Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234;
BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57;
BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011;
BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178.
Rz. 285
Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Ebenso fehlt es an der Unentgeltlichkeit, wenn mit der Zuwendung eine bereits bestehende Rechtspflicht gegenüber dem Zuwendungsempfänger erfüllt wird, die bereits aus einem anderen Rechtsgrund besteht. Der Zuwendung steht sodann das Erlöschen der Forderung (§ 362 BGB) gegenüber, so dass lediglich eine Vermögensumschichtung stattfindet. Stehen sich Zuwendung und Gegenleistung wertmäßig nicht in gleicher Höhe gegenüber, sondern ist die Gegenleistung niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstandes, so liegt eine gemischt-freigebige Zuwendung vor (Einzelheiten zur gemischt-freigebigen Zuwendung s. Rn. 312 ff.). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass mehrere Gegenstände auf den Bedachten übertragen werden, dieser jedoch für einzelne Gegenstände eine (zuordenbare) Gegenleistung zu erbringen hat. Dann liegen verschiedene Rechtsgeschäfte vor, die, soweit hierfür eine Gegenleistung erbracht wird, entgeltlich vorgenommen werden und – soweit sie unentgeltlich geschehen – eine freigebige Zuwendung darstellen.
Rz. 286
Die Gegenleistung muss bis zum Zuwendungszeitpunkt begründet sein, sie kann allerdings zeitlich vor der freigebigen Zuwendung erfolgen (FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2002, DStRE 2002, 551). Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Schenkungsteuer um eine Stichtagssteuer handelt und der Vermögenszuwachs dem Bedachten nicht dauerhaft verbleiben muss. Dara...