhöht bzw verringert aus dem BV-Zugang infolge der Verschmelzung (Vergleichsgröße I) und der BV-Verringerung wegen des Wegfalls der Beteiligung der Übernehmerin an der übertragenden Kö (Vergleichsgröße II). Der Wortlaut des § 4 Abs 4 S 1 UmwStG, der den Übernahmegewinn/-verlust (1. Stufe) definiert, unterstellt, dass die übernehmende Pers-Ges zu 100 % an der übertragenden Kap-Ges beteiligt ist. Die übernehmende Pers-Ges kann vor der Umw selbst Anteile an der übertragenden Kap-Ges im Gesamthands- oder Sonder-BV gehalten haben, muss es jedoch nicht. Oft ist die übernehmende Pers-Ges nicht oder nicht zu 100 % an der übertragenden Kap-Ges beteiligt. In den Fällen der Verschmelzung durch Neugründung (s § 2 Nr 2 UmwG) oder in den Fällen des Formwechsels (s § 9 UmwStG) kann die Übernehmerin nicht an der Überträgerin beteiligt sein. Nur in den Fällen der Verschmelzung durch Aufnahme (s § 2 Nr 1 UmwG) kann die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt sein. Ebenfalls hierzu s Tz 9 und s § 4 UmwStG Tz 84.

Der von dem Gesetzgeber in § 4 Abs 4 S 1 UmwStG geregelte Grundfall stellt in der Praxis daher eher den Ausnahmefall dar. Bei den von § 5 UmwStG erfassten Fallgestaltungen handelt es sich um den ...

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